Rn 31

Für die Frage, was im Einzelnen aus dem Schuldnervermögen entäußert wurde, ist nicht ein formaler, sondern ein wirtschaftlicher Maßstab anzulegen.[122] Tritt beispielsweise der Insolvenzschuldner einen Anspruch auf Verschaffung einer Kaufsache in anfechtbarer Weise an den Anfechtungsgegner ab, und wird die Kaufsache dann an Letzteren vom Verkäufer geleistet, so richtet sich der Rückgewähranspruch nach § 143 Abs. 1 Satz 1 nunmehr auf die Kaufsache selbst;[123] denn wirtschaftlich gesehen sollte mit der Abtretung ja gerade die konkrete Sache dem Dritten zugewendet werden (siehe auch unten Rn. 46).

[122] MünchKomm-Kirchhof, § 143 Rn. 21.
[123] BGHZ 116, 222 (226) = BGH ZIP 1992, 109 [BGH 05.12.1991 - IX ZR 270/90]; MünchKomm-Kirchhof, § 143 Rn. 23, 28; Uhlenbruck-Hirte, § 143 Rn. 6; a. A. Jaeger-Henckel, § 143 Rn. 54.

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