Entscheidungsstichwort (Thema)

Verletzung der Pflicht zur richtigen, vollständigen und deutlichen Sachverhaltsdarstellung bei Bildung einer Rückstellung für Verbindlichkeiten ohne darauf bezogene objektive Feststellungen des Steuerpflichtigen

 

Leitsatz (NV)

  1. Die Unzulässigkeit eines Zwischenurteils betrifft die Grundordnung des Verfahrens, deren Verletzung im Verfahren der Nichtzulassungsbeschwerde nur auf Rüge zu berücksichtigen ist (Anschluss an BFH-Beschluss vom 9. Februar 2000 VIII B 67/99, BFH/NV 2000, 966).
  2. Die objektive Unrichtigkeit einer vom Steuerpflichtigen gebildeten Rückstellung verletzt seine Pflicht zur richtigen, vollständigen und deutlichen Darstellung des steuererheblichen Sachverhalts mit der Folge, dass eine insoweit bestehende Verletzung der Amtsermittlungspflicht des Finanzamtes einer verbösernden Steuerfestsetzung nach § 173 Abs. 1 Nr. 1 AO 1977 nicht entgegensteht.
 

Normenkette

FGO § 115 Abs. 2 Nrn. 1, 3, § 116 Abs. 3 S. 3; AO 1977 § 173 Abs. 1 Nr. 1

 

Gründe

Parallelentscheidung (im Volltext): BFH, Beschluss v. 25.02.2002 - X B 77/01 (NV); BFH/NV 2002, 1121

 

Fundstellen

Dokument-Index HI1133339

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