Rn 45

Den Schuldner bzw. die organschaftlichen Vertreter treffen mit der Einstellung des Verfahrens eventuelle Aufbewahrungspflichten an den Geschäftsunterlagen.[103] In der Praxis ergeben sich Probleme, wenn der Schuldner zur Übernahme nicht bereit oder in der Lage ist. Der Verwalter hat, insbesondere bei sehr umfangreichen Akten, ein berechtigtes Interesse daran, sich von den Unterlagen zu entlasten. Im Einzelfall kann er versuchen, die Übernahme der Akten durch den Schuldner im Klageweg durchzusetzen. Dies erscheint allerdings – schon aus Kostengründen – kaum praktikabel.[104] Der Verwalter kann die Unterlagen auch nach fruchtloser Aufforderung zur Abholung nicht einfach makulieren.[105] Dem Schuldner würde hierdurch die Erfüllung öffentlich-rechtlicher Pflichten unmöglich gemacht.[106]

 

Rn 46

Dem Verwalter ist daher zu empfehlen, die Übernahme der Geschäftsunterlagen bereits vor der Einstellung des Verfahrens zu regeln. Ergibt sich hierbei Grund für die Annahme, dass eine Aufbewahrung nur durch den Verwalter sichergestellt werden kann, sollten die entstehenden Kosten bereits im Rahmen einer Berichtigung entsprechend § 207 Abs. 3 Satz 1 als notwendige Auslagen des Verwalters eine bevorzugte Berücksichtigung finden.[107]

[103] Uhlenbruck-Uhlenbruck, § 207 Rn. 20; HambKomm-Weitzmann, § 207 Rn. 11.
[104] MünchKomm-Hefermehl, § 207 Rn 79.
[105] So aber HambKomm-Weitzmann, § 207 Rn 11.
[106] Auch nach Uhlenbruck-Uhlenbruck, § 207 Rn. § 201 Rn. 20 kommt eine Vernichtung der Unterlagen nur in Betracht, wenn die gesetzlichen Aufbewahrungspflichten erfüllt sind; ähnlich Voigt, ZIP 2004, 1531 (1534).
[107] Ähnlich MünchKomm-Hefermehl § 207 Rn 79: "… die entsprechenden Kosten [sind] hierfür zurückzustellen."; abw. Pape/Hauser, Massearme Verfahren, Rn. 275.

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