Entscheidungsstichwort (Thema)

Grundsteuer

 

Leitsatz (amtlich)

Im Gebiet der ehemaligen Provinz Hannover waren nach den vor dem 1. April 1938 geltenden landesgesetzlichen Vorschriften Dienstgrundstücke von Geistlichen von der Gemeindegrundsteuer befreit.

Dienstgrundstück von Geistlichen im Sinne des Kommunalabgabengesetzes vom 14. Juli 1893 (GS 1893 S. 152) ist grundsätzlich solcher Grundbesitz, der unmittelbar zum Unterhalt eines Geistlichen bestimmt ist und über dessen Nutzungsart und Erträgnis der Stelleninhaber zu befinden hat.

Wurde der Nießbrauch eines Geistlichen am Stellenvermögen (Grundbesitz) diesem auf Grund eines Kirchengesetzes entzogen und ging die Verwaltung dieses Grundbesitzes unter Aufrechterhaltung der steuerlichen Vorrechte auf die Kirchengemeinde über, so ist auch dieser Grundbesitz als Dienstgrundstück im Sinne des § 4 Ziff. 5 Buchst. c GrStG in Verbindung mit § 24 Abs. 1 Buchst. k des Kommunalabgabengesetzes von der Grundsteuer befreit.

 

Normenkette

GrStG § 4/5/c

 

Tatbestand

Streitig ist die Grundsteuerbefreiung von Ländereien, die verpachtet sind und deren Pachteinnahmen zur Besoldung von Geistlichen verwendet werden.

Die Bfin., eine Kirchengemeinde, ist Eigentümerin eines landwirtschaftlichen Grundbesitzes, der an verschiedene Pächter verpachtet ist. Die Pachteinnahmen fließen dotationsmäßig in die Pfarrkasse und werden mit zur Besoldung des jeweiligen Geistlichen verwendet. Die Pachteinnahmen werden im Haushaltsplan (Einzelplan Pfarrkasse) ausgewiesen. über die Verwendung der Pachteinnahmen im einzelnen hat der Kirchenvorstand mit Genehmigung des Landeskirchenamtes zu beschließen, dem jährlich die Schlußrechnung über die Einnahmen und Ausgaben zu erteilen ist. Der Einzelplan Pfarrkasse wird jährlich aufgestellt und abgerechnet. Die einzelnen Pachtverträge sind zwischen der Kirchengemeinde, vertreten durch den Kirchenvorstand, und den Pächtern abgeschlossen. Die Ländereien wurden nach Inkrafttreten der Vorschrift des § 4 Ziff. 5 Buchst. c GrStG mit Wirkung vom 1. April 1951 von Amts wegen von der Grundsteuer freigestellt. Aus Anlaß der Prüfung einer Wertfortschreibung des Einheitswerts auf den 1. Januar 1958 führte das Finanzamt mit der Bfin. einen Schriftwechsel über die Frage der Grundsteuerbefreiung der Ländereien. Das Finanzamt kam dabei zu dem Ergebnis, daß eine Befreiung nach § 4 Ziff. 5 Buchst. c GrStG deswegen nicht in Betracht komme, weil über die Pachteinnahmen der Stelleninhaber nicht unmittelbar verfügen könne. Das Finanzamt nahm deshalb eine Fortschreibungsveranlagung des Grundsteuermeßbetrags auf den 1. Januar 1957 und Wertfortschreibungen des Einheitswerts - veranlaßt durch Flächenänderung - sowie Fortschreibungsveranlagungen des Grundsteuermeßbetrags auf den 1. Januar 1958 und 1960 vor. Der Einspruch wurde als unbegründet zurückgewiesen. Nach der Rechtsprechung sei ein "Dienstgrundstück" nur gegeben, wenn der Stelleninhaber forderungsberechtigter Empfänger der Grundstückserträge, z. B. der Pachtzinsen, sei und die Pachtzahlungen im Etat der Kirchengemeinde eindeutig als Einnahmen des Stelleninhabers gesondert ausgewiesen würden. Diese Voraussetzungen lägen nicht vor. Die Berufung blieb ebenfalls erfolglos. Die Vorinstanz führte unter Hinweis auf Abschnitt 45 Nr. 1 GrStR und Scholz (Kommentar zum Grundsteuergesetz, II. Auflage, Anm. 72 zu § 4) aus, Dienstgrundstücke seien Grundstücke, die nicht Wohnzwecken dienten, sondern ertragbare Ländereien darstellten, die den Geistlichen oder Kirchendienern von ihrer Dienstbehörde in Anrechnung auf das Diensteinkommen oder in anderer Weise zu Besoldungszwecken derart übertragen seien, daß der Stelleninhaber befugt sei, über Nutzungsart und Nutzungsertrag frei zu befinden und dazu in der Lage sei. Ein derartiger Fall liege nicht vor. Der Grundbesitz sei Besitz der Kirchengemeinde, und über dessen Nutzungsart habe kein von der Bfin. angestellter Geistlicher oder Kirchendiener eine freie Verfügungsbefugnis. Der Grundbesitz werde nicht dadurch zu einem dem Stelleninhaber zur freien Nutzung überlassenen Dienstgrundstück, daß die in die Pfarrkasse fließenden Pachteinnahmen mit zur Besoldung des Geistlichen verwendet würden. Diese Rechtsauffassung entspreche den vom früheren Preußischen Oberverwaltungsgericht entwickelten Grundsätzen.

Die Rb. wird auf Nichtanwendung des bestehenden Rechts gestützt. Die Vorentscheidung sei auf den entscheidenden Punkt überhaupt nicht eingegangen. In der Berufungsbegründung und in weiteren Schriftsätzen sei dargelegt worden, daß im ehemaligen Königreich Preußen durch die Pfarrbesoldungsgesetzgebung der Jahre 1898 und 1909 für die weitaus überwiegende Zahl der Pfarrstellen, nämlich für alle diejenigen, deren jährliches Stelleneinkommen seinerzeit bis zu 6.000 Mark betragen habe, den Pfarrstelleninhabern die seinerzeit noch bestehende unmittelbare Verwaltung und Nutznießung am Stellenvermögen entzogen worden sei. Gleichzeitig seien aber die grundsteuerlichen Vorrechte und Privilegien, welche mit dem Pfarrstellenvermögen verknüpft waren, ausdrücklich aufrechterhalten worden, und zwar auch dann, wenn das Stellenvermögen oder die Einkünfte der Pfarrstelle sich nicht mehr in unmittelbarer Verfügungsgewalt des Stelleninhabers befunden haben. Da das Stelleneinkommen im Jahre 1909 nachweislich unter der Grenze von 6.000 Mark gelegen habe und das Stelleneinkommen ausschließlich zur Besoldung des Pfarrstelleninhabers verwendet werde, sei der Grundbesitz von der Grundsteuer freizustellen.

 

Entscheidungsgründe

Die Rb. führt zur Aufhebung der Vorentscheidung und zur Zurückverweisung der Sache an das Finanzgericht.

I. - Ausgangspunkt für die rechtliche Beurteilung ist § 4 Ziff. 5 Buchst. c GrStG in der Fassung vom 10. August 1951. Hiernach sind Dienstgrundstücke und Dienstwohnungen der Geistlichen und Kirchendiener in dem Umfange von der Grundsteuer befreit, in dem sie nach den vor dem 1. April 1938 geltenden landesgesetzlichen Vorschriften befreit waren. Die Vorinstanz hat sich nur mit der Frage befaßt, ob die Ländereien die Eigenschaft eines "Dienstgrundstücks" haben. Auf die Frage, ob Dienstgrundstücke von Geistlichen nach früherem Landesrecht von der Grundsteuer befreit waren, ging sie nicht weiter ein. Da diese Frage nicht streitig war, ging sie davon aus, daß eine Grundsteuerfreiheit bestand.

Die Ländereien, für die die Grundsteuerpflicht streitig ist, liegen in einem Gebiet, das früher zum Königreich Hannover gehörte. Durch das "Gesetz betreffend die Vereinigung des Königreichs Hannover, des Kurfürstenthums Hessen, des Herzogthums Nassau und der freien Stadt Frankfurt mit der Preußischen Monarchie" vom 20. September 1866 (Preußische Gesetzessammlung - GS - 1866 S. 555) wurde das Königreich Hannover mit der Preußischen Monarchie vereinigt. Das Königreich Hannover war damit eine preußische Provinz geworden. Für die ehemals preußischen Gebietsteile kommt als maßgebendes Landesgesetz im Sinne des § 4 Ziff. 5 Buchst. c GrStG das "Gesetz über die Erhebung einer vorläufigen Steuer vom Grundvermögen" vom 14. Februar 1923 (GS 1923 S. 29) mit seinen änderungen in Betracht. Nach § 15 Abs. 1 dieses Gesetzes wird die Steuer nicht erhoben von allen denjenigen Grundstücken oder Grundstücksteilen, die nach § 24 Abs. 1 Buchst. b bis k und Abs. 3 des Kommunalabgabengesetzes vom 14. Juli 1893 (GS 1893 S. 152) den Steuern vom Grundbesitz nicht unterliegen. § 24 Abs. 1 Buchst. k des Kommunalabgabengesetzes unterwirft nicht den Steuern vom Grundbesitz die Dienstgrundstücke und Dienstwohnungen der Geistlichen und Kirchendiener, soweit ihnen bisher Steuerfreiheit zugestanden hat. Das Preußische Kommunalabgabengesetz hat somit hinsichtlich der Dienstgrundstücke und Dienstwohnungen der Geistlichen und Kirchendiener keine neuen Befreiungstatbestände geschaffen. Es hat vielmehr bezüglich der angeführten Dienstgrundstücke und Dienstwohnungen den Rechtszustand aufrechterhalten, der bei dem Inkrafttreten des Kommunalabgabengesetzes im Jahre 1893 bestanden hat (vgl. Entscheidung des Preußischen Oberverwaltungsgerichts VIII C 17/18 vom 4. Juni 1918, Entscheidungen des Preußischen Oberverwaltungsgerichts - OVGE - Bd. 74 S. 124; Nöll-Freund-Suren, Kommentar zum Kommunalabgabengesetz, 9. Auflage, Anm. 19 Buchst. k zu § 24). Die Einschränkung "soweit ihnen bisher Steuerfreiheit zugestanden hat", ist nach der Rechtsprechung des Preußischen Oberverwaltungsgerichts nicht auf einzelne bestimmte Grundstücke zu beziehen, die bisher Steuerfreiheit genossen haben. Die Steuerfreiheit kommt vielmehr auch den Dienstgrundstücken und den Dienstwohnungen zustatten, die erst seit dem Inkrafttreten des Kommunalabgabengesetzes erworben worden sind (vgl. Entscheidung des Preußischen Oberverwaltungsgerichts VIII C 85/09 vom 29. April 1910, OVGE Bd. 57 S. 145). Dem schließt sich der Senat an. Es ist deshalb zu prüfen, ob für das Gebiet, in dem der streitige Grundbesitz liegt, eine Rechtsgrundlage für die Steuerbefreiung von Dienstgrundstücken der Geistlichen nach dem bei Inkrafttreten des Kommunalabgabengesetzes in Geltung gewesenen Landesrecht bestanden hat. Hierwegen kommt zunächst die "Verordnung betreffend die Einführung der Preußischen Gesetzgebung in Betreff der direkten Steuern in dem Gebiete des vormaligen Königreichs Hannover" vom 28. April 1867 (GS 1867 S. 533) in Betracht. Nach § 2 Ziff. 1 dieser Verordnung ist an Stelle der in Wegfall kommenden Häusersteuer die durch das Gesetz vom 21. Mai 1861 (GS 1861 S. 317) eingeführte Gebäudesteuer zu erheben. Nach § 3 der Verordnung ist die Grundsteuer von den Liegenschaften in Gemäßheit des Gesetzes vom 21. Mai 1861 (GS 1861 S. 253), betreffend die anderweitige Regelung der Grundsteuer, und der dazu ergangenen erläuternden, ergänzenden und abändernden Vorschriften anderweit zu veranlagen. Hiernach muß auf das Gesetz betreffend die anderweitige Regelung der Grundsteuer vom 21. Mai 1861 zurückgegriffen werden.

II. - Nach dem "Gesetz betreffend die anderweitige Regelung der Grundsteuer" vom 21. Mai 1861 (a. a. O.) zerfiel die Grundsteuer

in die von den Gebäuden und den dazugehörigen Hofräumen und Hausgärten unter dem Namen "Gebäudesteuer" zu entrichtende Staatsabgabe und

in die eigentliche Grundsteuer, welche, mit Ausschluß der zu a) bezeichneten, von den ertragfähigen Grundstücken - von den Liegenschaften - zu entrichten ist (ß 1).

Die Gebäudesteuer wurde nach dem Gebäudesteuergesetz vom 21. Mai 1861 (a. a. O.) erhoben, im übrigen - eigentliche Grundsteuer für Liegenschaften - war das Gesetz betreffend die anderweitige Regelung der Grundsteuer maßgebend. Da es sich im Streitfalle um Ländereien handelt, ist hier nur das Gesetz über die anderweitige Regelung der Grundsteuer maßgebend. Dieses Gesetz bestimmt in § 4 Buchst. e, daß von der Grundsteuer befreit bleiben "diejenigen bisher von der Grundsteuer befreiten Grundstücke, welche zur Zeit des Erscheinens dieses Gesetzes zu dem Vermögen evangelischer oder römisch-katholischer Kirchen oder Kapellen, öffentlicher Schulen, höherer Lehranstalten oder besonderer, zur Unterhaltung von Kirchen, Schulen und höheren Lehranstalten stiftungsmäßig bestimmter Fonds oder milder Stiftungen, sowie zur Dotation der Erzbischöfe, Bischöfe, Dom- und Kurat- oder Pfarrgeistlichen oder sonstiger, mit "geistlichen Funktionen bekleideter Personen ... gehören". Der streitige Grundbesitz fällt unter diese Vorschrift. Deshalb bedarf es der weiteren Prüfung, ob nach dem vor Inkrafttreten des Gesetzes betreffend die anderweitige Regelung der Grundsteuer geltenden Landesrecht der Grundbesitz von der Grundsteuer freizustellen gewesen wäre. Diese Frage beurteilt sich für den Streitfall nach dem Gesetz, die Landgemeinden betreffend, vom 28. April 1859 (Hannoversche Gesetzessammlung - Hann.GS - 1859 S. 393; Grotefend, Hannoversche Gesetzessammlung 1818 - 1878 S. 648). Nach § 64 dieser Landgemeindeordnung sind "Gebäude und Grundstücke, die unmittelbar zu Zwecken des Staates, der Kirche oder Schule dienen, zu den Gemeindesteuern nicht pflichtig, sofern sie es nicht schon vor dem Gesetz vom 5. September 1848 waren". Eine entsprechende Bestimmung (ß 13) enthält die Städteordnung für Hannover vom 24. Juni 1858 (Hann. GS 1858 S. 141; Grotefend, a. a. O., S. 613). Weiter ist sowohl in der Landgemeindeordnung als auch in der Städteordnung bestimmt (ß 66 der Landgemeindeordnung, § 16 der Städteordnung), daß das "Gesetz, betreffend die Heranziehung der Geistlichen und Lehrer zu Staats- und Gemeindelasten" vom 5. Juli 1856 (Hann. GS 1856 S. 193; Grotefend, a. a. O., S. 594) durch die Bestimmungen der beiden Verordnungen nicht berührt wird. Dieses Gesetz ordnete in § 3 folgendes an: "Abgesehen von den nach § 2 zu übernehmenden Lasten sind Lasten auf den Grundbesitz der gedachten Stellen - gemeint sind die Dienststellen der Geistlichen usw. - nicht zu veranlagen." Das Preußische Oberverwaltungsgericht kommt dementsprechend in der Entscheidung VIII C 151/09 vom 28. Juni 1910 (OVGE Bd. 57 S. 148) zu dem Ergebnis, daß im Gebiet der ehemaligen Provinz Hannover eine Gemeinde-Grundsteuer von einem der Dotation einer geistlichen Stelle dienenden Grundstück nicht erhoben werden könne. Diese Entscheidung führt weiter zu der Frage, ob es im ehemaligen Königreich Hannover Pfarrgrundstücke gegeben habe, die vor dem Jahre 1848 gemeindegrundsteuerpflichtig waren, aus, nach der Begründung zu dem Gesetzentwurf vom 5. Juli 1856 (a. a. O.) könne kein Zweifel bestehen, daß dieser von der Annahme ausgehe, jene Steuerfreiheit bestehe allgemein.

III. -

Waren somit Dienstgrundstücke von Geistlichen in der ehemaligen Provinz Hannover nach den vor dem 1. April 1938 geltenden landesgesetzlichen Vorschriften von der Grundsteuer befreit, so ist die weitere Frage zu prüfen, ob es sich bei den Ländereien der Bfin. um Dienstgrundstücke eines Geistlichen im Sinne von § 4 Ziff. 5 Buchst. c GrStG in Verbindung mit § 24 Abs. 1 Buchst. k des Kommunalabgabengesetzes handelt. Der Vorinstanz ist zwar darin zuzustimmen, daß nach der Rechtsprechung des Preußischen Oberverwaltungsgerichts Dienstgrundstücke eines Geistlichen im Sinne des Kommunalabgabengesetzes grundsätzlich die Grundstücke sind, die unmittelbar zum Unterhalt des Stelleninhabers bestimmt sind und über deren Nutzungsart und Erträgnis der Stelleninhaber zu befinden hat (vgl. die Entscheidungen des Preußischen Oberverwaltungsgerichts VIII C 109/09 vom 5. April 1910, OVGE Bd. 56 S. 178; VIII C 355/12 vom 21. Oktober 1913, OVGE Bd. 65 S. 157; VIII C 92/13 vom 28. November 1913, OVGE Bd. 66 S. 165, und die in diesen Entscheidungen angeführte weitere Rechtsprechung). Die Vorinstanz führt auch zutreffend aus, daß als Dienstgrundstücke Grundstücke der Kirchengemeinden nicht schon deshalb gelten, weil deren Ertrag von den Kirchengemeinden zum Unterhalt der Geistlichen verwendet wird (vgl. Urteil des Bundesfinanzhofs III 283/58 U vom 10. Juli 1959, BStBl 1959 III S. 368, Slg. Bd. 69 S. 283, und Nöll-Freund-Suren, a. a. O., § 24 Anm. 19 unter Buchstabe c). Sie hat aber nicht geprüft, ob nicht auf Grund gesetzlicher Regelung für den Streitfall etwas anderes gilt. Die Bfin. hat bereits in ihrer Berufungsbegründung darauf hingewiesen, daß sowohl nach dem "Gesetz betreffend das Diensteinkommen der evangelischen Pfarrer" vom 2. Juli 1898 (GS 1898 S. 155) - nachfolgend als Staatsgesetz vom 2. Juli 1898 bezeichnet - sowie nach dem "Gesetz betreffend die Pfarrbesoldung, das Ruhegehaltswesen und die Hinterbliebenenfürsorge für die Geistlichen der evangelischen Landeskirchen" vom 26. Mai 1909 (GS 1909 S. 113) - nachfolgend als Staatsgesetz vom 26. Mai 1909 bezeichnet - eine in bestehenden Gesetzen begründete Steuerfreiheit auch für den Fall aufrechterhalten wurde, daß der Nießbrauch des Stellenvermögens auf Grund gleichzeitig erlassener Kirchengesetze von dem Stelleninhaber auf die Kirchengemeinde übergegangen ist. Nach Artikel 1 des Staatsgesetzes vom 2. Juli 1898 wurde unter anderem das "Kirchengesetz betreffend das Diensteinkommen der Geistlichen der evangelisch-lutherischen Kirche der Provinz Hannover" vom 2. Juli 1898 (GS 1898 S. 172) - nachfolgend als Kirchengesetz vom 2. Juli 1898 bezeichnet - staatsgesetzlich bestätigt. Dieses Kirchengesetz enthält Bestimmungen über den Wegfall des Nießbrauchs des Stelleninhabers am Stellenvermögen und seine Unterstellung unter die Verwaltung der Kirchengemeinde. Artikel 8 Abs. 2 des Staatsgesetzes vom 2. Juli 1898 bestimmte hierzu jedoch folgendes:

"Die in allgemeinen oder besonderen Gesetzen begründeten Rechte des Pfarrvermögens oder einzelner Teile desselben, insonderheit steuerliche Vorrechte oder sonstige Privilegien, welche mit dem Stellenvermögen oder den Einkünften der Pfarrstelle verknüpft sind, bleiben bestehen, auch wenn das Stellvermögen oder die Einkünfte der Pfarrstelle auf Grund der Vorschriften der anliegenden Kirchengesetze sich nicht mehr im Nießbrauche des Stelleninhabers befinden."

Wenn der Nießbrauch an Grundstücken, die bisher zu dem Stellenvermögen gehört haben, auf Grund der Vorschriften des Kirchengesetzes vom 2. Juli 1898 dem Stelleninhaber entzogen wurde, so wurde dadurch die Befreiungsvorschrift des § 24 Buchst. k des Kommunalabgabengesetzes vom 14. Juli 1893 nicht berührt. Die Grundsteuerfreiheit blieb vielmehr auf Grund der positiven Vorschrift im Artikel 8 Abs. 2 des Staatsgesetzes vom 2. Juli 1898 bestehen (Entscheidung des Preußischen Oberverwaltungsgerichts vom 31. März 1903, Preußisches Verwaltungsblatt, 24. Jahrgang, S. 548; Urteil des Bundesfinanzhofs III 177/53 U vom 23. Juli 1954, BStBl 1954 III S. 283, Slg. Bd. 59 S. 192). Die Vorschrift des Artikels 8 Abs. 2 des Staatsgesetzes vom 2. Juli 1898 will aber, wie das Oberverwaltungsgericht entschieden hat (Entscheidung II C 46/07 vom 19. April 1907, OVGE Bd. 50 S. 103), nach seinem Wortlaut und Wortsinn nur die Fälle treffen, in denen das Stellenvermögen oder die Einkünfte der Pfarrstelle sich bei Inkrafttreten des Gesetzes im Nießbrauch des Pfarrers befanden und dieser Nießbrauch auf Grund des Gesetzes weggefallen ist. Nur in diesen Fällen sollten die mit dem Stellenvermögen oder den Einkünften der Pfarrstellen verknüpften steuerlichen Vorrechte trotz Erlöschens des Nießbrauchsrechts des Pfarrers bestehen bleiben.

Hinsichtlich der Aufrechterhaltung der steuerlichen Privilegien für das in die Verwaltung der Kirchengemeinde übergegangene Stellenvermögen enthält das Staatsgesetz vom 26. Mai 1909 in Verbindung mit dem "Pfarrbesoldungsgesetz für die evangelisch-lutherische Kirche der Provinz Hannover" - ebenfalls - vom 26. Mai 1909 (GS 1909 S. 131) eine dem vorstehend unter Nr. 1 angeführten Staatsgesetz vom 2. Juli 1898 entsprechende Regelung. Nach § 11 des Pfarrbesoldungsgesetzes vom 26. Mai 1909 hört der Nießbrauch des Stelleninhabers vorbehaltlich einiger Sonderbestimmungen (§§ 12 und 21) auf und die Verwaltung des Stellenvermögens geht auf die Kirchengemeinde über. Trotzdem bleiben nach Artikel 10 Abs. 1 des Staatsgesetzes vom 26. Mai 1909 die durch Gesetz begründeten Rechte des Pfarrvermögens, insbesondere die steuerlichen Vorrechte, welche mit dem Stellenvermögen der Pfarrstelle verknüpft sind, bestehen.

Wurde also der Nießbrauch am Stellenvermögen (Grundbesitz) eines Geistlichen diesem auf Grund eines Kirchengesetzes entzogen und ging die Verwaltung dieses Grundbesitzes unter Aufrechterhaltung der steuerlichen Vorrechte auf die Kirchengemeinde über, so ist auch dieser Grundbesitz als Dienstgrundstück im Sinne des § 4 Ziff. 5 Buchst. c GrStG in Verbindung mit dem Kommunalabgabengesetz von der Grundsteuer befreit (vgl. Entscheidung des Oberverwaltungsgerichts vom 26. Juni 1934, Deutsches Pfarrarchiv 1934 - 1936 S. 158; ferner Nöll-Freund-Suren, a. a. O., Anm. 19 unter i zu § 24).

IV. - Die Vorinstanz hat die Rechtslage verkannt; ihre Entscheidung war deshalb aufzuheben. Die Streitsache ist nicht spruchreif. Die Vorinstanz hat sich mit der materiell-rechtlichen Frage des im Streitfalle zur Anwendung kommenden Ausnahmefalles zum Begriff des Dienstgrundstücks nicht befaßt. Sie hat deshalb auch keine Feststellungen darüber getroffen, ob der streitige Grundbesitz, wie die Bfin. behauptet, unter die vorstehend dargestellte Ausnahmeregelung fällt. Die Streitsache geht deshalb an die Vorinstanz zur Prüfung zurück, ob der Grundbesitz vor Inkrafttreten der vorstehend aufgeführten Kirchengesetze bereits dem Nießbrauch eines Stelleninhabers unterstand, der Nießbrauch auf Grund der Kirchengesetze dem Stelleninhaber entzogen wurde und das Stellenvermögen der Verwaltung der Kirchengemeinde unterstellt wurde.

 

Fundstellen

Haufe-Index 411745

BStBl III 1965, 566

BFHE 1966, 180

BFHE 83, 180

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