Rn 100

Nach Abs. 2 des § 153 b ZVG ist die einstweilige Einstellung der Zwangsverwaltung mit der Auflage anzuordnen, dass die Nachteile, die dem betreibenden Gläubiger aus der Einstellung erwachsen, durch laufende Zahlungen aus der Insolvenzmasse ausgeglichen werden (zur Einordnung als Masseverbindlichkeit oben Rn. 78). Die Höhe des Ausgleichs hat das Vollstreckungsgericht für den betreibenden Gläubiger genau zu beziffern.[195] Die nachweisbar erzielten Erlöse der Zwangsverwaltung oder die zu erwartenden Erlöse sind ab dem Zeitpunkt der einstweiligen Einstellung an den Gläubiger aus der Insolvenzmasse zu zahlen (zum abweichenden Zeitraum der Ausgleichspflicht im Fall der Einstellung der Zwangsversteigerung nach § 30d ZVG oben Rn. 79, 84);[196] dies betrifft insbesondere einen hypothetisch in der Zwangsverwaltung zu erwartenden Miet- oder Pachtzins, wobei ein tatsächlich erzielter Miet- oder Pachtzins als Anhaltspunkt dient.[197]

[195] Mönning/Zimmermann, NZI 2008, 134, 139.
[196] HambKomm-Büchler, 3. Aufl. 2009, § 165 Rn. 34.
[197] MünchKomm-Lwowski/Tetzlaff, 2. Aufl. 2008, § 165 Rn. 241.

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