Entscheidungsstichwort (Thema)

Zur notwendigen Form der Gehaltsüberweisung bei Arbeitsverhältnissen zwischen Ehegatten

 

Leitsatz (NV)

An dem - für die steuerliche Anerkennung eines Arbeitsverhältnisses zwischen Ehegatten erforderlichen - tatsächlichen Vollzug des Arbeitsverhältnisses fehlt es auch dann, wenn der Arbeitslohn auf ein Konto des Arbeitgeber-Ehegatten überwiesen wird, über das dem Arbeitnehmer-Ehegatten nur ein Mitverfügungs recht zusteht (Anschluß an BFH - B. vom 27. Nov. 1989 GrS 1/88 BFHE 158, 563, BStBl 1990, 160).

 

Normenkette

EStG § 4 Abs. 4

 

Verfahrensgang

FG Nürnberg

 

Tatbestand

Die Kläger und Revisionskläger (Kläger) sind zur Einkommensteuer zusammenveranlagte Eheleute.

Der Kläger - Ehemann - war in den Streitjahren selbständig tätig. Die Klägerin - Ehefrau - war in der Kanzlei des Klägers als Angestellte beschäftigt.

Der Beklagte und Revisionsbeklagte (das Finanzamt - FA -) berücksichtigte das Arbeitsverhältnis zunächst bei den Veranlagungen zur Einkommensteuer für die Streitjahre.

Nach einer Außenprüfung gelangte das FA zu der Auffassung, daß das Arbeitsverhältnis steuerrechtlich nicht anerkannt werden könne, weil das Ehegattengehalt auf ein Konto des Ehemannes überwiesen worden sei. Es ergingen entsprechend geänderte Einkommensteuerbescheide.

Mit ihrer - nach erfolglosem Einspruchsverfahren dagegen erhobenen - Klage machten die Kläger geltend, es sei der Wunsch der Klägerin gewesen, daß ihre Ehegattengehalt auf ein Konto des Klägers (ihres Ehemannes) überwiesen worden sei. Bei diesem Konto habe es sich um das frühere Gehaltskonto des Klägers während seiner Zeit als Referendar gehandelt. Die Klägerin sei bezüglich dieses Kontos voll zeichnungs- und verfügungsberechtigt gewesen.

Das Finanzgericht (FG) wies die Klage ab. Es führte aus, bei einer Überweisung auf ein Konto, dessen alleiniger Inhaber der Arbeitgeber-Ehegatte sei und über das der Arbeitnehmer-Ehegatte lediglich Verfügungsvollmacht habe, werde lediglich das Gehalt aus dem betrieblichen Bereich des Arbeitgeber-Ehegatten in dessen privaten Bereich überführt. Es fehle der Übergang der durch Überweisung geleisteten Zahlungen in den alleinigen Einkommens- und Vermögensbereich des Arbeitnehmer-Ehegatten. Dieser Übergang sei ein wesentliches Merkmal für den Vollzug des Arbeitsverhältnisses.

Mit der vom FG wegen grundsätzlicher Bedeutung zugelassenen Revision verfolgen die Kläger ihr Begehren weiter.

Das FA beantragt, die Revision zurückzuweisen.

 

Entscheidungsgründe

Die Revision ist nicht begründet.

Nach ständiger Rechtsprechung des Bundesfinanzhofs (BFH) sind Arbeitsverhältnisse zwischen Ehegatten auch steuerrechtlich anzuerkennen, wenn sie klar und eindeutig vereinbart und tatsächlich vollzogen sind. Zum tatsächlichen Vollzug eines solchen Arbeitsverhältnisses gehört, daß die vereinbarte Entlohnung ersichtlich in den Einkommens- und Vermögensbereich des Arbeitnehmer-Ehegatten gelangt, der vom Einkommens- und Vermögensbereich des Arbeitgeber-Ehegatten klar und eindeutig getrennt ist. Daran fehlt es, wenn der Arbeitslohn - wie hier - auf ein Konto des Arbeitgeber-Ehegatten überwiesen wurde, über das dem Arbeitnehmer-Ehegatten nur ein Mitverfügungsrecht zusteht.

An diesen Grundsätzen hat der BFH in dem zur Veröffentlichung bestimmten Beschluß vom 27. November 1989 GrS1/88 (BFHE 158, 563, BStBl II 1990, 160) ausdrücklich festgehalten (unter C. III.3. e). Wie der BFH dort auch ausgeführt hat, bestehen gegen diese Rechtsprechung keine verfassungsrechtlichen Bedenken (vgl. hierzu insbesondere Beschluß des Bundesverfassungsgerichts vom 26. Juli 1984 l BvR 1766/83, Steuerrechtsprechung in Karteiform, Einkommensteuergesetz, § 4 Abs. 4, Rechtsspruch 36).

Bei Anwendung dieser Grundsätze kann im Streifall ein Vollzug des Arbeitsverhältnisses nicht angenommen werden. Nach den Feststellungen des FG wurde das Gehalt auf ein Konto des Klägers überwiesen, für das lediglich eine Verfügungsvollmacht der Klägerin bestand.

An dieser Beurteilung ändert nichts, wenn die Klägerin - wie dies die Revision hervorhebt - die Überweisungen selbst getätigt hat.

 

Fundstellen

Haufe-Index 416942

BFH/NV 1990, 563

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