Rn 1
§ 316 Abs. 1 und Abs. 2 entspricht § 216 Abs. 1 und Abs. 2 KO, § 316 Abs. 3 entspricht § 235 KO.
Der Eröffnung eines Nachlassinsolvenzverfahrens steht es nicht entgegen,
- dass der Erbe die Erbschaft noch nicht angenommen hat,
- dass der Erbe für die Nachlassverbindlichkeiten unbeschränkt haftet,
- dass bei einer Mehrheit von Erben die Teilung des Nachlasses bereits durchgeführt ist.
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