[1]

§ 7b Zuschlag bei Hinausschieben des Eintritts in den Ruhestand in besonderen Fällen

 

(1) 1Bei einem Hinausschieben des Eintritts in den Ruhestand nach § 53 Absatz 1 bis 3 des Bundesbeamtengesetzes wird ein weiterer Zuschlag gewährt, wenn

 

1.

der Beamte vor dem 1. Januar 2024 [2]die für ihn geltende gesetzliche Altersgrenze erreicht und

 

2.

die oberste Dienstbehörde oder die von ihr bestimmte Stelle entscheidet, dass seine Funktion zur Herbeiführung eines im besonderen öffentlichen Interesse liegenden unaufschiebbaren und zeitgebundenen Ergebnisses im Inland wahrgenommen werden muss.

2Der Zuschlag wird nicht neben einem Zuschlag nach § 6 Absatz 2 in Verbindung mit der Altersteilzeitzuschlagsverordnung und nicht neben einem Zuschlag nach § 6 Absatz 3 gewährt. 3Der Zuschlag beträgt 5 Prozent des Grundgehalts und ist nicht ruhegehaltfähig. 4Er wird erst gewährt ab Beginn des Kalendermonats, der auf den Zeitpunkt des Erreichens der gesetzlichen Altersgrenze folgt.

 

(2) Bei einer Teilzeitbeschäftigung bei Hinausschieben des Eintritts in den Ruhestand nach § 53 Absatz 1 bis 3 des Bundesbeamtengesetzes ist § 7a Absatz 2 entsprechend anzuwenden.

[1] § 7b eingefügt durch Siebtes Besoldungsänderungsgesetz (7. BesÄndG) vom 03.12.2015. Aufgehoben durch Gesetz zur Modernisierung der Strukturen des Besoldungsrechts und zur Änderung weiterer dienstrechtlicher Vorschriften (Besoldungsstrukturenmodernisierungsgesetz – BesStMG). Anzuwenden von 2016 bis 2019.
[2] Geändert durch Gesetz zur Änderung des Beamtenstatusgesetzes und des Bundesbeamtengesetzes sowie weiterer dienstrechtlicher Vorschriften. Anzuwenden ab 01.01.2019.

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