Rn 7
Wird das Verfahren vom Insolvenzgericht aufgehoben, bevor die Schlussverteilung vollzogen ist, ist die Aufhebung dennoch wirksam. Im Interesse der Rechtssicherheit müssen die Beteiligten, gerade bei einer öffentlichen Bekanntmachung, auf die Wirksamkeit der Verfahrensaufhebung vertrauen können. Wie unter der Geltung der KO[7] sind nach Aufdeckung des Irrtums die weiteren im Insolvenzverfahren noch notwendigen Maßnahmen in diesem Fall dennoch vorzunehmen.
Das ist nur ein Ausschnitt aus dem Produkt Haufe Steuer Office Excellence. Sie wollen mehr?
Jetzt kostenlos 4 Wochen testen
Anmelden und Beitrag in meinem Produkt lesen