Rn 8

Verwertungserlös ist der aufgrund der Veräußerung der beweglichen Sache oder durch die Einziehung der sicherungszedierten Forderung in die Insolvenzmasse fließende Bruttoerlös,[11] mithin inklusive Umsatzsteuer, soweit eine solche anfällt. Wenngleich sich das Absonderungsrecht des Gläubigers per dinglicher Surrogation an dem Verwertungserlös fortsetzt,[12] ordnet das Gesetz an, dass vorweg die in § 171 festgelegten Kosten auszugleichen sind. Dabei ist die Erstattung der Umsatzsteuer von ganz erheblicher praktischer Bedeutung. Diese Kostenfolge des § 170 kann der Gläubiger durch vorinsolvenzlichen Vertrag mit dem Schuldner ebenso wenig zu seinen Gunsten abändern wie die Verwertungsbefugnis des Verwalters (vgl. § 166 Rn. 7). Eine solche Vereinbarung wäre ein Vertrag zu Lasten der Gemeinschaft der Gläubiger.

 

Rn 9

Anschließend hat der Verwalter den nach Abzug der Kosten und der Umsatzsteuer verbleibenden, dem Absonderungsgläubiger zustehenden Betrag an diesen auszukehren. Insbesondere verpflichtet § 170 Abs. 1 Satz 2 den Verwalter, die Befriedigung des absonderungsberechtigten Gläubigers unverzüglich und damit "ohne schuldhaftes Zögern" (§ 121 BGB) aus dem verbleibenden Erlös vorzunehmen. Befriedigung kann Zahlung, allerdings auch Aufrechnung bedeuten, sofern die weiteren Voraussetzungen einer solchen vorliegen.

[11] Was bereits für die unberechtigte Veräußerung gilt (vgl. § 48 Rn. 18), muss erst recht für die berechtigte gelten: Bork, Rn. 256.
[12] a.A. anscheinend Häsemeyer, Rn. 13.51, der offensichtlich von der Möglichkeit einer Belastung der Masse mit Umsatzsteuer ausgeht, die m.E. der Absonderungsberechtigte selbst zu tragen hat.

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