Rn 26
Die Gebühren für die Durchführung des Eröffnungsverfahrens sind normiert in Nr. 2310, 2311 KV GKG.
Rn 27
Hauptabschnitt 3 Insolvenzverfahren Vorbemerkung 2.3: Der Antrag des ausländischen Insolvenzverwalters steht dem Antrag des Schuldners gleich. |
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Abschnitt 1 Eröffnungsverfahren | ||
2310 | Verfahren über den Antrag des Schuldners auf Eröffnung des Insolvenzverfahrens. Die Gebühr entsteht auch, wenn das Verfahren nach § 306 InsO ruht. |
0,5 |
2311 | Verfahren über den Antrag eines Gläubigers auf Eröffnung des Insolvenzverfahrens. | 0,5 |
– mindestens 180,00 EUR |
Rn 28
Die Gebühren KV 2310 und 2311 decken das Verfahren vom Eingang des Antrags beim Insolvenzgericht bis zur Beschlussentscheidung über den Antrag (Eröffnung, Abweisung, Nichtzulassung, Erledigung oder Rücknahme) ab.[49] Die Gebühr für das Eröffnungsverfahren hat auch dann Bestand, wenn der Eröffnungsbeschluss später im Beschwerdeverfahren aufgehoben wird, da sich die entsprechende Anordnung für das eröffnete Insolvenzverfahren in Nr. 2320 und 2330 für das Eröffnungsverfahren nicht findet. Der Wortlaut von Nr. 2320 und 2330 bezieht sich nach dem systematischen Zusammenhang ausschließlich auf die Gebühr für die Durchführung des Insolvenzverfahrens. Die Gebühren werden fällig mit dem Eingang des Antrags beim Insolvenzgericht, § 6 Abs. 1 Nr. 3 Var. 1 GKG.
Rn 29
Die Mindesthöhe beim Gläubigerantrag (KV 2311) von 180 EUR soll die Bedeutung des Insolvenzverfahrens für die wirtschaftliche Existenz des Schuldners und den erheblichen Aufwand des Insolvenzgerichts verdeutlichen und Gläubiger mit Kleinforderungen von einem übereilten Antrag abhalten.[50] Wird das Verfahren auf einen Antrag des Gläubigers hin eröffnet, hat der Antragsteller einen Erstattungsanspruch gegen die Masse.[51]
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