Leitsatz (amtlich)

1. Die Bestimmung in § 29 Abs. 3 ZG, daß der Normalpreis für nach einer patentierten Erfindung hergestellte Waren den Wert des Rechts zur Benutzung des Patents umfaßt, erläutert lediglich deklaratorisch die Normalpreisbestimmung in § 29 Abs. 1 ZG.

2. In der Übertragung des Rechts, Pflanzenzüchtungen zu vermehren und auf den Markt zu bringen, liegt jedenfalls dann kein Marktverzicht, wenn gleichzeitig und im Zusammenhang damit ein Alleinvertretungsverhältnis für die Erprobung und den Vertrieb von Neuzüchtungen vereinbart wird.

3. Wird ein solches Recht im Rahmen eines Lizenzverhältnisses übertragen und werden zur Vermehrung Rosenaugen und bewurzelte Stecklinge mit schlafenden Augen als Ausgangsmaterial (Vermehrungsgut) eingeführt, so gehören die auf die eingeführten Rosenteile selbst entfallenden Lizenzgebühren zu deren Zollwert.

 

Normenkette

ZG § 29 Abs. 1, 3, § 30 Abs. 1 Nrn. 1-2; WertZO § 20 Abs. 2-3; PatG § 1 Abs. 2, § 6; SortenSchG §§ 2, 56-57

 

Tatbestand

Die Klägerin, Revisionsbeklagte und Anschlußrevisionsklägerin (Klägerin) ließ in der Zeit vom 19. Februar 1965 bis 23. Februar 1967 aufgrund eines Lizenzvertrags mit der Züchterfirma Z Rosenpflanzen, Rosenstecklinge mit schlafenden Augen und Rosenaugen patent- und warenzeichenrechtlich geschützter Sorten zum freien Verkehr abfertigen. Nach dem Vertrag hatte die Klägerin die Interessen von Z in Deutschland hinsichtlich der Erprobung, des Absatzes und des Schutzes von deren Neuzüchtungen von Rosen zu vertreten. Mit Erfolg erprobte Rosensorten durfte die Klägerin vermehren und auf den Markt bringen. Sie mußte alle geschützten Sorten mit dem auf einem Etikett angebrachten Warenzeichen von Z versehen und für die jährlich anzuzeigende Menge der vermehrten Neuzüchtungen einen Prozentsatz des Verkaufspreises an Z abführen. Sie durfte auch Unterlizenzen vergeben, mußte aber auch in diesem Fall die Lizenzgebühr an Z zahlen. Bei Treibern, die keine Rosenpflanzen veräußern, sondern Rosen als Schnittblumen verkaufen, wurde die Lizenzgebühr entweder an den Verkauf durch die Klägerin an die Treiber oder bei zur Eigenvermehrung berechtigten Treibern an das Gelingen der vom Treiber durchgeführten Veredelung und Vermehrung geknüpft. Die Klägerin bezog die für Z geschützten Einfuhrwaren auch von anderen ausländischen, der Z-Organisation angehörenden Firmen. Die Lizenzgebühr führte die Klägerin nur zu 50 % an Z ab; mit den restlichen 50 % deckte sie die Kosten ab, die ihr durch die Abrechnung der Lizenzgebühr und die Überwachung des Rechtsschutzes und der Patenteintragung entstanden waren. Das Zollamt (ZA) berechnete anhand der festgestellten Reklamationen und erteilten Gutschritten für Stecklinge mit schlafenden Augen einen Ausfall von 17 %, für Rosenpflanzen und für Rosenaugen bei der Vermehrung von selbstgezogenen Wildlingen durch Okulation einen Ausfall von je 50 % und erhöhte in einem den ursprünglichen Bescheid ändernden Bescheid die Eingangsabgaben, in dem es die auf die eingeführten Pflanzen und Pflanzenteile entfallenden Lizenzgebühren zum Zollwert rechnete. Dabei setzte es für den geschätzten Ausfall keine Lizenzgebühr an.

Nach erfolglosem Einspruch ermäßigte das Finanzgericht (FG) die für die Lizenzgebühren nachgeforderten Eingangsabgaben und wies die Klage im übrigen ab.

Bei den eingeführten Rosenpflanzen rechnete es bei einem geschätzten Ausfall von 50 % die anteiligen an Z abgeführten Lizenzgebühren zum Zollwert. Für die eingeführten Rosenaugen rechnete es dagegen keine anteilige Lizenzgebühr zum Zollwert, da die den Gegenstand eines Patent- und Warenzeichenrechts darstellenden, vegetativ vermehrten Rosenpflanzen im Inland „hergestellt” worden seien. Bei den Stecklingen mit schlafenden Augen handele es sich um vermehrte (bewurzelte) Wildlinge, die bereits durch Okulation veredelt worden seien. Im Gegensatz zu den Rosenaugen habe die eigentliche Veredelung bereits vor der Einfuhr stattgefunden, wenn auch die Vermehrung erst nach der im Inland durchgeführten Herstellung abgeschlossen worden sei. Da die Herstellung der patentierten Rosenpflanzen im maßgebenden Zeitpunkt des Zollantrags noch nicht abgeschlossen gewesen sei, könnten die grundsätzlich zum Zollwert gehörenden Lizenzgebühren nur anteilmäßig berücksichtigt werden. Der dem im Inland ausgenutzten Recht entsprechende Anteil des Wertes zur Benutzung des Patents gehöre nicht zum Zollwert. Beziehe man den Wert des Patentrechts zum Rechnungswert der Rosenpflanzen im Verhältnis zum Rechnungswert der Stecklinge mit schlafenden Augen, so betrage schätzungsweise der Rechnungswert der eingeführten Stecklinge mit schlafenden Augen etwa ¾ des Wertes der eingeführten fertigen Rosenpflanzen.

Gegen dieses Urteil haben der Beklagte, Revisionskläger und Anschlußrevisionsbeklagte (das Hauptzollamt – HZA –) und die Klägerin Revision eingelegt.

Das HZA macht mit seiner Revision geltend, daß der Klägerin entgegen der Ansicht des FG kein Verfahrenspatent im strengen Sinn überlassen worden sei, weil die an sich bekannte Vermehrung schwerlich als eine selbständige schutzfähige Verfahrensstufe anerkannt werden könne, sondern ein Verfahrenspatent besonderer Art, das auf die „vegetative Vermehrung” ausgerichtet sei, bei der „die Züchtungsmaßnahmen als solche nicht Gegenstand der patentierten Erfindung” seien (siehe Benkard, Kommentar zum Patentgesetz Anm. 18 zu § 6, Anm. 94 ff., 156 und 158 zu § 1). Da somit der Züchtungsvorgang (Vermehrungsvorgang beim Lizenznehmer) nicht geschützt sei, der Stand des Vermehrungsvorgangs also patentrechtlich ohne Bedeutung sei, seien allein die geistigen und finanziellen Leistungen des Züchters auf seinem mühsamen Weg zur neuen Pflanze schutzwürdig.

1. Die eingeführten Rosenaugen seien nicht für sich allein wertlos. Auch die hohe Ausfallquote von 50 % sage nichts über den Wert der Rosenaugen aus; sie sei kein Indiz für die Annahme des FG, daß die Vertragspartner der Überlassung der Rosenaugen allein kein abgeltungswürdiges Recht beimäßen. Sonst müßten gleiche Folgerungen aus der Höhe der Ausfallquoten bei Rosenpflanzen (ebenfalls 50 %) und Stecklingen (17 %) gezogen werden. Die Rosenaugen seien vielmehr das Ergebnis der Zucht- und Forschungsversuche des Züchters. Das erprobte und dem Lizenznehmer zur Vermehrung übersandte Auge verkörpere in diesem Entwicklungsstadium bereits alle Merkmale der für eine Vermehrung freigegebenen geschützten Rosensorte und sei damit Gegenstand der Schutzrechte. Rosenaugen würden (wie auch Pflanzen und Stecklinge) nur verkauft, wenn der Käufer (Lizenznehmer) bereit und verpflichtet sei, neben dem Kaufpreis eine weitere Leistung zur Abgeltung des den Augen innewohnenden Patentrechts zu erbringen. Entgegen der Ansicht des FG würde die Lizenzgebühr nicht für die durch Vermehrung hergestellten Rosenpflanzen gezahlt. Deren Berechnung nach dem Verkaufspreis der aus den Augen hergestellten Pflanzen sei lediglich praktisch und bei Lizenzverträgen dieser Art üblich. Zum gemeinfreien Erwerb der Augen bezahle vielmehr die Klägerin nicht nur den berechneten Preis, sondern noch eine besondere Gebühr. Erst durch die Zahlung der beiden Beträge werde das wirtschaftliche Interesse des Verkäufers (Lizenzgebers) an der verkauften Ware abgegolten. Sie gehörten daher zum Zollwert der Rosenaugen.

2. Für die Bewertung der Stecklinge mit schlafenden Augen gelte nichts anderes. Das Entwicklungsstadium auf dem Wege zur Pflanze sei für die wertzollrechtliche Beurteilung der in den Stecklingen verkörperten Schutzrechte unbeachtlich. Daher könne dahinstehen, ob der Wert des Schutzrechts aufgeteilt und von der Beschaffenheit eines Gegenstandes abhängig gemacht werden könne, da dieser Umstand bereits bei der Preisbildung für Pflanzen, Stecklinge und Augen berücksichtigt worden sei. Das FG gehe außerdem von der irrigen Annahme aus, daß die Stecklinge von der Klägerin aufgeschult und entsprechend gepflegt worden seien, damit sie im nächsten Frühjahr zur Edelrose heranwüchsen. Die Stecklinge würden vielmehr von der Klägerin als reine Handelswaren ohne weitere Bearbeitung weiterverkauft. Die Klägerin habe daher die Lizenzgebühren in ihre Verkaufspreise einkalkuliert und diese an Z abgeführt.

3. Sei dem Herstellungsverfahren patentrechtliche Bedeutung beizumessen und seien die Lizenzgebühren insoweit nach dem Fortschritt des Herstellungsverfahrens aufzuteilen, so müsse das auch für die Rosenaugen gelten. Denn diese seien zweifellos nicht, wie das FG meine, ein unbedeutendes Ausgangs-(Zwischen-)Produkt auf dem Weg zur fertigen Pflanze, sondern Träger der abgeltungswürdigen züchterischen Leistung, die in jedem Falle höher als das nachfolgende Vermehrungsverfahren zu bewerten sei.

Der dem Verfahren beigetretene Bundesminister der Finanzen (BdF) führt aus, aus den Patentschriften ergebe sich eindeutig, daß die Erfindung mit Erhalt der neuen Rosenschöpfung und nach den Versuchen auf ihre Eignung zur gewerblichen Verwertung abgeschlossen sei. Von diesem Zeitpunkt an habe eine dem Patentschutz unterliegende Erfindung vorgelegen, die dem Erfinder allein das Recht der gewerblichen Vermehrung seiner Rosenschöpfung verschafft habe. Da in den an den geschützten Rosenpflanzen befindlichen Augen und in den von einer geschützten Pflanze entnommenen Rosenstecklingen mit schlafenden Augen die Erfindung bereits voll verkörpert sei, gehöre die Lizenzgebühr in vollem Umfang zum Zollwert sowohl der Rosenaugen als auch der Rosenstecklinge mit schlafenden Augen.

Die Klägerin ist der Auffassung, daß die Lizenzgebühren nicht für die eingeführten Stecklinge mit schlafenden Augen, sondern für das Recht der Vermehrung im Inland gezahlt würden. Es könne nichts anderes gelten als bei eingeführten Rosenaugen. Der Wert eines Schutzrechts entsprechend der jeweiligen Beschaffenheit der Waren im maßgebenden Zeitpunkt des Zollantrags könne nicht in Anwendung des § 35 Abs. 1 Satz 2 ZG aufgeteilt werden, da die unterschiedliche Beschaffenheit von Rosenaugen und Stecklingen mit schlafenden Augen bereits bei der Preisbildung berücksichtigt worden sei.

 

Entscheidungsgründe

I.

Die Revision des HZA hat Erfolg.

Bei den in der Revisionsinstanz nicht mehr streitigen Fällen der eingeführten Rosenpflanzen hat das FG angenommen, daß diese bereits vor ihrer Einfuhr nach einer patentierten Erfindung hergestellt worden seien, weil die patentrechtlich geschützte vegetative Vermehrung der neu gezüchteten Rosensorten im Einfuhrzeitpunkt bereits abgeschlossen sei. Da der Wert des Rechts zur Benutzung des Patents unbestritten im Kaufpreis der Rosenpflanzen nicht enthalten sei und die bei deren Weiterverkauf von der Klägerin an Z zu zahlenden Lizenzgebühren das Herstellungs- und Vertriebsrecht von Z abgälten, gehörten sie zum Zollwert. In den Fällen der eingeführten Rosenaugen ist das FG jedoch der Meinung, daß die den Gegenstand des Patent- und Warenzeichenrechts darstellenden, vegetativ vermehrten Rosenpflanzen erst im Inland hergestellt würden; die eingeführten Rosenaugen seien für sich betrachtet praktisch wertlose Übertragungsmittel für das Herstellungsverfahren und verkörperten, auch wenn man ein Verfahrenspatent annehme, nicht das Verfahren zur Herstellung der Rosenpflanzen.

Diesen rechtlichen Folgerungen, die das FG aus den für Z bestehenden Rechten zur Benutzung der für die betreffenden Rosensorten eingetragenen Patente und Warenzeichen gezogen hat, kann nicht in vollem Umfang beigepflichtet werden. Es ist schon fraglich, ob die eingeführten Rosenpflanzen im Sinne des § 29 Abs. 3 Nr. 1 ZG „nach einer patentierten Erfindung hergestellt” sind und ob aus den eingeführten Rosenaugen nach einer patentierten Erfindung Rosenpflanzen hergestellt werden. Denn die Erfindung, die in der Gewinnung einer neuen erbbeständigen Pflanze besteht, ist wohl theoretisch, aber praktisch nicht wiederholbar, wie dies von Wuesthoff im Fall der Rosenzüchtung „Baccara” in Gewerblicher Rechtsschutz und Urheberrecht 1960 S. 517, 523 (GRUR 1960, 517, 523) beschrieben ist (tausende von Kreuzungen der intuitiv gewählten Elternpartner durch künstliche Befruchtung, vielfältige Auslesen der Sämlinge und später der aus aufgepfropften Augen erwachsenen Versuchspflanze sowie Prüfung der erzielten Pflanzen unter verschiedenen und wechselnden klimatischen Verhältnissen). Die neugezüchtete Rosensorte kann lediglich aus dem Züchtungsergebnis in bekannter Weise durch Okulation oder Kopulation der von der Mutterpflanze stammenden Augen, Reiser und Stecklinge vermehrt werden. Da die Vermehrung als solche aber von jedem Fachmann ausgeführt werden kann, kann sie nicht Gegenstand eines patentrechtlich geschützten Verfahrens sein (S. Hesse. Zur Patentierbarkeit von Züchtungen, GRUR 1969, 644, 648). Im patentrechtlichen Schrifttum ist daher auch sehr umstritten, ob Pflanzenzüchtungen überhaupt patentrechtlich geschützt werden können (s. Benkard, a.a.O., 6. Aufl. 1973, § 1 Rdnrn. 156 ff.; Lindenmaier, Patentgesetz, 6. Aufl. 1973, § 1 Rdnr. 18; Reimer, Patentgesetz, 3. Aufl. 1968, § 1 Anm. 7). Der Bundesgerichtshof (BGH) hält an der Wiederholbarkeit der Züchtung als Voraussetzung für die Patentfähigkeit fest (s. Entscheidungen vom 27. März 1969 X ZB 15/67, GRUR 1969, 672, betr. Züchtung einer „Roten Taube”, und vom 11. März 1975, Der Betriebs-Berater 1975 S. 672 – BB 1975, 672 – betr. Bäckerhefe/Mikroorganismus). Nach einer der vorliegenden Patentschriften aus 1965 ist auch nur die vegetative Vermehrung eines neuen pflanzlichen Ausgangsmaterials, nämlich der neu gezüchteten Mutterpflanzu einer bestimmten Sorte, geschützt. Schließlich ist § 1 Abs. 2 des Patentgesetzes (PatG) durch § 56 des Sortenschutzgesetzes (SortenSchG) vom 20. Mai 1968 (BGBl I, 429) dahin abgeändert worden, daß Erfindungen von Pflanzensorten, die ihrer Art nach im Artenverzeichnis zum Sortenschutzgesetz aufgeführt sind, nunmehr vom Patentschutz ausgeschlossen sind. Rosen sind dort aufgeführt. Für vor dem Inkrafttreten des Sortenschutzgesetzes erteilte Patente, wie im Streitfall, kann dem Patentinhaber nach § 57 Abs. 1 SortenSchG weiterhin Patentschutz oder auf Antrag nach § 57 Abs. 2 SortenSchG Sortenschutz gewährt werden.

Wertzollrechtlich kann jedoch dahinstehen, ob die im Streitfall erteilten Patente erteilt werden konnten und auch, ob die streitigen Waren nach einer patentierten Erfindung im Sinne des § 29 Abs. 3 ZG hergestellt worden sind. Denn diese Bestimmung erläutert nach allgemeiner Meinung nur deklaratorisch die grundlegende Normalpreisbestimmung in § 29 Abs. 1 ZG (s. Zepf, Wertverzollung, 3. Aufl., ZWVO Art. 3 A 1.1 und 1.4, 2. Aufl., Anm. A. 20 zu § 29 Abs. 3 ZG; Schwarz-Wockenfoth, Zollgesetz, Anm. 1 und 4 zu Art. 3 ZWVO; Hinst-Schürmann, Der Wertzoll, Kommentar, Anm. 33 zu § 29 ZG; Hahnfeld, Zeitschrift für Zölle und Verbrauchsteuern 1957 S. 101 – ZfZ 1957, 101 –; Leibrecht, Steuer und Wirtschaft – StuW – 1960 Sp. 837 [847]; Schlotterbeck, Außenwirtschaftsdienst des Betriebs-Beraters 1958 S. 139 – AWD 1958, 139 – und 1960, 253; Schwarz, StuW 1961 Sp. 227 [235]). Danach ist Zollwert der normale Preis, der für die eingeführte Ware bei einem Verkauf unter den Bedingungen des freien Wettbewerbs zwischen unabhängigen Verkäufern und Käufern im maßgebenden Zeitpunkt erzielt werden kann (Normalpreis). Ein solcher Preis muß also bei einem normalen Kaufgeschäft erzielbar sein, durch das der Käufer die freie Verfügung über die eingeführte Ware erhält. Hierzu muß der Verkäufer berechtigt sein, die Ware an jeden beliebigen Käufer zu veräußern. Bestehen an der Ware Schutzrechte, so gehört der anteilige Gegenwert der für deren Ablösung zu machenden Aufwendungen zum Zollwert der Ware. Das ergibt sich auch aus § 30 Abs. 1 Nr. 1 ZG. Danach bedeutet ein Verkauf unter den Bedingungen des freien Wettbewerbs einen Verkauf, bei dem u. a. die Zahlung des Preises die einzige Leistung des Käufers für die Ware darstellt (vgl. Urteil des Bundesfinanzhofs – BFH – vom 25. Februar 1959 VII 102, 114, 115/58 S, BFHE 68, 483, BZBl 1959, 236). Schließlich liegt kein Kaufgeschäft im Sinne der Normalpreisbestimmung vor, wenn ein Teil des Ertrags aus dem späteren Weiterverkauf oder der Verwendung der Ware unmittelbar oder mittelbar dem Verkäufer oder einer mit ihm geschäftlich verbundenen natürlichen oder juristischen Person zugute kommt (§ 30 Abs. 1 Nr. 2 ZG).

Wird jedoch mit dem Verkauf einer geschützten oder einer einem Monopol des Herstellers unterliegenden Ware dem Einführer neben der freien Verfügung über die eingeführte Ware selbst das nur dem Schutzrechts- oder Monopolinhaber zustehende Recht überlassen, die Ware im Inland zu vervielfältigen, so ist diese Leistung des Verkäufers nicht mehr Teil eines Kaufgeschäfts im Sinne der Normalpreisbestimmung (s. Zepf a. a. O., 3. Aufl., Anm. A 1.6 zu Art. 3 ZWVO). Die Vereinbarung von weiteren Leistungen und Gegenleistungen neben dem Veräußerungsgeschäft widerspricht als solche zwar nicht der Norm (s. BFH-Urteil vom 21. Januar 1964 VII 76/61 S, BFHE 78, 598, BStBl III 1964, 226). Der Gegenwert dieser weiteren Leistungen gehört aber nicht zum Zollwert der eingeführten Ware. Das kommt in § 20 Abs. 3 der Wertzollordnung (WertZO) zum Ausdruck. Danach umfaßt der Normalpreis nach einer patentierten Erfindung hergestellter Waren nicht den Wert des Herstellungs- oder Vervielfältigungsrechts, das im Inland ausgeübt werden soll, und zwar auch für Waren, die bei der inländischen Herstellung oder Vervielfältigung als Vorlage oder Übertragungsmittel dienen sollen. Diese Bestimmung ist schon deshalb durch § 29 Abs. 1 ZG gedeckt, weil sie klarstellt, daß nur die eingeführte Ware zu bewerten ist, nicht jedoch eine im Inland erst herzustellende Ware oder ein bloßes Herstellungsrecht, das mit dem Kauf einer Ware nicht notwendig verbunden ist. Sie entspricht auch der Empfehlung des Brüsseler Zoll-Rates vom 2. Dezember 1964 (deutsche Übersetzung des Dokumentes 12.215 bei Zepf, a. a. O., I C, S. 108; s. auch Außenhandelsdienst der Industrie- und Handelskammern und Wirtschaftsverbände – AHD 4 – Nr. 27/1975 S. 529). Danach soll das Recht zur Vervielfältigung einer Idee, die in der eingeführten Ware verkörpert ist und im Inland mit Zustimmung des Inhabers des Rechtes ausgeübt werden soll, nicht in den Zollwert eingeführter Waren einbezogen werden.

Nach vorstehenden Kriterien ist die vertragliche und tatsächliche Gestaltung der streitigen Einfuhrgeschäfte wertzollrechtlich wie folgt zu beurteilen:

Nach dem zwischen Z und der Klägerin bestehenden Vertrag ist diese „ermächtigt”, gewisse Rosensorten zu vermehren und auf den deutschen Markt zu bringen. Sie hat auf alle auf Grund des Vertrags getätigten Verkäufe eine Lizenzgebühr an Z zu zahlen. Tatsächlich führt sie jedoch nur die Hälfte der jeweils angefallenen Lizenzgebühren ab und deckt mit der anderen Hälfte im Einvernehmen mit Z ihre mit der Abrechnung der Lizenzgebühren, der Überwachung des Rechtsschutzes und der Patenteintragung entstehenden Kosten. Diese Aufteilung der Lizenzgebühren ist zwar im Vertrag nicht vorgesehen, ist aber aus dem im Satz 1 des Vertrages festgelegten Vertragsgegenstand herzuleiten, nämlich der Klägerin die Vertretung der Interessen von Z in Deutschland hinsichtlich der Erprobung, des Absatzes und des Schutzes der Z-Neuzüchtungen von Rosen zu übertragen. Damit überträgt Z der Klägerin ihre Alleinvertretung in Deutschland. „Zu diesem Zweck erhält” die Klägerin nach dem Vertrag „jährlich eine Auswahl von Rosenzüchtungen, um zu prüfen, ob diese den Bedingungen in Deutschland entsprechen. Wenn sich zeigt, daß irgendwelche dieser Sorten für den deutschen Markt geeignet sind”, wird die Klägerin ermächtigt, diese zu vermehren und auf den Markt zu bringen.

Die Lizenzgebühr wird nicht, wie die Klägerin geltend macht, für einen Verzicht von Z auf den deutschen Markt gezahlt. Denn Z will sich im Gegenteil diesen Markt mit Hilfe der Klägerin sichern. Hierzu liefert sie teils selbst, teils liefern die ihrer Organisation angehörenden und mit ähnlichen Lizenzverträgen verbundenen ausländischen Vertreterfirmen die betreffenden Rosenpflanzen, Stecklinge mit schlafenden Augen und Rosenaugen der Klägerin „exklusiv Lizenz”. Z wird also nicht etwa in der Belieferung des deutschen Marktes beschränkt und dafür durch Zahlung von Lizenzgebühren entschädigt. Mit Recht hält auch das FG einen durch eine Vergütung zu honorierenden Marktverzicht des Lizenzgebers dann nicht für gegeben, wenn sowohl dieser als auch der Lizenznehmer daran interessiert sind, möglichst viele Pflanzen der betreffenden Rosensorte im Interessengebiet des Lizenznehmers zu verkaufen, und wenn die eingeführten Pflanzen und Pflanzenteile vom Lizenzgeber oder von seinen Lizenznehmern gekauft werden.

Kein Streit besteht darüber, daß nur die tatsächlich an Z zu zahlende Hälfte der Lizenzgebühren für die Einbeziehung in den Zollwert in Betracht kommt und daß die auf Vermehrungen im Inland entfallenden Lizenzgebühren nach § 20 Abs. 3 WertZO nicht zum Zollwert der eingeführten Pflanzenteile gehören. Denn mit den eingeführten Pflanzenteilen kann jeweils nur eine Rosenpflanze gewonnen werden. Für weitere Vermehrungen aus den so gewonnenen Pflanzen wird mit den darauf entfallenden Lizenzgebühren lediglich das der Klägerin überlassene Recht zur Vermehrung und zum Vertrieb abgegolten, nicht aber auch noch die mit einem normalen Kauf übertragene freie Verfügungsmacht über den eingeführten Pflanzenteil selbst. Es steht der Klägerin frei, ob sie aus der aus dem eingeführten Pflanzenteil gewonnenen Rosenpflanze selbst wieder Augen schneidet und diese vermehrt, wozu sie auf Grund des Vertrags mit Z ermächtigt ist. Das hat mit dem Wert des eingeführten Pflanzenteils im Bewertungszeitpunkt nichts zu tun. In diesem Fall wird die Lizenzgebühr allenfalls für eine im Inland auf Grund des übertragenen Vermehrungsrechts erzeugte Ware geschuldet.

Das FG hat zutreffend angenommen, daß die Lizenzgebühr, soweit sie auf den Verkauf der eingeführten Rosenpflanzen selbst entfällt, in deren Zollwert einzubeziehen ist. Für die Stecklinge mit schlafenden Augen und die Rosenaugen kann aber nichts anderes gelten.

Zunächst stellt sich die Frage, ob der Kauf dieser Pflanzenteile ohne Entrichtung der darauf entfallenden Lizenzgebühr der Zollwertnorm entspricht oder ob nicht dem Lizenzgeber ein Teil des Ertrags aus der Verwendung der eingeführten Pflanzenteile im Sinne von § 30 Abs. 1 Nr. 2 ZG zugute kommt und deshalb der Kaufpreis nicht die einzige Leistung des Käufers im Sinne des § 30 Abs. 1 Nr. 1 ZG darstellt. Das FG hat das mit der Begründung verneint, daß die eingeführten Pflanzenteile nicht unter Erhaltung ihrer Substanz gewerbsmäßig verwendet würden, sondern bei der Veredelung von Wildlingen in den dabei gewonnenen Rosenpflanzen aufgegangen seien und daß der später erzielte Ertrag nicht aus der Verwendung der Pflanzenteile, sondern aus dem Weiterverkauf der hergestellten Rosenpflanzen erzielt worden sei. Dagegen spricht schon, daß das Rosenauge bei der Okulierung die besonderen Eigenschaften der neuen Rosensorte nicht nur behält, sondern daß es auf der Unterlage des bewurzelten Wildlings zu einer Rosenpflanze mit diesen Eigenschaften, wie Wuchs, Farbe der Blütenblätter, Widerstandsfähigkeit usw., gedeiht. Daß die „Substanz” des Rosenauges erhalten bleibt und nicht in etwas anderem aufgeht, zeigt sich darin, daß die ausgewachsene Rosenpflanze viele neue Rosenaugen mit derselben „Substanz” aufweist. In der Berechnung der Lizenzgebühren nach dem Verkauf der Rosenpflanzen aber liegt nur der Bemessungsmaßstab für die Abrechnung mit dem Lizenzgeber, der keinen bindenden Aufschluß dafür gibt, auf welche Ware sich die Gebühr bezieht (vgl. BFH-Urteil vom 23. März 1960 VII 18/58 U, BFHE 71, 95, BStBl III 1960, 282, BZBl 1960, 481), Das ergibt sich vielmehr aus dem Vertragsgegenstand, der u. a. die Vermehrung der neuen Rosensorte vorsieht. Hierzu ist aber die Verwendung von Rosenaugen und Stecklingen mit schlafenden Augen notwendig.

Entgegen der Meinung des FG sind die eingeführten Rosenaugen keine wertlosen oder nur mit dem Beschaffenheitswert zu bewertenden Übertragungsmittel. Vielmehr ist in ihnen und in den Stecklingen mit schlafenden Augen die Erfindungsidee bzw. die erbbeständige Züchtung voll verkörpert, so daß ihre Verwendung als Vermehrungsgut für die daraus erwachsene Rosenpflanze mit der darauf entfallenden Lizenzgebühr abzugelten ist. Anders als bei den in § 20 Abs. 3 Satz 2 WertZO genannten Übertragungsmitteln, wie Modellen, Zeichnungen, Patentschriften, Klischees und Matrizen, können durch die Verwendung des Rosenauges nicht etwa unmittelbar unzählige Vervielfältigungen hergestellt werden. Vielmehr erwächst aus dem eigenen Auge nach der Okulation nur eine Rosenpflanze, die nach der Bildung neuer Augen vermehrt werden kann. Das Rosenauge trägt bereits in sich die Eigenschaften der Neuzüchtung, also die mit einer Lizenzgebühr abgeltungswürdige Neuheit und die Anlage zur Vermehrung (s. Freda Wuesthoff, GRUR 1957, 49 bis 56).

Die Bestimmung des § 30 Abs. 1 Nr. 2 ZG besagt jedoch nur, daß die somit anzunehmende Beteiligung des Lizenzinhabers am späteren Ertrag der Normalpreisnorm widerspricht. Welcher Teil des Ertrags in den Zollwert eingeführter Waren einzubeziehen ist, richtet sich danach, welche Aufwendungen ein nicht durch ein Lizenzverhältnis gebundener Käufer neben der Zahlung des Kaufpreises für den freien Erwerb der einem Ausschließlichkeitsrecht unterliegenden Ware machen müßte. Hierbei macht es keinen Unterschied, ob eine Ware patentrechtlich geschützt ist oder privatrechtlich Sortenschutz genießt oder auf Grund einer faktischen Monopolstellung nur auf Grund einer Lizenz verwendbar ist (vgl. BFH-Urteil vom 12. Juli 1966 VII 261/63, BFHE 86, 604, BZBl 1966, 872), weshalb auch dahinstehen kann, ob für die eingeführten Sorten die bestehenden Patentrechte zu Recht erteilt wurden, wie eingangs ausgeführt ist. Ferner steht der Einbeziehung der Lizenzgebühr oder eines Teils davon in den Zoll- wert grundsätzlich nicht entgegen, daß diese nur an Z und nicht an die anderen als Verkäufer aufgetretenen Lizenznehmer von Z gezahlt wurde. Denn diese durften die Pflanzenteile nur mit Genehmigung von Z „exklusiv Lizenz” an die Klägerin verkaufen, waren also nicht im Besitz derjenigen Rechte, die es ihnen ermöglicht hätten, die Pflanzenteile an jeden beliebigen Käufer ohne Forderung einer Lizenzgebühr zu verkaufen (vgl. das zitierte BFH-Urteil VII 18/58 U).

Da somit die Berechnung der Lizenzgebühr nach der Zahl der verkauften Rosenpflanzen nur einen Berechnungsmaßstab darstellt, das Rosenauge aber bereits die erfinderische Idee bzw. die Züchtung verkörpert, fragt es sich nur noch, ob die im Inland erfolgenden Veredelungs- und Kultivierungsarbeiten wie etwa bei einem patentierten Verfahren mit Teilen der Lizenzgebühr abgeltungswürdig sind. Dies ist jedoch zu verneinen. Denn die vegetative Vermehrung von Augen oder Stecklingen durch Okulation oder Kopulation ist allgemein bekannt und kann von jedem Fachmann durchgeführt werden. Die Werterhöhung, die das Vermehrungsgut hierbei erfährt, schlägt sich in den unterschiedlichen Kaufpreisen für die Augen, Stecklinge und Pflanzen nieder. Mit der Lizenzgebühr – soweit sie nicht wie im Streitfall zur Hälfte der Klägerin zur Deckung ihrer Vertretungskosten zukommt – wird dagegen die Erfindungsidee bzw. Züchtung, wie sie in dem Vermehrungsgut der Augen, Stecklinge und Pflanzen gleicherweise verkörpert ist, bei den eingeführten Pflanzen und Pflanzenteilen in gleicher Höhe abgegolten, weshalb sie auch anteilig zu deren Zollwert gehört. Dabei ist es unbeachtlich, ob die Lizenzgebühren erst nach dem Bewertungszeitpunkt berechnet und gezahlt werden müssen (s. das zitierte BFH-Urteil VII 102, 114, 115/58 S unter II).

Zutreffend hat das FG bei den eingeführten Rosenpflanzen mit der Zahlung der Lizenzgebühren auch die Benutzung des für Z eingetragenen Warenzeichens als abgegolten angesehen. Infolge seiner unzutreffenden Auffassung, daß erst die verkauften Rosenpflanzen nach einer patentierten Erfindung hergestellt, die Rosenaugen aber wertlose Übertragungsmittel seien, hat es die Einbeziehung der Lizenzgebühren hinsichtlich des Warenzeichens in den Zollwert verneint, weil die Rosenaugen im Zeitpunkt der Einfuhr kein ausländisches Warenzeichen trügen und im Inland nicht bearbeitet, sondern verarbeitet würden. Nach § 29 Abs. 3 Nr. 2 ZG umfaßt der Normalpreis einer Ware den Wert des Rechts zur Benutzung des Warenzeichens, wenn sie ein ausländisches Warenzeichen trägt oder zum Verkauf unter einem solchen Warenzeichen – auch nach weiterer Bearbeitung – eingeführt wird. Nach dem mit Z abgeschlossenen Vertrag müssen alle geschützten Sorten das Etikett mit dem Warenzeichen tragen. Anders als in dem vom FG angezogenen Fall des zitierten BFH-Urteils VII 76/61 S, werden im Streitfall nicht etwa eingeführte Wirkstoffe zu einem aliud (Arzneimittel) verarbeitet. Vielmehr enthält bereits das eingeführte Rosenauge im Keim alle Eigenschaften der betreffenden Rosenzüchtung und künftigen Rose. Der Arbeitsvorgang der Okulation oder Kopulation bewirkt keine Änderung der Beschaffenheit des Auges, sondern das Anwachsen an den Wildling als Ernährungsgrundlage für das Treiben des Auges. Der Markencharakter, wie er durch das Warenzeichen kenntlich gemacht wird, ist bereits dem Rosenauge eigen. In der Veredelung kann daher nur eine Bearbeitung im Sinne des § 29 Abs. 3 Nr. 2 ZG gesehen werden. Folglich kann auch bei den eingeführten Rosenaugen und Stecklingen mit schlafenden Augen der Wert des Rechts zur Benutzung des Warenzeichens nur mit den Lizenzgebühren abgegolten sein. Eine Aufteilung derselben nach den einzelnen abgegoltenen Rechten kann daher unterbleiben.

Bei den eingeführten bewurzelten Stecklingen mit schlafenden Augen rechnete das FG infolge seiner unzutreffenden Auffassung, daß die „Herstellung der patentierten Rosenpflanzen” im Bewertungszeitpunkt noch nicht abgeschlossen sei, nur den Wert des im Ausland ausgeübten Herstellungsrechts, nämlich ¾ der anteiligen Lizenzgebühren, zum Zollwert. Eine solche Aufteilung der Lizenzgebühren kann aber schon deshalb nicht erfolgen, weil bereits wie bei den eingeführten Rosenaugen in den im Einfuhrzeitpunkt auf die Stecklinge okulierten schlafenden Augen die erbbeständigen Eigenschaften der neu gezüchteten Rosensorte verkörpert sind. Wie die Klägerin insoweit mit Recht geltend macht, ist die unterschiedliche Beschaffenheit der Rosenaugen und der Stecklinge mit schlafenden Augen bereits bei der Preisbildung „exklusiv Lizenz” berücksichtigt. Unbeachtlich ist, daß die schlafenden Augen noch nicht getrieben haben, wie dies auch bei den eingeführten Rosenaugen auf Reisern nicht der Fall ist. Denn die im Inland noch notwendige Aufschulung bzw. Kultivierung stellt ebenso wie das Okulieren und Kopulieren keinen besonders durch Lizenzgebühren abzugeltenden Arbeitsvorgang dar.

 

Fundstellen

Haufe-Index 514830

BFHE 1976, 420

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