Rn 4

Darüber hinaus verpflichtet § 169 Satz 2 den Verwalter zu Zinszahlungen an die Gläubiger, die bereits vor Eröffnung des Verfahrens durch eine Anordnung nach § 21 an einer Verwertung gehindert worden waren. Unabhängig vom Zeitpunkt des Berichtstermins muss der Verwalter in diesen Fällen bereits ab drei Monaten nach Erlass der Anordnung mit der Verzinsung und den entsprechenden Zinszahlungen beginnen. Diese Pflicht zur Zinszahlung tritt auch dann ein, wenn der Berichtstermin noch gar nicht abgehalten und der Verwalter folglich zum Zeitpunkt des Beginns der Verzinsungspflicht zur Verwertung überhaupt noch nicht berechtigt (vgl. § 166 Rn. 17) ist. Liegen die Gründe für eine verzögerliche Abwicklung des Verfahrens beim Insolvenzgericht und entsteht der Masse hierdurch eine Zinsbelastung, die anderenfalls nicht eingetreten wäre, ist an Ansprüche aus Amtspflichtverletzung nach § 839 BGB i.V.m. Art. 34 GG zu denken.

 

Rn 5

Für das Ingangsetzen der Dreimonatsfrist kommen alle nach § 21 zulässigen Sicherungsmaßnahmen in Betracht, sofern sie denn den Gläubiger auch tatsächlich an der Verwertung des Gegenstands hindern, insbesondere Bestellung eines vorläufigen Insolvenzverwalters (§ 21 Abs. 2 Nr. 1) bei gleichzeitiger Anordnung eines allgemeinen Verfügungsverbots für den Schuldner (§ 21 Abs. 2 Nr. 2) sowie Anordnung der einstweiligen Einstellung der Zwangsvollstreckung in das Vermögen des Schuldners (§ 21 Abs. 2 Nr. 3). Zu den Einzelheiten siehe § 21.

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