Leitsatz

Das BMF wird aufgefordert, dem Verfahren beizutreten, um zu der Frage Stellung zu nehmen, ob das Veranstalten von Trabrennen eines wegen Förderung der Traberzucht steuerbefreiten Vereins als Zweckbetrieb i.S.d. § 65 AO beurteilt werden kann.

 

Normenkette

§ 14, § 52 Abs. 2 Nr. 4, § 64, § 65 AO

 

Sachverhalt

Der Kläger ist ein eingetragener Verein, dessen Satzungszweck die Förderung der Traberzucht, insbesondere durch Veranstalten von Trabrennen, ist. Der Hauptverband für Traberzucht (HVT), dessen Mitglied der Kläger ist, fördert und beaufsichtigt die Traberzucht und deren Leis­tungsprüfungen sowie andere Trabrennen. Der Kläger wie auch der HVT sind wegen Förderung der Tierzucht als gemeinnützig anerkannt.

Der Kläger unterhält einen Rennbetrieb, der als steuerbegünstigter Zweckbetrieb (§ 65 AO) behandelt wird. Dem Kläger war in den Streitjahren durch die Bezirksregierung X jährlich die widerrufliche Genehmigung zum Betrieb eines Totalisators auf seinem Rennplatz erteilt worden. Nach den Totalisatorgenehmigungen stand dem Kläger der überwiegende Anteil an der Totalisatorsteuer (bis zu 96 %) zu. Die Genehmigungen waren mit verschiedenen Auflagen verbunden. So hatte der Kläger einen bestimmten Prozentsatz des Totalisatorumsatzes an den HVT abzuführen. Ferner legten die Genehmigungen fest, in welchem Umfang die Wetteinsätze und die rückerstattete Totalisatorsteuer für zusätzliche Rennpreise zu verwenden waren.

Der Kläger zog bei der Ermittlung der Einkünfte aus dem steuerpflichtigen Totalisatorbetrieb die Abgabe an den HVT sowie ab dem Jahr 2000 auch die zusätzlichen Rennpreise als Betriebsausgaben des wirtschaftlichen Geschäftsbetriebs ab. Er ermittelte hierdurch -- wie auch bereits in den Vorjahren -- einen Verlust.

Das FA ordnete diese Ausgaben insgesamt dem ideellen Bereich des Klägers zu. Die hiergegen gerichtete Klage war erfolgreich (EFG 2007, 740).

 

Entscheidung

Das FG bezog sich dabei auf das BFH-Urteil vom 05.06.2003, I R 76/01 (BFH-PR 2003, 431), das seitens der Finanzverwaltung allerdings bislang mit einem Nichtanwendungserlass (BMF, Schreiben vom 24.03.2005, BStBl I 2005, 608) belegt ist.

Der BFH wechselt nun die "Argumentationsbühne", indem er die Grundfrage danach aufwirft, ob das Veranstalten von Trabrennen überhaupt als pferdesportlicher Zweckbetrieb angesehen werden kann. Verneint man das, dann wäre die Klage u.U. aus ganz anderen Gründen abzuweisen. Es hätte allerdings zur Folge, dass einschlägige Rennsportvereine ihre Gemeinnützigkeit möglicherweise in toto verlören.

Das berührt "Grundfesten", welche den BFH bewogen, das BMF aufzufordern, dem Verfahren gem. § 122 Abs. 2 FG beizutreten.

 

Hinweis

1. Durch Urteil vom 05.06.2003, I R 76/01 (BFH-PR 2003, 431) hatte der BFH über einen Sachverhalt im Grenzbereich zwischen dem ideellen Bereich eines gemeinnützigen und deshalb steuerbefreiten Vereins (vgl. § 5 Abs. 1 Nr. 9 Satz 1 KStG) und des von ihm unterhaltenen und steuerpflichtig wirtschaftlichen Geschäftsbetriebs (vgl. § 5 Abs. 1 Nr. 9 Satz 2 KStG) zu entscheiden.

Konkret ging es um einen Verein, dessen satzungsmäßiger Zweck die Förderung der Traberzucht ist. Von ihm durchgeführte Rennveranstaltungen waren seinerzeit Leistungsprüfungen, die in den steuerfreien Bereich eines Zweckbetriebs fielen. Zugleich unterhielt der Verein ein Totalisatorunternehmen (Wettbetrieb). Die Genehmigung für diesen Betrieb wurde unter der Auflage erteilt, dass der Verein bestimmte Prozentsätze des Totalisatorumsatzes für Züchterprämien verwendet bzw. für die Erfüllung der Aufgaben der Züchtervereinigung und für ihre Aufgaben als regionale Aufsichtsorganisation an bestimmte Pferdezuchtverbände abführt. Welchem Bereich sind solche Aufwendungen zuzuordnen, dem wirtschaftlichen Geschäftsbetrieb "Totalisatorunternehmen" als Betriebsausgaben oder aber ohne steuerlichen Minderungseffekt dem ideellen, steuerbefreiten Bereich?

Der BFH hatte seinerzeit strikt nach den Grundsätzen der Veranlassung entschieden und die Aufwendungen deswegen als solche des steuerpflichtigen Bereichs angesehen.

2. Das BMF wendet dieses Urteil allerdings nicht an (BMF, Schreiben vom 24.03.2005, BStBl I 2005, 608):

Eine gemeinnützige Körperschaft sei bereits nach § 55 Abs. 1 Nr. 1 AO verpflichtet, ihre Mittel ausschließlich zur Förderung gemeinnütziger Zwecke einzusetzen. Ein steuerlicher Abzug derartiger Aufwendungen als Betriebsausgaben scheide aus. Nichtabziehbar seien nach § 10 Nr. 1 KStG auch Aufwendungen für die Erfüllung von Zwecken, die in der Satzung vorgeschrieben sind. Die Aufwendungen für gemeinnützige oder satzungsmäßige Zwecke könnten auch nicht aufgrund einer "Auflage" als abziehbare Betriebsausgaben behandelt werden.

3. Infolgedessen gelangte die Problematik ein weiteres Mal vor die Schranken des BFH. Und es mag nicht allzu fern liegen, dass das Gericht trotz des behördlichen Nichtanwendungserlasses bei seiner bisherigen Betrachtungsweise verbleibt.

4. Sie setzt indes -- sozusagen stillschweigend -- voraus, dass das Veranstalten von Trabrennen...

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