Leitsatz (amtlich)

Zur Abgrenzung der Tarifnrn. 20.06 und 23.06 bei der Tarifierung von Orangenpreßrückständen.

 

Normenkette

GZT Tarifnrn. 20.06; GZT Tarifnrn. 23.06

 

Tatbestand

Streitig ist die tarifliche Zuordnung einer von der Klägerin und Revisionsklägerin (Klägerin) als Orangen- bzw. Grapefruitpreßrückstände angemeldeten Ware, die die Klägerin im Jahre 1970 zum Irden Verkehr abfertigen ließ. Es handelt sich um ein in Dosen abgepacktes Erzeugnis, das im Rahmen der Fruchtsaftherstellung anfällt und aus Fruchtteilen besteht, die beim Auspressen in den Saft gelangt und wieder abgesiebt worden sind. Das Erzeugnis soll als Zusatz zu rückverdünnten Fruchtsäften verwendet werden.

Die Zollstelle wies die Ware zunächst der Anmeldung entsprechend der Tarifnr. 23.06 des Gemeinsamen Zolltarifs der EWG (GZT) – Waren pflanzlichen Ursprungs der als Futter verwendeten Art, anderweit weder genannt noch inbegriffen – zu. Nachdem die Untersuchung durch eine Zolltechnische Prüfungs- und Lehranstalt (ZPLA) ergeben hatte, daß es sich um ein „pulpenartiges Erzeugnis aus Orangen” handele, das der Tarifnr. 20.06 – Früchte, in anderer Weise zubereitet oder haltbar gemacht, auch mit Zusatz von Zucker oder Alkohol – zuzuweisen sei, änderte die Zollstelle die Tarifierung dementsprechend und forderte die Abgabendifferenz nach. Mit der gegen die Abgabennacherhebung gerichteten Klage machte die Klägerin geltend, das Erzeugnis könne nicht als Früchte i. S. der Tarifnr. 20.06 angesehen werden, da es wesentliche Teile der natürlichen Früchte nicht enthalte. So seien in dem Erzeugnis keine Bestandteile der äußeren Schale enthalten, und der Fruchstsaft, dem für den menschlichen Genuß die entscheidende Bedeutung zukomme, sei fast vollständig entzogen.

Das Finanzgericht (FG) wies die Klage ab. Es ging aus von dem Tarifentscheid des Ausschusses für das Schema des GZRT vom 7. Mai 1971 – Dok. III/334/71 D – Rev. 2 – (BZBl 1971, 723), der sich auf ein nach der Warenbeschreibung, der Gewinnungsart und dem Verwendungszweck vergleichbares als Orangenzellen bezeichnetes Erzeugnis bezieht, und führte aus, zwischen den Beteiligten sei unbestritten, daß die Ware sich aus Wasser, Saft, Zellgewebe des Fruchtfleisches und dem Albedo zusammensetze. Sowohl nach dem Analyseergebnis der ZPLA als auch nach dem Vorbringen der Beteiligten enthalte die eingeführte Ware mithin alle wesentlichen Teile der eigentlichen Frucht, nämlich Zellgewebe des Fruchtfleisches bzw. Albedo und Fruchtsaft. Sie entspreche somit dem Fruchtbegriff des Kap. 20 GZT.

Für die Einordnung unter die Tarifnr. 20.06 spiele jedoch die genaue Zusammensetzung der eingeführten Ware, insbesondere das gewichtsmäßige Verhältnis der einzelnen Fruchtbestandteile zueinander, keine Rolle.

Mit der Revision begehrt die Klägerin die Zuweisung der zu tarifierenden Ware unter die Tarifnr. 23.06, Sie führt aus, entgegen der Auflassung des FG handele es sich um Rückstände und Abfälle der Lebensmittelindustrie. Innerhalb des Kap. 23 falle die Ware als Ware pflanzlichen Ursprungs der als Futter verwendeten Art unter die Tarifst. 23.06 A. Diese Tarifierung ergebe sich, wenn man den Herstellungsvorgang und die Zusammensetzung der Ware betrachte. Die Preßrückstände fielen bei der Herstellung von Fruchtsäften an, und zwar beim Auspressen bzw. Aussagen der durchgeschnittenen Früchte. Sie beständen in der Hauptsache aus dem Zellgewebe des Fruchtfleisches, zu einem sehr geringen Teil daneben auch aus der weißen inneren Haut (Albedo). Es handele sich um die Rückstände, die beim Pressen zunächst in den Saft gerieten und ausgesiebt werden müßten.

Auf den Vorlagebeschluß des Senats hat der Gerichtshof der Europäischen Gemeinschaften (EGH) über die vorgelegten Fragen mit Urteil vom 15. Februar 1977 Rs. 69–70/76 entschieden.

 

Entscheidungsgründe

Die Revision ist begründet und führt zur Aufhebung der Vorentscheidung, der Einspruchsentscheidung und der Steuerbescheide des Zollamts vom 29. November 1971. Auf die Gründe des Urteils vom 3. Mai 1977 VII R 83/74 (BFHE 123, 235) das gegenüber denselben Beteiligten ergangen ist, wird Bezug genommen.

 

Fundstellen

Haufe-Index 514681

BFHE 1978, 237

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