(1) Die Gläubigerversammlung wird vom Insolvenzgericht geleitet.

(2) Ein Beschluß der Gläubigerversammlung kommt zustande, wenn die Summe der Forderungsbeträge der zustimmenden Gläubiger mehr als die Hälfte der Summe der Forderungsbeträge der abstimmenden Gläubiger beträgt; bei absonderungsberechtigten Gläubigern, denen der Schuldner nicht persönlich haftet, tritt der Wert des Absonderungsrechts an die Stelle des Forderungsbetrags.

Bisherige gesetzliche Regelungen

 

§ 94 KO [Leitung und Beschlußfassung]

(1) Die Gläubigerversammlung findet unter der Leitung des Gerichts statt.

(2) Die Beschlüsse der Gläubigerversammlung werden mit absoluter Mehrheit der Stimmen gefaßt. Für die Wahl der Mitglieder des Gläubigerausschusses genügt relative Mehrheit der Stimmen.

(3) Die Stimmenmehrheit ist nach den Forderungsbeträgen zu berechnen. Bei Gleichheit der Summen entscheidet die Zahl der Gläubiger.

 

§ 97 KO [Zählung der Stimmen]

Gezählt werden nur die Stimmen der in der Gläubigerversammlung erschienenen Gläubiger. Die nicht erschienenen Gläubiger sind an die Beschlüsse gebunden.

 

§ 15 Abs. 4 GesO Gläubigerversammlung und Gläubigerausschuß

(4) Die Gläubigerversammlung findet unter Leitung des Gerichts statt. Beschlüsse werden mit einfacher Mehrheit der anwesenden Gläubiger gefaßt, diese müssen jedoch mehr als die Hälfte der Summe der Forderungsbeträge dieser Gläubiger auf sich vereinigen.

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