Leitsatz (amtlich)

Der selbständig tätige Rundfunkermittler ist Gewerbetreibender.

 

Normenkette

GewStG § 2 Abs. 1

 

Tatbestand

Der Kläger und Revisionskläger (Kläger) war seit dem 1. August 1971 als Rundfunkbeauftragter (Rundfunkermittler) für den ... (Rundfunkanstalt) tätig. Daneben hatte er Einnahmen als Handelsvertreter für ein Versicherungsunternehmen und als Ermittler für eine Handelsauskunftei.

Die Bedingungen für die Tätigkeit als Rundfunkermittler ergaben sich im wesentlichen aus der zwischen dem Kläger und der Rundfunkanstalt getroffenen Vereinbarung vom 18. Juni 1971 und der als deren Bestandteil geltenden Anweisung für Ermittler. Danach war der Kläger als freier Mitarbeiter innerhalb der ihm von der Rundfunkanstalt zugewiesenen Postamtsbereiche mit der Überprüfung der Rundfunkteilnehmer auf Einhaltung der für die Teilnahme am Rundfunkempfang geltenden Bestimmungen beauftragt. Dazu gehörte insbesondere die Prüfung der Berechtigung zum Halten von Empfangsgeräten, der Gebührenquittungen und Gebührenbefreiungsbescheide, die Entgegennahme von Anmeldungen, die Erhebung vorenthaltener und rückständiger Rundfunkgebühren sowie die Beratung der Rundfunkteilnehmer in allen gebührenrechtlichen Fragen und ihre Information über die Hörerhaftpflichtversicherung. Der Kläger hatte der Rundfunkanstalt wöchentlich einen Tätigkeitsbericht vorzulegen, die von ihm veranlaßten Anmeldungen von Teilnehmern abzuliefern, die erhobenen Gebühren einzuzahlen und allgemeine Auskünfte zu erteilen. Vor Aufnahme einer zusätzlichen Tätigkeit mußte der Kläger die Anstalt unterrichten. Nebentätigkeiten im Namen der Rundfunkanstalt und solche, die seine Tätigkeiten beeinträchtigten, waren untersagt. Bei Verhinderung an der Ermittlungstätigkeit war die Gebührenstelle des Senders zu unterrichten. Als Vergütung erhielt der Kläger Ermittlungsprovisionen, Inkassoprovisionen, eine pauschale Aufwandsentschädigung von monatlich 300 DM für Fahrtkosten und Spesen sowie eine Leistungsprämie. Vereinbarungsgemäß führte die Rundfunkanstalt weder Lohnsteuer noch Versicherungsbeiträge ab.

Der Beklagte und Revisionsbeklagte (das Finanzamt - FA -) hielt die Einnahmen des Klägers aus dessen Tätigkeit als Rundfunkermittler für gewerbesteuerpflichtig und erließ einen Gewerbesteuerbescheid für 1971.

Einspruch und Klage, mit denen geltend gemacht wurde, die Tätigkeit des Klägers sei weder selbständig noch in Teilnahme am allgemeinen wirtschaftlichen Verkehr ausgeübt worden, blieben erfolglos. Das Finanzgericht (FG) führte im wesentlichen aus:

Die für das Vorliegen eines Gewerbebetriebs nach § 2 Abs. 1 des Gewerbesteuergesetzes (GewStG), § 1 der Gewerbesteuer-Durchführungsverordnung (GewStDV) u. a. erforderlichen Voraussetzungen der Selbständigkeit und der Teilnahme am allgemeinen wirtschaftlichen Verkehr seien zu bejahen.

Für die Frage der Selbständigkeit komme es nicht so sehr auf den Umfang der Weisungsgebundenheit an. Entscheidend sei im Rahmen des Gesamtbildes der Stellung das Unternehmerrisiko. Danach sei der Kläger selbständig tätig gewesen. Ohne Bindung an feste Arbeitszeiten habe er über den Einsatz seiner Arbeitskraft im wesentlichen frei verfügen können. Mit der Möglichkeit, den wirtschaftlichen Ertrag seiner Ermittlungstätigkeit zu beeinflussen, habe er das Vergütungs- und damit das Unternehmerrisiko getragen. Provision und Prämien seien entfallen, wenn seine Tätigkeit erfolglos geblieben oder nicht hätte ausgeübt werden können. Die Weiterzahlung der Aufwandsentschädigung bei Urlaub oder Krankheit falle demgegenüber nicht entscheidend ins Gewicht. Soweit der Kläger sich an Weisungen der Rundfunkanstalt habe halten müssen, habe dies die unternehmerische Sphäre als Rundfunkermittler nicht berührt. Der Abschluß einer Unfallpflichtversicherung durch die Rundfunkanstalt lasse keinen. Rückschluß auf eine Arbeitnehmerposition zu. Schließlich spreche auch die Beurteilung der Rechtsbeziehungen durch die Beteiligten - Bezeichnung des Klägers als "freier Mitarbeiter", Nichteinbehaltung und Nichtabführung von Lohnsteuer und Sozialversicherungsbeiträgen - für eine Selbständigkeit des Klägers.

Der Teilnahme des Klägers am allgemeinen wirtschaftlichen Verkehr stehe nicht entgegen, daß der Kläger seine Tätigkeit nur der Rundfunkanstalt habe erbringen können.

Mit der Revision wird unrichtige Anwendung des § 18 des Einkommensteuergesetzes (EStG) gerügt und dazu geltend gemacht:

Das FG habe nach Annahme einer selbständigen Tätigkeit des Klägers nicht die Frage der Freiberuflichkeit i. S. von § 18 EStG geprüft. Die Tätigkeit des Klägers als Rundfunkermittler sei freiberuflich, weil sie der Tätigkeit des Journalisten oder des Interviewers ähnlich sei.

Nach Ablauf der Revisionsbegründungsfrist wird vorgebracht, in einem Rechtsstreit zwischen der Rundfunkanstalt und der AOK B - beigeladen u. a. der Kläger - über die Feststellung der Versicherungspflicht und Beitragspflicht in der Rentenversicherung der Angestellten und der Arbeitslosenversicherung für den Kläger sei durch Vorbescheid des Sozialgerichts (SG) B vom 26. August 1976 S 74 Kr 115/76 die Klage der Rundfunkanstalt mit der Begründung abgewiesen worden, daß der Kläger für dlese nicht in der Ungebundenheit eines freien Mitarbeiters, sondern in der Abhängigkeit eines Arbeitnehmers tätig gewesen sei. Nach Meinung des Klägers müsse dies für die steuerrechtliche Beurteilung berücksichtigt werden.

Der Kläger beantragt, unter Aufhebung der Vorentscheidung eine Veranlagung zur Gewerbesteuer nicht gutzuheißen und die Streitsache zurückzuverweisen.

Das FA beantragt Zurückweisung der Revision.

Die Revision ist nicht begründet.

 

Entscheidungsgründe

Der Kläger ist mit seinen Einnahmen aus der Tätigkeit als Rundfunkermittler gewerbesteuerpflichtig. Er hat einen Gewerbebetrieb (§ 2 Abs. 1 GewStG, § 1 Abs. 1 GewStDV). Seine Tätigkeit ist nicht als Ausübung eines freien Berufs i. S. von § 18 Abs. 1 Nr. 1 EStG anzusehen.

a) Die für die Annahme eines Gewerbebetriebs nach § 2 Abs. 1 GewStG, § 1 Abs. 1 GewStDV erforderlichen Voraussetzungen, insbesondere die Selbständigkeit der Tätigkeit, sind in der Vorentscheidung zu Recht als vorliegend angesehen worden.

Die Frage, ob Selbständigkeit in dem Sinne, daß die Tätigkeit auf eigene Rechnung und auf eigene Verantwortung ausgeübt wird, oder ob Unselbständigkeit vorliegt, ist für die Gewerbesteuer nach den Grundsätzen des Einkommensteuerrechts und des Umsatzsteuerrechts zu entscheiden. Für die Umsatzsteuer wurde in dem Urteil des Bundesfinanzhofs (BFH) vom 10. September 1957 V 178/56 U (BFHE 65, 408, BStBl III 1957, 389) ausgesprochen, daß der Rundfunkermittler, der von einer Rundfunkanstalt mit der Hörerwerbung, vor allem aber mit der Ermittlung sog. Schwarzhörer beauftragt ist, die Stellung eines selbständigen Unternehmers hat. Auch für den Streitfall besteht kein Anlaß, von dieser Beurteilung abzugehen. Werden die vom FG festgestellten Umstände gegeneinander abgewogen, dann ergibt sich ein für die Entscheidung maßgebendes Gesamtbild, wonach der Kläger nicht Arbeitnehmer der Rundfunkanstalt war.

An dieser Beurteilung kann das Vorbringen des Klägers über einen Rechtsstreit betreffend die Sozialversicherungspflicht seiner Tätigkeit nichts ändern. Abgesehen davon, daß neues tatsächliches Vorbringen in der Revisionsinstanz unbeachtlich ist, ist die Frage der Selbständigkeit oder Unselbständigkeit ausschließlich unter steuerrechtlichen Gesichtspunkten zu entscheiden (vgl. z. B. BFH-Urteil vom 27. April 1961 IV 329/58 U, BFHE 73, 129, BStBl III 1961, 315). Die sozialversicherungsrechtliche Entscheidung über ein entgeltliches Beschäftigungsverhältnis ist kein uneingeschränktes Merkmal auch für die Annahme eines steuerrechtlichen Arbeitnehmerverhältnisses (vgl. z. B. BFH-Urteil vom 6. Oktober 1961 VI 244/61 U, BFHE 73, 777, BStBl III 1961, 549).

b) Für die Annahme einer freiberuflichen Tätigkeit, wie sie erstmals in der Revision geltend gemacht wird, bestehen keine Anhaltspunkte.

Nach § 18 Abs. 1 Nr. 1 EStG gehört zu den freiberuflichen Tätigkeiten, die die Gewerbesteuer ausschließen, die selbständig ausgeübte Tätigkeit der Journalisten oder ähnlicher Berufe. Beides kommt hier nicht in Betracht.

Nach der Rechtsprechung des BFH ist Journalist, wer eine in erster Linie auf Information über gegenwartsbezogene Geschehnisse gerichtete Tätigkeit ausübt, bei der die Sammlung und Verarbeitung von Informationen des Tagesgeschehens, die kritische Auseinandersetzung mit diesen Informationen und die Stellungnahme zu den Ereignissen des Zeitgeschehens auf politischem, gesellschaftlichem, wirtschaftlichem oder kulturellem Gebiet das Berufsbild ausmachen. Zum Wesen der selbständig ausgeübten journalistischen Tätigkeit gehört es, daß der Journalist sich mit den Ergebnissen seiner Arbeiten mittelbar oder unmittelbar durch ein Medium - Zeitung, Zeitschrift, Film, Rundfunk oder Fernsehen - an die Öffentlichkeit wendet (vgl. z. B. BFH-Urteil vom 2. Dezember 1971 IV R 145/68, BFHE 104, 334, BStBl II 1972, 315).

Eine Berufstätigkeit dieses Inhalts oder eine dem ähnliche Tätigkeit hat der Kläger nicht ausgeübt. Der Rundfunkermittler wird nicht als oder wie ein Journalist tätig, weil er weder aktuelle Informationen über das Tagesgeschehen liefert noch sich mit den Ergebnissen seiner Tätigkeit an die Öffentlichkeit wendet.

 

Fundstellen

Haufe-Index 72958

BStBl II 1979, 53

BFHE 1979, 40

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