Beteiligte

… Klägerin und Revisionsklägerin

… Beklagte und Revisionsbeklagte

 

Tatbestand

G r ü n d e :

I.

Mit der Klage verlangt die Bundesanstalt für Arbeit (BA) von der beklagten Ortskrankenkasse die Rückzahlung von 7.220,60 DM.

Die Vollstreckungsbehörde der Beklagten pfändete wegen eines Beitragsrückstandes von 13.000,-- DM mit einer der Klägerin am 9. März 1976 zugestellten Pfändungs- und Überweisungsverfügung die Forderung, die dem Bauunternehmer E. (E.) aus Schlechtwetter- und Wintergeld (SWG/WG) oder aus anderen Rechts- oder Vertragsverhältnissen gegen die Klägerin zustand oder zustehen werde, verbot der Klägerin, an E. zu zahlen und überwies die gepfändete Forderung der Beklagten zur Einziehung (Verfügung vom 8. März 1976).

Danach bewilligte die Klägerin den Arbeitnehmern des E. SWG und WG für die Zeit vom 1. November 1974 bis 31. März 1975 in Höhe von 13.143,60 DM. Zur Auszahlung an E. gelangte nichts. Die nach Abzug von Abschlagszahlungen (8.000,-- DM), einer Umlageforderung (2.711,31 DM) und einer Rückforderung (1.135,37 DM) verbleibenden 1.296,92 DM wurden an die Beklagte ausgekehrt (Bescheid Nr 1 vom 26. März 1976). Für die Zeit vom 1. November 1975 bis 29. Februar 1976 bewilligte die Klägerin den Arbeitnehmern des E. SWG und WG in Höhe von insgesamt 9.134,80 DM, davon 7.220,60 DM für die Zeit vom 1. Januar bis 29. Februar 1976 (5.424,60 DM SWG und 1.796,-- DM WG). Zur Auszahlung an E., der in seinen Anträgen der Klägerin bestätigt hatte, die errechneten Beträge an die in seinem Betrieb beschäftigten Arbeitnehmer ausgezahlt zu haben, gelangte wiederum nichts. In dem Bewilligungsbescheid (Nr 2) vom 26. März 1976, der zwar an E. gerichtet, aber auch der Beklagten zugesandt worden ist, heißt es hierzu: "Aufgrund der Pfändungs- und Überweisungsverfügung ... wird das Ihnen zustehende WG/SWG in voller Höhe an die AOK A. abgetreten." Entsprechend überwies die Klägerin der Beklagten den Betrag von 9.134,80 DM, von dem nun 7.220,60 DM zurückverlangt werden. Einen Widerspruch des E. gegen diese und weitere Bescheide der Klägerin vom 26. März 1976 wies diese mit Widerspruchsbescheid vom 12. August 1976 zurück.

Im Frühjahr 1976 stellte E. seinen Betrieb ein. Die Eröffnung des Konkursverfahrens wurde im Herbst 1976 mangels Masse abgelehnt. Im März 1977 erfuhr die Klägerin, daß E. entgegen seinen Angaben die für 1976 errechneten SWG- und WG-Beträge seinen Arbeitnehmern nicht gezahlt hatte. Die Anträge von fünf Arbeitnehmern, ihnen die bewilligten Gelder auszuzahlen, lehnte die Klägerin 1977 ab. Durch Bescheid vom 21. August 1980 änderte die Beklagte jedoch den Bewilligungsbescheid (Nr 2) vom 26. März 1976 idF des Widerspruchsbescheides vom 12. August 1976 dahingehend ab, daß der Auszahlungsbetrag von 7.220,60 DM für den Zeitraum vom 1. Januar bis 29. Februar 1976 direkt an die Arbeitnehmer überwiesen werde. Der Änderungsbescheid ist an E. gerichtet worden; der Beklagten wurde er nicht eröffnet. Anschließend zahlte die Klägerin den betroffenen acht früheren Arbeitnehmern des E. das ihnen für Januar und Februar 1976 bewilligte SWG und WG einzeln aus, insgesamt 7.220,60 DM.

Mit einem am 12. September 1980 bei der Beklagten eingegangenen Schreiben vom 9. September 1980 verlangte die Klägerin die Erstattung der 1976 gezahlten 7.220,60 DM, weil die Pfändung ohne Rechtsgrund erfolgt sei. Da E. das WG/SWG nicht an die nach dem Arbeitsförderungsgesetz (AFG) allein anspruchsberechtigten Arbeitnehmer ausgezahlt habe, habe er keinen abtretbaren oder pfändbaren Anspruch erlangen können. Die Beklagte lehnte das Verlangen umgehend ab, da die Klägerin der Pfändung seinerzeit nicht widersprochen habe. Sie machte ferner geltend, im Falle ihrer Verpflichtung zur Rückzahlung sei die Klägerin für den Ausfall ersatzpflichtig, den die Beklagte dadurch erlitten habe, daß sie nach der Zahlung durch die Klägerin eine andere Pfändungs- und Überweisungsverfügung zurückgenommen habe.

Die Klägerin hat am 20. November 1981 Klage erhoben, die das Sozialgericht (SG) abgewiesen hat (Urteil vom 28. Juni 1983). Die Berufung der Klägerin hat das Landessozialgericht (LSG) zurückgewiesen (Urteil vom 20. Juni 1985).

Zur Begründung seiner Entscheidung hat das LSG ausgeführt, die Berufung sei zulässig. Sie sei nicht durch § 144 Abs 1 Nr 2 des Sozialgerichtsgesetzes (SGG) ausgeschlossen. Bei Ersatz- oder Erstattungsstreitigkeiten zwischen Behörden oder Körperschaften des öffentlichen Rechts genüge für die Zulässigkeit, daß der Beschwerdewert 1.000,-- DM übersteige (§ 149 SGG). Über einen weiteren Streitgegenstand, etwa die Aufhebung eines Bewilligungsbescheides, sei nicht zu entscheiden. Für die Leistungsklage, die nach § 54 Abs 5 SGG zulässig sei, sei auch der Rechtsweg zu den Sozialgerichten gegeben. Der der Pfändung zugrundeliegende Beitragsanspruch sei wie der gepfändete Anspruch selbst sozialrechtlicher Art; auch für Streitigkeiten über die Pfändung sei der Sozialrechtsweg gegeben. Ansprüche auf Rückabwicklung von Zahlungen, die an die Vollstreckungsgläubigerin geleistet seien, seien daher ebenfalls aus einem sozialrechtlichen Rechtsverhältnis abzuleiten. Die Klage sei aber unbegründet. Auf die §§ 102 ff des Sozialgesetzbuches - Verwaltungsverfahren - (SGB X) lasse sich der Anspruch nicht stützen, weil die Beklagte gegenüber E. nicht zu einer Leistung verpflichtet gewesen sei. Ebenso scheide ein bürgerlich-rechtlicher Bereicherungsanspruch aus, da dieser von dem allgemein öffentlich-rechtlichen Erstattungsrecht verdrängt werde. Ein öffentlich-rechtlicher Erstattungsanspruch aber sei zu verneinen, da der von der Klägerin angestrebte Vermögensausgleich nur im Verhältnis zu E. erfolgen könne. Zwar sei im bürgerlichen Recht anerkannt, daß nach der Erfüllung einer an den Gläubiger zur Einziehung überwiesenen, in Wirklichkeit aber nicht bestehenden Forderung der Drittschuldner einen unmittelbaren Bereicherungsanspruch gegen den Vollstreckungsgläubiger habe. Gleichwohl sei im Rahmen des öffentlich-rechtlichen Erstattungsanspruchs als Besonderheit zu berücksichtigen, daß die Klägerin das Bestehen der gepfändeten Forderung selbst durch Verwaltungsakt festgestellt habe. Hierauf habe die Beklagte wegen der Tatbestandswirkung vertrauen dürfen. Anhaltspunkte für die Fehlerhaftigkeit des Verwaltungsaktes seien für sie nicht ersichtlich gewesen. Dürfte die Klägerin auf die Beklagte zurückgreifen, wäre sie zudem bessergestellt, als wenn sie die bewilligte Leistung E. ausgezahlt hätte. Für einen Rückforderungsanspruch gegenüber E. sei nämlich Voraussetzung, daß ihm Vorsatz oder grobe Fahrlässigkeit zur Last gelegt werden könne. Diesen Anforderungen dürfe die Klägerin nicht ausweichen, weil sie ihre Zahlung an die Beklagte als Erfüllung einer gegenüber E. bestehenden Verpflichtung angesehen und eine darauf gerichtete Tilgungsbestimmung getroffen habe, wie das ausweislich des Bewilligungsbescheides geschehen sei. Müßte die Beklagte zahlen, wäre sie auf ihre Beitragsansprüche gegen E. verwiesen. Das aber wäre ein sozialrechtlich unerwünschtes Ergebnis, weil die wegen der Aufhebung der Leistungsbewilligung erforderliche Rückabwicklung nur im Verhältnis zwischen dem Leistungsträger und dem Leistungsempfänger und nach den dafür aufgestellten besonderen Voraussetzungen vorgenommen werden sollten. Leistungsempfänger (und damit auch Adressat der Rückforderung usw) sei E. gewesen, der durch die Zahlung der Klägerin von den Verpflichtungen gegenüber der Beklagten frei geworden sei. Ein öffentliches Interesse an dem von der Klägerin angestrebten Vermögensausgleich lasse sich daher auch nicht mit der Erwägung begründen, daß mit dem Wegfall der gepfändeten Forderung ein Element eines mehrgliedrigen Rechtsgrundes entfallen sei, weil die Klägerin in ihrem Verhältnis zur Vollstreckungsgläubigerin deren Einziehungsrecht habe erledigen wollen.

Die Klägerin rügt mit der Revision eine Verkennung der Grundsätze des öffentlich-rechtlichen Erstattungsanspruchs sowie des Pfändungsrechts. Sie trägt hierzu vor, im öffentlichen Recht gelte ganz allgemein der Grundsatz, daß rechtsgrundlose Vermögensverschiebungen zwischen zwei Trägern öffentlicher Gewalt unmittelbar auszugleichen seien, wenn ein besonderes öffentliches Interesse daran bestehe. Ein solches öffentliches Interesse sei schon deshalb gegeben, weil die Klägerin und die Beklagte aus unterschiedlichen "Beitragstöpfen" wirtschafteten und ihren Beitragszahlern dafür verantwortlich seien. Die 7.220,60 DM seien ohne Rechtsgrund an die Beklagte gezahlt worden, weil die Pfändungs- und Überweisungsverfügung eine nicht existente Forderung betroffen habe. Das SWG/WG sei von E. nicht an die Arbeitnehmer ausgezahlt worden. Folglich habe E. keinen Anspruch gegen die Klägerin erworben, so daß die Pfändung ins Leere gegangen sei. Zwar sei die Klägerin zunächst wegen der wahrheitswidrigen Angaben des E. von einer bestehenden Forderung ausgegangen und habe sie durch Verwaltungsakt festgestellt; nach Aufklärung des Sachverhalts sei der Verwaltungsakt jedoch durch die rückwirkende Aufhebung wieder beseitigt worden. Eine Pfändung sei wirkungslos, sofern sich herausstelle, daß die gepfändete Forderung nicht bestehe oder den Schuldnern nicht zustehe. In diesem Zusammenhang komme es nicht darauf an, ob und aus welchen Gründen der Drittschuldner irrtümlich vom Bestehen einer pfändbaren Forderung ausgegangen sei. Das Risiko, daß eine Pfändung fehl gehe, trage der Gläubiger. Diese Risikozuweisung entspreche den allgemeinen Vorstellungen des Gesetzgebers, wonach ein gutgläubiger Erwerb von nichtbestehenden Forderungen ausgeschlossen sei. Eine Überbürdung des Pfändungsrisikos auf die Klägerin sei ausgeschlossen, da ihr kein Fehlverhalten zum Vorwurf gemacht werden könne. Angesichts dieser Risikozuweisung komme es nicht darauf an, ob sie durch die Inanspruchnahme der Beklagten bessergestellt sei, als bei einer Geltendmachung der Rückforderung gegenüber E..

Die Klägerin beantragt,die Urteile des SG und des LSG aufzuheben und die Beklagte zu verurteilen, der Klägerin 7.220,60 DM zurückzuzahlen.

Die Beklagte beantragt,die Revision zurückzuweisen.

Sie ist der Auffassung, die Revision sei schon deshalb unbegründet, weil der Gesetzgeber durch die Vorschriften der §§ 102 ff SGB X eine abschließende Regelung getroffen habe, neben der für die Anwendung der Grundsätze des allgemeinen öffentlich-rechtlichen Erstattungsanspruchs zwischen Sozialversicherungsträgern kein Raum mehr sei. Folge man dieser Auffassung nicht, stehe dem geltend gemachten Anspruch die Ausschlußfrist des § 111 SGB X sowie die Verjährungsvorschrift des § 113 SGB X entgegen. Die §§ 107 ff SGB X seien nämlich generell auch für einen allgemeinen öffentlich-rechtlichen Erstattungsanspruch anwendbar. Die Klägerin habe im März 1976 in Ausführung der hier vorliegenden Pfändungs- und Überweisungsverfügung die Forderung des E. durch Auszahlung an die Beklagte befriedigt. Ihren Erstattungsanspruch habe die Klägerin nach Ablauf der 12-monatigen Ausschlußfrist, nämlich erstmalig mit Schreiben vom 9. September 1980, angemeldet. Zudem sei der Erstattungsanspruch der Klägerin nach § 113 SGB X verjährt. Er sei nämlich nicht innerhalb von vier Jahren seit seinem Entstehen gerichtlich geltend gemacht worden. Der aus bürgerlich-rechtlichen Grundsätzen abgeleitete allgemeine öffentlich-rechtliche Erstattungsanspruch komme als Anspruchsgrundlage im Sozialrecht zudem nur in Betracht, wenn sich nicht aus dem öffentlichen Recht etwas anderes ergebe. Darüber hinaus müsse für die Rückgängigmachung der Vermögensverschiebung ein überwiegendes öffentliches Interesse bestehen. Die Klägerin habe im März 1976 durch zwei bestandskräftige Verwaltungsakte einen Anspruch des E. festgestellt. Die Tatbestandswirkung dieser Entscheidungen, auch Drittbindungswirkung genannt, habe zur Folge, daß die in diesen Entscheidungen enthaltenen tatsächlichen und rechtlichen Feststellungen für andere Behörden verbindlich seien. Daher habe die Beklagte auf die von der Klägerin selbst gesetzten Verwaltungsakte vertrauen dürfen. Die bürgerlich-rechtlichen Grundsätze des Bereicherungsrechts würden deshalb von den Besonderheiten des öffentlichen Rechts in Fällen der vorliegenden Art überlagert. Etwas anderes möge dann gelten, wenn Entscheidungen offensichtlich rechtswidrig seien. Die Entscheidungen der Klägerin seien jedoch nicht als offensichtlich fehlerhaft anzusehen. Schließlich bestehe kein überwiegendes öffentliches Interesse am Vermögensausgleich. Bei der der Pfändung zugrunde liegenden Beitragsforderung habe es sich nämlich um Beitragsansprüche aus der Kranken-, Renten- und Arbeitslosenversicherung gehandelt. Ein Teil der gezahlten 7.220,60 DM sei mithin der Klägerin auch zugute gekommen.

Die Beteiligten haben sich übereinstimmend mit einer Entscheidung ohne mündliche Verhandlung durch Urteil einverstanden erklärt (§ 124 Abs 2 SGG).

 

Entscheidungsgründe

II.

Die Revision der Klägerin hat keinen Erfolg.

Die Revision ist zulässig. Einer Entscheidung des Senats in der Sache steht auch ein in der Revisionsinstanz fortwirkender Verstoß gegen verfahrensrechtliche Grundsätze durch die Vorinstanzen, der von Amts wegen zu berücksichtigen ist, nicht entgegen. Das LSG hat im Ergebnis zu Recht die Berufung der Klägerin nicht als unstatthaft verworfen, und ebenso ist den Vorinstanzen darin beizutreten, daß die Klage zulässig ist.

Die Statthaftigkeit der Berufung ergibt sich aus § 143 SGG. Die Berufung ist nicht nach den §§ 144 ff SGG ausgeschlossen.

Die Klägerin verlangt in allen Instanzen von der Beklagten 7.220,60 DM. Der Beschwerdewert ihrer Berufung übersteigt damit die Grenze von 1.000,-- DM, bis zu der die Berufung bei Ersatz- und Erstattungsstreitigkeiten zwischen Verwaltungsträgern sowie bei Streitigkeiten wegen der Rückerstattung von Leistungen unzulässig ist (§ 149 SGG). Allerdings teilt der Senat nicht die beiläufig vom LSG geäußerte Ansicht, der zufolge der vorliegende Streit eine Ersatz- oder Erstattungsstreitigkeit sei. Eine Ersatzstreitigkeit kann schon deshalb nicht vorliegen, weil unter Ersatzstreitigkeiten herkömmlich Streitigkeiten über solche Ansprüche verstanden werden, die das Gesetz einem öffentlichen Rechtsträger gegen einen anderen öffentlichen Rechtsträger zugesteht, weil der erste eine Sozialleistung gewährt hat, die letztlich dem anderen endgültig zur Last fallen soll (BSGE 5, 140, 142). Aber auch eine Qualifizierung des Rechtsstreits als Erstattungsstreitigkeit zwischen öffentlichen Trägern verkennt, daß die Beklagte nicht als Sozialleistungsträger auf Erstattung in Anspruch genommen wird. Die Klägerin verlangt von der Beklagten vielmehr nichts anderes als die Rückerstattung dessen, was sie in der Annahme, es als SWG und WG dem E. zu schulden, aufgrund der Überweisung der Beklagten zur Auszahlung bewilligt und geleistet hat. Hätte die Klägerin mangels Pfändung an den E. geleistet und würde sie nun das Geleistete zurückfordern, wäre unzweifelhaft eine Streitigkeit wegen Rückerstattung von Leistungen gegeben, wie sie in § 149 SGG neben den Ersatz- und Erstattungsstreitigkeiten innerhalb öffentlicher Träger erwähnt wird. Die Besonderheit des vorliegenden Falles, daß die Rückerstattung der Leistung von einem Pfändungsgläubiger verlangt wird, ändert nichts daran, daß eine Streitigkeit wegen Rückerstattung von Leistungen vorliegt. Hätte ein Privatgläubiger die Pfändung veranlaßt und würde die Klägerin von ihm das Geleistete zurückverlangen, wäre dieser Charakter der Rechtsstreitigkeit offenbar. Er wird vorliegend lediglich durch die weitere, insoweit ebenfalls unerhebliche Besonderheit des Falles verdeckt, daß Pfändungsgläubiger eine Körperschaft des öffentlichen Rechts ist.

Ebensowenig greifen die Berufungsauschlüsse des § 144 Abs 1 SGG Platz. Allerdings sind SWG und WG wiederkehrende Leistungen iS des § 144 Abs 1 Nr 2 SGG, so daß eine Berufung ausgeschlossen ist, wenn der Arbeitgeber als Prozeßstandschafter seines oder seiner Arbeitnehmer die Gewährung von SWG und WG für weniger als 13 Wochen (3 Monate) geltend macht (BSGE 22, 181 = SozR Nr 26 zu § 144 SGG). Ob dies auch dann der Fall ist oder etwa § 144 Abs 1 Nr 1 SGG eingreift, wenn die den einzelnen Arbeitern zustehenden Beträge feststehen und zwischen Arbeitgeber und BA lediglich streitig ist, ob der Arbeitgeber die Auszahlung der den Arbeitern bewilligten Gelder an sich verlangen kann, weil er für die BA in Vorlage getreten ist und Beträge in entsprechender Höhe den einzelnen Arbeitern als SWG und WG ausgezahlt hat, kann dahingestellt bleiben; denn der Berufungsausschluß des § 144 Abs 1 SGG betrifft nur prozessuale Ansprüche auf von der öffentlichen Hand zu bewirkende Sozialleistungen (BSGE 2, 157, 158; 3, 234, 235 f; 5, 140, 141; 6, 47, 50; 10, 186, 188; 11, 102, 107; 15, 65, 67; 30, 230, 232; SozR Nrn 9, 19 und 30 zu § 144 SGG; BSG SozR 1500 § 144 Nr 21), nicht Ansprüche auf - wie hier - Rückerstattung solcher Leistungen (BSGE 3, 234, 235 f).

Allerdings ist nicht nur ein Anspruch auf Rückerstattung einer Leistung streitig, sondern auch auf Gewährung dieser Leistung, wenn der Sozialleistungsträger mit dem Rückforderungsbescheid unter Aufhebung der Leistungsbewilligung die Leistung abgelehnt hat und der Leistungsempfänger mit der Anfechtungsklage beide Regelungen anficht (vgl BSGE 6, 11, 15; 11, 167, 169 f; 48, 120, 122 f = SozR 4100 § 152 Nr 9; SozR 1500 § 146 Nrn 9, 18 und 19). So liegt der Fall hier indessen nicht. Zwar hat die Klägerin den Bewilligungsbescheid (Nr 2) vom 26. März 1976, auf dem die Zahlung an die Beklagte beruht, durch den Bescheid vom 21. August 1980 dahin abgeändert, daß der Auszahlungsbetrag des SWG und WG für Januar und Februar 1976 nicht, wie ursprünglich verfügt, aufgrund der Pfändung und Überweisung insgesamt an die Beklagte, sondern einzeln und unmittelbar an die früheren Arbeitnehmer auszuzahlen ist; die durch diesen Bescheid erfolgte Regelung ist aber nicht Gegenstand dieses Rechtsstreits. E., an den dieser Bescheid gerichtet ist, ist am vorliegenden Verfahren nicht beteiligt; er hat den Bescheid im übrigen bestandskräftig werden lassen. Die Beklagte, der gegenüber der Bescheid ebenfalls hätte ergehen müssen, weil sie durch die Änderung nachteilig betroffen ist und ihr zudem infolge der Überweisung das Recht zukommt, den gepfändeten Anspruch geltend zu machen, ist zwar Prozeßbeteiligte; sie hat im vorliegenden Verfahren indes nicht beantragt, die neue Regelung aufzuheben, soweit sie von ihr betroffen ist. Schließlich hat auch die Klägerin nicht neben der Verurteilung der Beklagten zur Rückzahlung auf Feststellung geklagt, entgegen der in dem der Beklagten eröffneten Bewilligungsbescheid vom 26. März 1976 getroffenen Auszahlungsregelung nicht zur Zahlung an die Beklagte verpflichtet gewesen zu sein.

Der Rechtsweg zu den Gerichten der Sozialgerichtsbarkeit ist gegeben. Abgesehen von besonderen Zuweisungen entscheiden die Sozialgerichte über öffentlich-rechtliche Streitigkeiten in Angelegenheiten der Sozialversicherung, der Arbeitslosenversicherung und der übrigen Aufgaben der BA sowie der Kriegsopferversorgung (§ 51 Abs 1 SGG). Damit sind schlechthin öffentlich-rechtliche Streitigkeiten in Angelegenheiten dieser Sachgebiete den Sozialgerichten zugewiesen (BSGE 54, 286 = SozR 3870 § 8 Nr 1; BSG SozR 1200 § 31 Nr 1 jeweils mwN). Ob eine öffentlich-rechtliche Streitigkeit eine Angelegenheit der Sozialversicherung, Arbeitslosenversicherung oder Kriegsopferversorgung ist, richtet sich danach, ob das Rechtsverhältnis, aus dem der Kläger seinen Klaganspruch herleitet, seiner Natur nach einem dieser Rechtsgebiete zuzuordnen ist (vgl BSG aaO). Die Klägerin macht die Rückzahlung einer Leistung geltend. Maßgebend ist daher das Rechtsgebiet, dem die Gewährung der Leistung zugrunde liegt; denn die Rückgewähr ist die Kehrseite der Leistung und muß rechtlich wie diese beurteilt werden (BSG aaO). Da die Leistung, deren Rückgewähr hier streitig ist, zu den Leistungen der Arbeitslosenversicherung gehört (vgl die Überschrift des 3. Abschnitts des AFG), ist der Sozialrechtsweg gegeben. Allerdings verlangt die Klägerin nicht die Rückgewähr des SWG und WG der früheren Arbeitnehmer des E., was wie die Gewährung dieser Leistung, zweifelsohne eine den Rechtsweg zu den Sozialgerichten begründende Angelegenheit der Arbeitslosenversicherung wäre. Die Klägerin verlangt vielmehr die Rückgewähr der Summe des den Arbeitnehmern des E. für Januar und Februar 1976 gewährten SWG und WG, die sie in der Annahme, daß der Betrag an sich dem E. zustehe, aufgrund der Pfändung und Überweisung an die Beklagte ausgezahlt hat. Indessen gehören zu den Angelegenheiten der Arbeitslosenversicherung, für die der Rechtsweg zu den Sozialgerichten gegeben ist, auch die Angelegenheiten zwischen den Arbeitgebern und der BA, die sich aus der Einschaltung der Arbeitgeber in das SWG- und WG-Verfahren ergeben.

Unerheblich ist in diesem Zusammenhang, daß die Klägerin die Rückzahlung nicht von E., sondern von der Beklagten verlangt. Hätte sich die Beklagte nach der Pfändungs- und Überweisungsverfügung veranlaßt gesehen, den Anspruch des E. gegen die Klägerin gerichtlich geltend zu machen, hätte sie den Sozialrechtsweg beschreiten müssen; denn sowenig die (weitergehenden) Wirkungen einer Abtretung, eines Übergangs kraft Gesetzes und einer Überleitung die Natur eines Anspruchs und damit den Rechtsweg verändern, berühren Pfändung und Überweisung den für den gepfändeten Anspruch gegebenen Rechtsweg (BSGE 18, 76, 78 = SozR Nr 2 zu § 119 RVO; BSGE 53, 182, 183 = SozR 1200 § 54 Nr 5 mwN). Für die Rechtswegfrage ist daher ferner ohne Belang, ob die Pfändung wirksam war oder, wie die Klägerin hier geltend macht, in Ermangelung eines Anspruchs des E. ins Leere ging. Ebenso ist für die Rechtswegfrage ohne Bedeutung, daß die Forderung, derentwegen die Beklagte die Zwangsvollstreckung betrieb, sozialrechtlicher Art war, und daß auch für die Anfechtung der Pfändungs- und Überweisungsverfügung der Sozialrechtsweg gegeben war (BSGE 3, 204, 208).

Hätte sonach die Beklagte den Sozialrechtsweg beschreiten müssen, um die gepfändete Forderung einzuziehen, und ist die Rückgewähr nur die Kehrseite der Leistung, ist der Sozialrechtsweg auch für die hier erhobene Klage gegeben, mit der die Rückerstattung dessen verlangt wird, was an die Beklagte als Ersatz für (angeblich) von E. ausgelegtes SWG und WG gelangt ist.

Schließlich ist auch die erhobene Leistungsklage zulässig.

Die Vorinstanzen haben den Klaganspruch als Ersatz- oder Erstattungsbegehren unter gleichgeordneten Trägern öffentlicher Gewalt qualifiziert und demgemäß die Zulässigkeit der Leistungsklage aus § 54 Abs 5 SGG gefolgert, wonach die Verurteilung zu einer Leistung, auf die ein Rechtsanspruch besteht, auch dann begehrt werden kann, wenn ein Verwaltungsakt nicht zu ergehen hat. Dem folgt der Senat nicht.

Richtig ist allerdings, daß die Beklagte über das Rückerstattungsbegehren der Klägerin einen Verwaltungsakt nicht zu erlassen hat. Die Beklagte ist zwar kraft ihrer Aufgaben als Krankenversicherungsträger und als Einzugsstelle (§ 1399 Abs 1 Reichsversicherungsordnung -RVO-, § 176 AFG) berechtigt, zu Zwecken der Beitragseinziehung die Beiträge zur Kranken- und Rentenversicherung und die zur BA durch Verwaltungsakt festzusetzen (vgl § 1399 Abs 3 RVO, § 182 Abs 1 AFG). Die Vollstreckungsbehörde der Beklagten ist ferner zur Beitreibung von Beitragsforderungen befugt, nach den landesrechtlichen Vorschriften über das Verwaltungsvollstreckungsverfahren selbst Vollstreckungsmaßnahmen wie die hier erfolgte Pfändung und Überweisung einer Geldforderung vorzunehmen (bis 31. Dezember 1980 aufgrund des § 28 RVO, seitdem aufgrund des § 66 Abs 3 SGB X, im vorliegenden Falle iVm dem Hessischen Verwaltungsvollstreckungsgesetz -HessVwVG- vom 4. Juli 1966, GVBl I 151, zuletzt geändert durch Gesetz vom 4. September 1974, GVBl I 361). Hinsichtlich der durch die Pfändung verstrickten Geldforderung kommt der Beklagten (einschließlich ihrer Vollstreckungsbehörde) dagegen keine Befugnis zu, durch eine auf unmittelbare Rechtswirkungen gegenüber der Klägerin gerichtete hoheitliche Maßnahme zu entscheiden, auch nicht nach den vorgenommenen Zwangsvollstreckungsakten. Pfändung und Überweisung einer Forderung vermögen dem Pfändungsgläubiger nicht mehr Rechte zu verschaffen, als dem Schuldner gegen den Drittschuldner zustehen. Deshalb muß der Pfändungsgläubiger es sogar hinnehmen, wenn der Drittschuldner hinsichtlich der gepfändeten Forderung zur Regelung durch Verwaltungsakt befugt ist (vgl BSGE 53, 182, 183 = SozR 1200 § 54 Nr 5 mwN; BSGE 60, 34, 35 = SozR 1200 § 54 Nr 10; BSGE 61, 100, 102 f = SozR 1200 § 54 Nr 11), wie das hier der Fall war. Hiernach liegt auf der Hand, daß auch für das Rückerstattungsbegehren der Klägerin der Beklagten eine Regelungsbefugnis nicht zustehen kann.

Hingegen steht der Klägerin in Ansehung der hier streitigen Rückerstattung eine hoheitliche Regelungsbefugnis zu. Schmälert nämlich die Pfandverstrickung die Rechte des Drittschuldners nicht, bleibt auch eine Befugnis des Drittschuldners, eine zu Unrecht erbrachte Leistung durch Verwaltungsakt zurückzufordern, unberührt. Diese Befugnis erstreckt sich auf den Pfändungsgläubiger, an den die Leistung infolge des Einziehungsrechts gelangt ist; denn er hat sich durch die Geltendmachung der Forderung aufgrund der Überweisung und den Empfang der Leistung auch insoweit in das Über- und Unterordnungsverhältnis eingereiht, in dem der Schuldner steht. Wie ein Träger einer öffentlichen Leistung eine zu Unrecht gewährte Leistung von dem Dritten durch Verwaltungsakt zurückverlangen kann, an den aufgrund einer Überleitung zu zahlen war (vgl BVerwG Buchholz 427.3 § 292 LAG Nr 2; BVerwG FEVS 17, 249, 251), kann er auch gegenüber einem Pfändungsgläubiger einen Rückerstattungsanspruch mit unmittelbaren Rechtswirkungen festsetzen. Daß der Pfändungsgläubiger im vorliegenden Falle eine Körperschaft des öffentlichen Rechts ist, welche dem Drittschuldner, der Klägerin, grundsätzlich nicht untergeordnet ist, steht dem nicht entgegen; denn ein zum Erlaß von Verwaltungsakten legitimierendes Über- und Unterordnungsverhältnis kann auch zwischen sonst Gleichgeordneten vorhanden sein, wenn einem von ihnen in Ansehung bestimmter Rechtsbeziehungen hoheitliche Regelungsmacht zukommt (BSGE 41, 237, 238 = SozR 5910 § 90 Nr 2; BSGE 45, 296, 298 f = SozR 2200 § 381 Nr 26). Das aber ist hier bezüglich der Rückerstattung der Fall, weil der Klägerin eine Regelungsmacht hinsichtlich der Gelder, die sie zur Zahlung von SWG und WG Arbeitgebern zur Verfügung stellt, zusteht.

Daß die Klägerin ihren (vermeintlichen) Rückerstattungsanspruch durch Bescheid gegen die Beklagte hätte geltend machen können, steht der Zulässigkeit der erhobenen Leistungsklage hier nicht entgegen. Allerdings dürfte im allgemeinen einer Klage das Rechtsschutzbedürfnis fehlen, die die Verwaltung erhebt, wenn sie das Rechtsverhältnis durch Verwaltungsakt regeln kann; denn die Regelung durch Verwaltungsakt bietet der Verwaltung in der Regel einen einfacheren, schnelleren und billigeren Weg, ihre Vorstellungen durchzusetzen (BSGE 3, 135, 140 f; 6, 97, 98 f). Indessen darf nicht verkannt werden, daß eine Regelung durch Verwaltungsakt der Anfechtung unterliegt und insbesondere dann, wenn schon im vorhinein Streit über die Rechtslage besteht, der Verwaltungsakt der Verwaltung nicht gibt, was für die Beteiligten ein Urteil bedeuten könnte. Das Bundesverwaltungsgericht, nach dessen Rechtsprechung die Verwaltung von jeher bei der Rückerstattung von Überzahlungen und bei der Heranziehung zum Schadensersatz in Beamtensachen die Möglichkeit hatte, anstelle des Erlasses eines Leistungsbescheides Klage zu erheben (Buchholz 232 § 172 BBG Nr 3; Buchholz 232 § 78 BBG Nr 2; Buchholz 237.7 § 84 nwLBG Nr 1; BVerwGE 19, 243, 245; 24, 225, 227; 25, 280, 289 f; 28, 1; 29, 310, 312), hat daher über das Beamtenrecht hinaus das Rechtsschutzbedürfnis für eine von der Verwaltung erhobene Klage nicht schon wegen der Regelungsbefugnis verneint. Es ist dem Einwand, daß es für die andere Seite belastend sein könnte, in ein gerichtliches Verfahren hereingezogen zu werden, mit dem zutreffenden Einwand begegnet, daß eine Verwaltung in Kenntnis der Regelungsbefugnis nur dann unmittelbar Klage erheben werde, wenn von Anfang an mit einer gerichtlichen Austragung des Streitfalles zu rechnen sei (so BVerwGE 28, 153, 155; vgl im übrigen Buchholz 451.55 Subventionsrecht Nr 32; BVerwGE 29, 310, 312; 58, 316, 318). Auch das Bundessozialgericht (BSG) hat in Fällen dieser Art eine Klage der Verwaltung als zulässig angesehen, wenn sich diese als der prozessual sinnvollere Weg erweist, weil ohnehin mit der gerichtlichen Auseinandersetzung zu rechnen war und die Zulässigkeit eines Verwaltungsaktes immerhin Zweifel aufwerfen konnte (vgl BSG Breithaupt 1983, 1019, 1023f und Breithaupt 1984, 480, 481), wie das auch hier der Fall ist.

Allerdings ist eine Klage der Verwaltung unzulässig, wenn die Regelung des Rechtsverhältnisses durch Verwaltungsakt vorgeschrieben ist. Es kann dahingestellt bleiben, ob die Vorschrift des § 50 Abs 3 SGB X, wonach die nach § 50 Abs 1 oder 2 SGB X zu erstattende Leistung durch schriftlichen Verwaltungsakt festzusetzen ist, grundsätzlich ausschließt, daß ein Sozialleistungsträger statt eines Erstattungsbescheides Leistungsklage gegen den erstattungspflichtigen Sozialleistungsempfänger erhebt (in diesem Sinne BSGE 60, 209, 212 = SozR 1500 § 54 Nr 66). Der Senat läßt offen, ob er eine derartige Leistungsklage der Klägerin gegen den Bauarbeitgeber als unzulässig ansehen würde. Selbst wenn in diesen Fällen eine Klage wegen des § 50 Abs 3 SGB X unzulässig wäre, ist es nämlich nicht zwingend, die Verwaltung ausschließlich auf die Regelung durch Verwaltungsakt zu verweisen, wenn dieser gegen einen anderen, sonst gleichgeordneten Verwaltungsträger zu ergehen hat, wie das hier der Fall ist; denn § 50 SGB X ist typischerweise für Ansprüche der Verwaltung gegen den Bürger konzipiert worden (vgl Begründung zu § 48 Entwurf SGB X, BT-Drucks 8/2034 S 36). Der Leistungsklage der Klägerin stehen im vorliegenden Falle auch keinerlei Bedenken in bezug auf die Vollstreckung des erstrebten Urteils entgegen (vgl zu Bedenken dieser Art bei einer Klage der Verwaltung gegen den Bürger BSGE 60, 209, 213f = SozR 1500 § 54 Nr 66); denn angesichts ihrer in der Verfassung verankerten Bindung an Gesetz und Recht wird die Beklagte einer rechtskräftigen Verurteilung zur Rückzahlung ohne weiteres entsprechen.

Die hiernach zulässige Leistungsklage ist jedoch unbegründet.

Wie sich aus den obigen Ausführungen, insbesondere zu § 149 SGG und zur Befugnis der Klägerin, das Rechtsverhältnis zur Beklagten durch Verwaltungsakt zu regeln, ergibt, macht die Klägerin nicht einen allgemeinen öffentlich-rechtlichen Erstattungsanspruch zwischen Verwaltungsträgern geltend, wie er nunmehr in den §§ 102 ff SGB X geregelt ist oder sich im übrigen aus allgemeinen Grundsätzen ergibt, sondern den gleichen Anspruch auf Erstattung, den die Klägerin gegen E. hätte, hätte sie statt an die Beklagte an ihn ausgezahlt. Ob die Beklagte der Klägerin die 7.220,60 DM zurückzuerstatten hat, richtet sich daher nach § 50 SGB X.

Nach dieser Vorschrift sind zu Unrecht erbrachte Leistungen zu erstatten. Zu erstatten hat, wem die Leistung erbracht worden ist. Das ist nicht nur derjenige, dem die Leistung als Berechtigtem erbracht worden ist, sondern kann auch ein an dem Leistungsverhältnis beteiligter Dritter sein, an den anstelle des eigentlichen Leistungsempfängers zu leisten war, mithin ua der Pfändungsgläubiger, der geltend gemacht hat, zur Einziehung berechtigt zu sein (vgl Schneider-Danwitz, SGB-SozVers-Gesamtkomm, § 50 SGB X Anm 16, 29; Jahn, Komm zum SGB, § 50 SGB X Anm 3). Wenn der E. seinen Arbeitern vorweg das für Januar und Februar 1976 beantragte SWG und WG gezahlt hätte, hätte aufgrund der Pfändungs- und Überweisungsverfügung das Verfahren der Klägerin der Rechtslage entsprochen. Gepfändet hatte die Beklagte allerdings nicht Ansprüche auf WG und SWG iS der §§ 80, 83 ff AFG; denn Ansprüche dieser Art standen nicht dem Arbeitgeber E., sondern ausschließlich dessen Arbeitern zu. Diese konnten mithin nur bei einer Zwangsvollstreckung gegen einzelne Arbeiter nach Maßgabe des § 54 Abs 3 SGB I gepfändet werden, bei der nicht die Klägerin, sondern der jeweilige Arbeitgeber als Drittschuldner gilt (§ 72 Abs 4a Satz 2, § 81 Abs 3 Satz 4, § 88 Abs 4 AFG), der diese Leistungen auszuzahlen hat (§ 72 Abs 3 Satz 2, § 81 Abs 3 Satz 4, § 88 Abs 4 AFG). Die Pfändung der Forderung des E; aus SWG und WG konnte vielmehr lediglich einen etwaigen Anspruch auf Auszahlung betreffen, der den Arbeitgebern, und damit auch E., für den Fall einzuräumen ist, daß sie im Vorgriff auf die Bewilligung durch die Klägerin in Höhe des bewilligten Betrages Zahlungen an die Arbeiter aus eigenen Mitteln erbracht haben, auch wenn eine gesetzliche Verpflichtung der Arbeitgeber hierzu nicht besteht. Aufgrund der Überweisung zum Einzug durfte die Klägerin einen Auszahlungsbetrag, falls dem E. ein solcher zustand, nicht mehr dem E., sondern nur noch der Beklagten zuerkennen; denn die Überweisung ersetzt die förmlichen Erklärungen des Pflichtigen, hier also des E., von denen die Berechtigung zur Einziehung abhängt (§ 50 Abs 1 Satz 1 HessVwVG); sie hat zur Folge, daß der Drittschuldner in Ansehung der gepfändeten Forderung gegenüber dem Pfändungsgläubiger mit befreiender Wirkung nur an diesen auszahlen darf.

Zu Unrecht erbrachte Leistungen sind nach § 50 SGB X nicht in jedem Falle zu erstatten. Sind sie ohne Verwaltungsakt zu Unrecht erbracht, sind sie entsprechend §§ 45 und 47 SGB X zu erstatten (§ 50 Abs 2 SGB X); sind sie aufgrund eines Verwaltungsaktes erbracht worden, sind sie nur zu erstatten, soweit der Verwaltungsakt aufgehoben worden ist (§ 50 Abs 1 SGB X). Die letztgenannte Vorschrift ist hier maßgebend; denn die Leistung der 7.220,60 DM, deren Erstattung die Klägerin verlangt, ist aufgrund des Bescheides (Nr 2) vom 26. März 1976 erbracht worden. Dieser Bescheid, der zwar an E. gerichtet worden ist, der Beklagten aber eröffnet wurde, regelt nicht nur, was den einzelnen in den Anlagen genannten Arbeitern des E. an SWG und WG für die Zeit vom 1. November 1975 bis 29. Februar 1976 zusteht, sondern weist gleichzeitig unter Berufung auf die Pfändungs- und Überweisungsverfügung einen Betrag von 9.134,80 DM der Beklagten zur Auszahlung zu. Anders ist die Klausel in diesem Bescheid nicht zu verstehen, derzufolge aufgrund der Pfändungs- und Überweisungsverfügung das dem E. zustehende WG/SWG in voller Höhe an die Beklagte abgetreten wird. Sind der Beklagten die 9.134,80 DM als der Einziehungsberechtigten bescheidmäßig zur Auszahlung zugesprochen worden, sind hiervon 7.220,60 DM nur zu erstatten, wenn der begünstigende Verwaltungsakt in für die Beklagte wirksamer Weise aufgehoben worden ist. Hieran fehlt es.

Der Bescheid vom 26. März 1976 ist zwar hinsichtlich der Auszahlung der Beträge für 1976 in Höhe von 7.220,60 DM durch den Bescheid vom 21. August 1980 dahin geändert worden, daß der Auszahlungsbetrag an die ehemaligen Arbeiter überwiesen werde, was begriffsnotwendig zur Folge hat, daß die Zuerkennung des Auszahlungsbetrages an die Beklagte beseitigt werden sollte. Indessen ist dieser Bescheid nicht der Beklagten gegenüber ergangen, sondern nur gegenüber E.. Das reicht nicht aus, jedenfalls nicht im Rechtsverhältnis der Klägerin zur Beklagten. Abgesehen davon, daß die Beklagte durch die Auszahlungsregelung des Bescheides vom 26. März 1976 unmittelbar begünstigt war, so daß eine Rücknahme dieser Regelung auch ihr gegenüber hätte erfolgen müssen, folgt auch aus der Überweisungsverfügung, daß Entscheidungen der Klägerin in Ansehung des gepfändeten Auszahlungsanspruchs gegenüber der Beklagten zu erfolgen hatten. Die Überweisung zur Einziehung ermächtigt den Pfändungsgläubiger nämlich zu allen denjenigen Maßnahmen, die im Recht des Schuldners begründet sind und seiner Befriedigung dienen. Sind Ansprüche auf Geldleistungen gepfändet und überwiesen worden, über die im Verwaltungsverfahren durch Verwaltungsakt entschieden wird, ist der einziehungsberechtigte Pfandgläubiger daher an dem Verfahren beteiligt. Er kann Anträge stellen, Rechtsbehelfe und Rechtsmittel geltend machen. Daher müssen Entscheidungen, die den gepfändeten Anspruch betreffen, auch ihm gegenüber ergehen. Das gilt insbesondere dann, wenn die gepfändete Forderung verneint wird, oder, wie das hier durch den Bescheid vom 21. August 1980 beabsichtigt war, die bescheidmäßige Zuerkennung des gepfändeten Anspruchs zurückgenommen wird; denn kraft seines Einziehungsrechts kann der Pfändungsgläubiger gegenüber dem Drittschuldner nicht nur selbständig geltend machen, daß die gepfändete Forderung besteht, sondern auch, daß in Ermangelung anderer Rücknahmevoraussetzungen der den Anspruch zuerkennende Verwaltungsakt nicht rückwirkend zurückgenommen werden kann oder nicht in der gesetzlich vorgesehenen Art und Weise zurückgenommen worden ist.

Eine der Beklagten gegenüber wirksame Rücknahme der Auszahlungsregelung im Bescheid vom 26. März 1976 ist damit durch den Bescheid vom 21. August 1980 nicht erfolgt. Auch danach ist die Auszahlungsregelung von der Klägerin nicht gegenüber der Beklagten zurückgenommen worden. Ob die Klägerin berechtigt war oder noch berechtigt sein könnte, die Auszahlungsregelung im Bescheid vom 26. März 1976 zurückzunehmen, ist im vorliegenden Rechtsstreit nicht zu prüfen. Für dessen Entscheidung ist vielmehr allein erheblich, daß die in dem Bescheid vom 26. März 1976 gegenüber der Beklagten getroffene Auszahlungsregelung nicht aufgehoben worden ist, sondern noch Bestand hat, so daß die aufgrund der Auszahlungsregelung bereits erbrachten Leistungen nach § 50 Abs 1 SGB X nicht zu erstatten sind.

Gegen die Anwendung des am 1. Januar 1981 in Kraft getretenen § 50 SGB X kann nicht eingewendet werden, daß auf die Erstattung der 1976 gezahlten 7.220,60 DM altes Recht anzuwenden sei. Auf welche Anspruchsgrundlage sich die Klägerin vor dem 1. Januar 1981 hätte stützen können, insbesondere ob § 152 AFG zur Anwendung gekommen wäre, kann dahingestellt bleiben. Nach Art II § 37 Abs 1 des Gesetzes vom 18. August 1980 (BGBl I 1469), durch das die §§ 1 bis 85 SGB X eingeführt worden sind, sind begonnene Verfahren nach den neuen Vorschriften zu Ende zu führen. Der § 152 AFG (in der ursprünglichen Fassung des Gesetzes) ist durch das Gesetz vom 18. August 1980 geändert worden, und zwar sind die Absätze 1 bis 3 durch einen neuen Absatz 1 ersetzt worden, der eine andere Fragestellung regelt. Die Rückforderungsregeln des § 152 AFG aF, an deren Stelle der § 50 SGB X getreten ist, sind damit im Ergebnis gestrichen worden. Das hat zur Folge, daß grundsätzlich § 152 AFG aF und das frühere Recht nicht mehr anzuwenden sind, soweit § 50 SGB X eine Regelung enthält. Dagegen läßt sich auch nicht ins Feld führen, daß nach der Rechtsprechung des BSG das bisherige Erstattungsrecht maßgebend geblieben ist, wenn die Aufhebung einer Bewilligung nach dem vor dem 1. Januar 1981 geltenden Recht erfolgt war, da die Erstattungsvorschrift des § 50 Abs 1 SGB X sich nur auf Aufhebungen nach den §§ 44 bis 49 SGB X bezieht (BSG SozR 2200 § 1301 Nr 14; SozR 1200 § 31 Nr 1); denn hierauf kann sich die Klägerin gegenüber der Beklagten nicht berufen, weil eine der Beklagten gegenüber wirksame Aufhebung der für die Beklagte günstigen Auszahlungsregelung nach dem bis zum 31. Dezember 1980 geltenden Recht nicht erfolgt ist.

Ist schon aus den vorgenannten Gründen die Klage unbegründet, bedarf keiner Prüfung, ob der Klageforderung, wie die Beklagte meint, der Zeitablauf entgegensteht oder der Umstand, daß die Beklagte, wie sie behauptet, nach der Zahlung durch die Klägerin eine andere Pfändungs- und Überweisungsverfügung zurückgenommen hat oder schließlich, daß ein Teil der 7.220,60 DM der Klägerin selbst als Beiträge zugute gekommen ist.

Die Kostenentscheidung folgt aus § 193 Abs 4 SGG.

 

Fundstellen

Dokument-Index HI518055

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