Entscheidungsstichwort (Thema)

Gegenstand des Erwerbsvorgangs bei mehreren Verträgen; objektiv enger sachlicher Zusammenhang

 

Leitsatz (NV)

1. Ein objektiver enger sachlicher Zusammenhang zwischen dem Grundstückskaufvertrag und den Verträgen, die der Errichtung des Gebäudes dienen, kann u. a. in den Fällen vorliegen, in denen der Erwerber (spätestens) mit dem Abschluß des Grundstückskaufvertrages in seiner Entscheidung über das "Ob" und "Wie" einer Bebauung gegenüber der Veräußererseite nicht mehr frei war. Treten in einem solchen Fall auf der Veräußererseite mehrere Personen auf, so ist es für das Vorliegen eines engen sach lichen Zusammenhangs zwischen den Verträgen ferner notwendig, aber auch aus reichend, daß diese aufgrund Abreden in objektiv erkennbarer Weise bei der Ver äußerung zusammenarbeiten und durch abgestimmtes Verhalten auf den Abschluß aller Verträge (Übereignung des Grundstücks und Errichtung des Gebäudes) hinwirken.

2. Das Vorliegen eines Zusammenwirkens auf der Veräußererseite setzt nicht voraus, daß sich die auf der Veräußererseite tätigen Personen untereinander vertraglich bindend zur Erbringung einer gemeinsamen bürgerlich-rechtlich einheitlichen Leistung (Bestellung des Erbbaurechts am Grundstück mit noch zu errichtendem Gebäude) verpflichtet haben. Nicht erforderlich ist es auch, daß sich der Grundstückseigentümer gegenüber dem Gebäudeerrichter dahingehend verpflichtet hat, daß er nur und mit allen von diesem benannten Bewerbern Erbbaurechtsverträge abschließt. Ebenfalls nicht erforderlich ist es, daß die auf der Veräußererseite tätigen Personen sich derart vertraglich gebunden haben, daß eine Nichteinhaltung der Abrede zivilrechtliche Sanktionen (z. B. Schadensersatz) zur Folge hätte. Andererseits reicht ein bloß zufälliges Zusammentreffen, ein bloß tatsächliches Gewährenlassen des Gebäudeerrichters durch den Grundstückseigentümer nicht aus. Erforderlich ist vielmehr stets, daß das Zusammenwirken und abgestimmte Verhalten gerichtet auf Abschluß beider Verträge auf einer Abrede zwischen Grundstückseigentümer und Gebäudeerrichter beruhen.

 

Normenkette

GrEStG 1983 § 8 Abs. 1, § 9 Abs. 1 Nr. 1

 

Gründe

Parallelentscheidung (im Volltext): BFH, Urteil v. 12.03.1997 - II R 84/94 (NV); BFH/NV 1997, 706

 

Fundstellen

Dokument-Index HI1132919

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