Rn 1

§ 316 Abs. 1 und Abs. 2 entspricht § 216 Abs. 1 und Abs. 2 KO, § 316 Abs. 3 entspricht § 235 KO.

Der Eröffnung eines Nachlassinsolvenzverfahrens steht es nicht entgegen,

  • dass der Erbe die Erbschaft noch nicht angenommen hat,
  • dass der Erbe für die Nachlassverbindlichkeiten unbeschränkt haftet,
  • dass bei einer Mehrheit von Erben die Teilung des Nachlasses bereits durchgeführt ist.

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