Rn 15

Das Recht, einen Insolvenzantrag gemäß § 15 zu stellen, ist als insolvenzrechtlich einzuordnen.[32] Problematisch ist, ob die Insolvenzantragspflicht zum Insolvenz- oder zum Gesellschaftsrecht gehört.[33]

 

Rn 16

§ 64 Abs. 1 GmbHG ist als insolvenzrechtliche Norm einzuordnen und demnach über Art. 7 Abs. 2 Satz 1 EuInsVO bzw. § 335 auf die Vertretungsorgane von Scheinauslandsgesellschaften anwendbar.[34] Auf die Vorlagefrage des BGH[35], ob § 64 GmbHG insolvenzrechtlicher Natur i. S. d Art. 4 Abs. 1 EuInsVO a. F. (oder gesellschaftsrechtlicher Natur ist, hat der EuGH[36] entschieden, dass ein Insolvenzverwalter in einem deutschen Insolvenzverfahren gegen den Geschäftsführer einer EU-Auslandsgesellschaft (Ltd. nach englischen Recht) wegen Haftungsansprüchen aus § 64 Abs. 2 Satz 1 GmbHG vorgehen kann. Im Sinne des Gläubigerschutzes werden dadurch auch die Vertretungsorgane der ausländischen Kapitalgesellschaften angehalten, rechtzeitig ein Insolvenzverfahren einzuleiten. Eine Ansicht, dass die Insolvenzantragspflicht gesellschaftsrechtlich zu qualifizieren sei,[37] konnte sich dagegen nicht durchsetzen.

 

Rn 17

Die Frage, wer ein vertretungsberechtigtes Mitglied der Gesellschaft ist und den Antrag mithin zu stellen hat, bestimmt sich nach dem Gründungsstatut der ausländischen Gesellschaft, also dem jeweiligen ausländischen Recht.[38]

 

Rn 18

Fraglich ist im Zusammenhang mit der Antragspflicht, ob der Geschäftsführer einer deutschen GmbH seiner Insolvenzantragspflicht nach § 64 GmbHG durch die Stellung eines Antrags auf Eröffnung eines Hauptinsolvenzverfahrens im Ausland genügt oder ob er die Eröffnung eines deutschen Sekundärinsolvenzverfahrens beantragen muss.[39] Es spricht einiges dafür, dass der Antragspflicht durch die vorausgegangene Eröffnung eines ausländischen Hauptinsolvenzverfahrens Genüge getan wurde: Der Schutzzweck der deutschen Antragspflicht ist es, dass bei insolventen Schuldnern rechtzeitig ein Insolvenzverfahren eingeleitet wird. Dieses Ziel wurde bereits durch die Eröffnung des (ausländischen) Hauptinsolvenzverfahrens, welches in Deutschland gemäß § 343 anerkannt wird, erreicht.[40]

[32] Mock/Schildt, ZInsO 2003, 396 (399).
[33] Riedemann, GmbHR 2004, 345 (348).
[34] Weller, IPRax 2003, 520 (522); Müller, NZG 2003, 414 (416); Riedemann, GmbHR 2004, 345 (348).
[35] BGH, Vorlagebeschl. v. 02.12.2014, II ZR 119/14, NZI 2015, 85.
[36] EuGH, Urt. v. 10.12.2015, C-594/14, ZInsO 2016, 175, die Art. 49 u. 54 AEUV zur Niederlassungsfreiheit stehen einer Anwendung des § 64 GmbHG nicht entgegen.
[37] Mock/Schildt, ZInsO 2003, 396 (399).
[38] Riedemann, GmbHR 2004, 345 (347).
[39] Meyer-Löwy/Poertzgen, ZInsO 2004, 195 (196 f.); Sabel, NZI 2004, 126 (127).
[40] Meyer-Löwy/Poertzgen, ZInsO 2004, 195 (197).

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