Entscheidungsstichwort (Thema)

Körperschaftsteuer

 

Leitsatz (amtlich)

Der Senat tritt den in der Entscheidung des I. Senats I 136/52 S vom 10. März 1953 hinsichtlich der Bewertung von Apothekenrealrechten in der DM-Eröffnungsbilanz ausgesprochenen Grundsätzen bei.

 

Normenkette

DMBG § 5 Abs. 1; DMBG § 74/1

 

Tatbestand

Der Beschwerdeführer (Bf.) hat im Jahre 1944 eine Apotheke einschließlich der Apothekengerechtigkeit (Realkonzession) von seinem Vater durch Erbschaft übernommen. Die Firma ist im Handelsregister nicht eingetragen. Seit Anfang 1946 ermittelt der Bf. seine Gewinne nach § 4 Abs. 1 des Einkommensteuergesetzes (EStG). Weder in der steuerlichen Eröffnungsbilanz auf den 1. Januar 1946 noch in den späteren RM-Bilanzen wurde die Konzession aktiviert. Erstmals in der DM-Eröffnungsbilanz auf den 21. Juni 1948 hat der Bf. dieses Recht mit dem Einheitswert von 90.000 DM aufgenommen. Wegen der Entwertung des Rechtes, die im Jahre 1949 infolge der Einführung der Niederlassungsfreiheit für Apotheker in der amerikanischen Zone eingetreten ist, hat der Bf. zum 31. Dezember 1949 auf den Bilanzansatz 67.700 DM abgeschrieben. In der Berufung hat er die Abschreibung auf 60.000 DM ermäßigt.

Das Finanzamt hat die Abschreibung abgelehnt und den zusammengerechneten Gewinn der strittigen Veranlagungszeiträume von 38.000 DM auf 105.501 DM erhöht. Es hat sich hierbei auf Abschn. 6 Abs. 1 der steuerlichen Richtlinien zum D- Markbilanzgesetz gestützt. Danach können Apothekengerechtigkeiten mit dem Zeitwert in der DM-Eröffnungsbilanz angesetzt werden, soweit sie handelsrechtlich aktivierungsfähig und in der handelsrechtlichen RM-Schlußbilanz ausgewiesen worden sind. Da der Bf. diese Voraussetzung nicht erfüllt habe, dürfe das Betriebsrecht weder aktiviert noch teilweise abgeschrieben werden. In der Berufung hatte der Steuerpflichtige (Stpfl.) keinen Erfolg. Das Finanzgericht begründete seine Entscheidung in der Hauptsache wie folgt:

Nach § 133 Ziff. 5 des Aktiengesetzes dürfe für den Geschäfts- und Firmenwert ein Aktivposten nur dann angesetzt werden, wenn es sich um einen abgeleiteten entgeltlichen Erwerb handele. Die Apothekengerechtigkeit sei wie ein Firmenwert zu behandeln (vgl. Blümich-Falk, Kommentar zum Einkommensteuergesetz 6. Auflage auf S. 265). Im vorliegenden Falle sei die Apothekengerechtigkeit im Erbgang, also unentgeltlich, erworben worden. Es sei deshalb eine Aktivierung in der DM-Eröffnungsbilanz nicht zulässig. Dieses Ergebnis stehe im Einklang mit Abschn. 5 Abs. 2 der steuerlichen Richtlinien zum D-Markbilanzgesetz (DMBR).

Die Rechtsbeschwerde (Rb.) wendet sich gegen die Gleichstellung der Realkonzession einer Apotheke mit dem Firmen- und Geschäftswert. Ohne die Konzession sei vor der Einführung der Gewerbefreiheit im Jahre 1949 die Eröffnung und der Betrieb einer Apotheke nicht möglich gewesen. Die Apothekengerechtigkeit sei die entscheidende Grundlage für eine Apotheke. Die Gerechtigkeit sei regelrecht gehandelt worden. Sie sei von den Finanzbehörden auch bei der Einheitsbewertung bewertet worden.

 

Entscheidungsgründe

Die Rb. ist begründet.

Die Apothekengerechtigkeit (Realkonzession) umfaßt wohl auch den Geschäftswert der Apotheke (Entscheidungen des Reichsfinanzhofs VI A 666/32 vom 25. April 1933, Reichssteuerblatt - RStBl - S. 639, III 58/38 vom 30. November 1939, RStBl 1940 S. 618), sie ist aber kein abstraktes Wirtschaftsgut wie der Firmenwert, sondern gehört zu den Rechten im Sinne des bürgerlichen Rechtes, die ohne das sonstige Betriebsvermögen veräußert und erworben werden können. Den Ausführungen von Vogel im Betriebsberater 1952 S. 400 ist beizupflichten. Das Realrecht ist mehr als der Geschäftswert. Es enthält die Konzession zur Ausübung des Gewerbebetriebes. Als Folge seiner Ausübung kann sich zusätzlich ein Geschäftswert entwickeln. Es ist aber nicht notwendig, daß solch ein besonderer Geschäftswert vorliegt. Das Realrecht fällt unter § 133 Ziff. 2 in Verbindung mit § 131 Abs. 1 A II Ziff. 5 des Aktiengesetzes. Für die Bewertung des Rechtes in der DM-Eröffnungsbilanz ist es ohne Bedeutung, ob es entgeltlich oder unentgeltlich erworben worden ist. Für die juristischen Personen kommt dies in § 5 Abs. 2 des D-Markbilanzgesetzes (DMBG) besonders zum Ausdruck. Es ist auch ohne Bedeutung, ob das Recht in der RM-Schlußbilanz ausgewiesen ist oder nicht. Das D-Markbilanzgesetz kennt auch in dieser Richtung keine Bindung der DM-Eröffnungsbilanz an die RM- Schlußbilanz. Der unterbliebenen Aufnahme des Rechtes in das Bestandsverzeichnis nach Art. IX des Anhanges zum Gesetz der Militärregierung Nr. 64 kann keine Bedeutung zugemessen werden. Wie die Rb. ausführt, war am 20. / 21. Juni 1948 eine Apotheke ohne Konzession nicht möglich. Der Aufführung der Konzession in ein Bestandsverzeichnis kam eine sachliche Bedeutung nicht zu, da das Vorliegen einer Konzession eine Selbstverständlichkeit war. Im übrigen wird auf die Ausführungen in dem Bescheid des I. Senates I 136/52 vom 10. März 1953 verwiesen, dem der erkennende Senat beitritt.

Die Vorentscheidung wird aufgehoben und die Sache an das Finanzgericht zur erneuten Würdigung zurückverwiesen.

 

Fundstellen

Haufe-Index 407620

BStBl III 1953, 155

BFHE 1954, 394

BFHE 57, 394

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