Entscheidungsstichwort (Thema)
Sozialgerichtliches Verfahren. Nichtzulassungsbeschwerde. Verfahrensmangel. Beweisantrag. Fehlen von Entscheidungsgründen
Orientierungssatz
1. Ein Beweisantrag muss unzweifelhaft erkennen lassen, dass der Antragsteller eine weitere Sachverhaltsaufklärung von Amts wegen für erforderlich hält. Der Tatsacheninstanz soll durch einen solchen Antrag vor der Entscheidung vor Augen geführt werden, dass der Kläger die gerichtliche Sachaufklärungspflicht in einem bestimmten Punkt noch nicht als erfüllt ansieht. Der Beweisantrag hat Warnfunktion. Eine solche Warnfunktion fehlt bei Beweisantritten, die in der Berufungsschrift oder sonstigen Schriftsätzen enthalten sind, und ihrem Inhalt nach lediglich als Anregungen zu verstehen sind, wenn sie nach Abschluss der von Amts wegen durchgeführten Ermittlungen nicht mehr zu einem bestimmten Beweisthema als Beweisantrag aufgegriffen werden; eine unsubstantiierte Bezugnahme auf frühere Beweisantritte genügt nicht (vgl BSG vom 24.05.1993 - 9 BV 26/93 = SozR 3-1500 § 160 Nr 9).
2. Entscheidungsgründe fehlen nicht bereits dann, wenn die Gründe (vermeintlich) sachlich unvollständig, unzureichend, unrichtig oder sonst rechtsfehlerhaft sind (vgl BSG vom 09.06.1967 - 4 RJ 109/67 = SozR Nr 79 zu § 128 SGG und vom 10.03.2011 - B 1 KR 134/10 B = Juris RdNr 11). Infolgedessen legt eine Beschwerdebegründung das Fehlen von Gründen nicht schlüssig dar, wenn sie lediglich geltend macht, das LSG habe weitere, konkret benannte rechtliche oder tatsächliche Gesichtspunkte behandeln müssen.
Normenkette
SGG § 160 Abs. 2 Nr. 3, § 160a Abs. 2 S. 3, § 128 Abs. 1
Verfahrensgang
Bayerisches LSG (Urteil vom 02.03.2016; Aktenzeichen L 4 KR 6/14) |
SG Bayreuth (Gerichtsbescheid vom 02.12.2013; Aktenzeichen S 6 KR 339/09) |
Tenor
Die Beschwerde der Klägerin gegen die Nichtzulassung der Revision im Urteil des Bayerischen Landessozialgerichts vom 2. März 2016 wird als unzulässig verworfen.
Kosten des Beschwerdeverfahrens sind nicht zu erstatten.
Gründe
I. Die bei der beklagten Krankenkasse versicherte Klägerin ist mit ihrem Begehren auf Erstattung von 8367,26 Euro einer in der Bodenseeklinik (Privatkrankenanstalt iS von § 30 Gewerbeordnung) durchgeführten Mammareduktionsplastik (MRP) bei der Beklagten und in den Vorinstanzen erfolglos geblieben. Das LSG hat zur Begründung ua ausgeführt, der Klägerin stehe kein Kostenerstattungsanspruch zu, weil nach dem Ergebnis der Beweisaufnahme der präoperative Zustand ihrer Brüste (BH-Größe 85 G) keine Krankheit im Sinne der gesetzlichen Krankenversicherung dargestellt habe und eine mittelbare Behandlung ihrer Wirbelsäulenbeschwerden im Wege der tatsächlich durchgeführten MRP (nach präoperativer Gewichtsreduktion Bruststraffung mit einem Resektionsgewicht von rechts 140 g und links 163 g) nicht geeignet gewesen sei, positiv die Wirbelsäulenbeschwerden zu beeinflussen. Zudem habe es noch konservative Therapiealternativen gegeben (Urteil vom 2.3.2016).
Mit ihrer Beschwerde wendet sich die Klägerin gegen die Nichtzulassung der Revision im LSG-Urteil.
II. Die Beschwerde der Klägerin ist unzulässig und daher gemäß § 160a Abs 4 S 1 Halbs 2 iVm § 169 S 3 SGG zu verwerfen. Ihre Begründung entspricht nicht den aus § 160a Abs 2 S 3 SGG abzuleitenden Anforderungen an die Darlegung der geltend gemachten Revisionszulassungsgründe der grundsätzlichen Bedeutung und des Verfahrensmangels.
1. Die Klägerin legt die für eine grundsätzliche Bedeutung der Rechtssache (Zulassungsgrund gemäß § 160 Abs 2 Nr 1 SGG) notwendigen Voraussetzungen nicht in der gesetzlich gebotenen Weise dar. Wer sich auf den Zulassungsgrund der grundsätzlichen Bedeutung der Rechtssache beruft, muss eine Rechtsfrage klar formulieren und ausführen, inwiefern diese Frage im angestrebten Revisionsverfahren entscheidungserheblich sowie klärungsbedürftig und über den Einzelfall hinaus von Bedeutung ist (vgl zB BSG SozR 3-1500 § 160a Nr 21 S 38; BSG SozR 3-4100 § 111 Nr 1 S 2 f; BSG SozR 3-2500 § 240 Nr 33 S 151 f mwN). Die Klägerin formuliert bereits keine Rechtsfrage. Sie macht lediglich in nicht nachvollziehbarer Weise geltend, dass die Sache grundsätzliche Bedeutung habe, weil sie auf einem Verfahrensmangel beruhe, auf welchem wiederum die angefochtene Entscheidung beruhe. Es scheint in den Darlegungen der Klägerin auch ansonsten keine Rechtsfrage auf. Sie setzt sich in ihrer Begründung nur mit der Beweiswürdigung des LSG auseinander.
2. Nach § 160 Abs 2 Nr 3 SGG ist die Revision zuzulassen, wenn ein Verfahrensmangel geltend gemacht wird, auf dem die angefochtene Entscheidung beruhen kann; der Verfahrensmangel kann nicht auf eine Verletzung von § 109 SGG und § 128 Abs 1 S 1 SGG (Grundsatz der freien richterlichen Beweiswürdigung) und auf eine Verletzung des § 103 SGG (Amtsermittlungsgrundsatz) nur gestützt werden, wenn er sich auf einen Beweisantrag bezieht, dem das LSG ohne hinreichende Begründung nicht gefolgt ist. Um einen Verfahrensmangel in diesem Sinne geltend zu machen, müssen die Umstände bezeichnet werden, die den entscheidungserheblichen Mangel ergeben sollen (vgl zB BSG SozR 1500 § 160a Nr 14, 24, 36). Wer sich auf eine Verletzung der Amtsermittlungspflicht nach § 103 SGG stützt, muss daher ua einen für das Revisionsgericht ohne Weiteres auffindbaren Beweisantrag bezeichnen, die Rechtsauffassung des LSG wiedergeben, aufgrund der bestimmte Tatsachen als klärungsbedürftig hätten erscheinen müssen und die von dem betreffenden Beweisantrag berührten Tatumstände darlegen, die zu weiterer Sachaufklärung Anlass gegeben hätten (vgl zB BSG Beschluss vom 20.7.2010 - B 1 KR 29/10 B - RdNr 5 mwN; BSG Beschluss vom 1.3.2011 - B 1 KR 112/10 B - mwN). Hierzu gehört nach ständiger Rechtsprechung des BSG die Darlegung, dass ein anwaltlich vertretener Beteiligter einen Beweisantrag bis zum Schluss der mündlichen Verhandlung gestellt und noch zumindest hilfsweise aufrechterhalten hat (vgl dazu BSG Beschluss vom 14.6.2005 - B 1 KR 38/04 B - Juris RdNr 5; BSG Beschluss vom 25.4.2006 - B 1 KR 97/05 B - RdNr 6; BSG SozR 4-1500 § 160 Nr 13 RdNr 11 mwN).
Die Klägerin legt keinen Verfahrensmangel in diesem Sinne dar. Sie benennt bereits keinen für das Revisionsgericht ohne Weiteres auffindbaren Beweisantrag. Ein Beweisantrag muss unzweifelhaft erkennen lassen, dass der Antragsteller eine weitere Sachverhaltsaufklärung von Amts wegen für erforderlich hält. Der Tatsacheninstanz soll durch einen solchen Antrag vor der Entscheidung vor Augen geführt werden, dass der Kläger die gerichtliche Sachaufklärungspflicht in einem bestimmten Punkt noch nicht als erfüllt ansieht. Der Beweisantrag hat Warnfunktion. Eine solche Warnfunktion fehlt bei Beweisantritten, die in der Berufungsschrift oder sonstigen Schriftsätzen enthalten sind, und ihrem Inhalt nach lediglich als Anregungen zu verstehen sind, wenn sie nach Abschluss von Amts wegen durchgeführter Ermittlungen nicht mehr zu einem bestimmten Beweisthema als Beweisantrag aufgegriffen werden; eine unsubstantiierte Bezugnahme auf frühere Beweisantritte genügt nicht (vgl zum Ganzen BSG SozR 3-1500 § 160 Nr 9 S 21). Die Klägerin macht lediglich geltend, das LSG hätte zumindest ein "Obergutachten" einholen müssen, um die widersprechenden gutachtlichen Meinungen anerkannter Gutachter in Einklang zu bringen. Hierbei berücksichtigt die Klägerin zudem nicht, dass eine Verpflichtung zur Einholung eines sogenannten Obergutachtens nicht besteht; der Begriff ist dem SGG und der ZPO fremd (vgl Hauck in Zeihe, SGG, Stand April 2016, Vor § 128 SGG Anm 4 B II). Die Pflicht, ein weiteres Gutachten einzuholen, besteht im Allgemeinen selbst bei einander widersprechenden Gutachtensergebnissen nicht (BSG SozR 4-1500 § 160a Nr 21 RdNr 8; Hauck in Zeihe, SGG, Stand April 2016, Vor § 128 SGG Anm 4 B III).
Soweit die Klägerin mit ihrer Darlegung, das LSG folge einfach den für sie negativen Gutachten, ohne dies nachvollziehbar zu begründen, sinngemäß das Fehlen von Entscheidungsgründen rügen wollte, legt sie deren Fehlen nicht schlüssig dar. Entscheidungsgründe fehlen nicht bereits dann, wenn die Gründe (vermeintlich) sachlich unvollständig, unzureichend, unrichtig oder sonst rechtsfehlerhaft sind (vgl BSG SozR Nr 79 zu § 128 SGG; BSG Beschluss vom 10.3.2011 - B 1 KR 134/10 B - Juris RdNr 11 mwN). Infolgedessen legt eine Beschwerdebegründung das Fehlen von Gründen nicht schlüssig dar, wenn sie lediglich geltend macht, das LSG habe weitere, konkret benannte rechtliche oder tatsächliche Gesichtspunkte behandeln müssen. Im Kern greift sie damit nicht das Fehlen von Entscheidungsgründen, sondern die Richtigkeit der Entscheidung an. Solches Vorbringen reicht indes nicht aus, um die Revision zuzulassen (vgl BSG SozR 1500 § 160a Nr 7; BSG Beschluss vom 8.2.2006 - B 1 KR 65/05 B - Juris RdNr 15; BSG Beschluss vom 10.3.2011 - B 1 KR 134/10 B - Juris RdNr 11 mwN). So liegt es hier. Die Klägerin beachtet nicht, dass ein Verfahrensmangel nicht auf eine Verletzung von § 128 Abs 1 S 1 SGG (Grundsatz der freien richterlichen Beweiswürdigung) gestützt werden kann. Gleichwohl rügt sie lediglich, dass das LSG den Sachverständigen Dres B. und C. nicht gefolgt sei. Sie formuliert sogar ausdrücklich, der Verfahrensmangel bestehe darin, dass das LSG seinem Urteil falsche gutachterliche Würdigungen zugrunde gelegt habe und erläutert die (vermeintlich) fehlerhafte Beweiswürdigung umfänglich.
3. Die Kostenentscheidung beruht auf einer entsprechenden Anwendung des § 193 SGG.
Fundstellen