Entscheidungsstichwort (Thema)

Voraussetzungen für die Bewilligung von Prozeßkostenhilfe

 

Leitsatz (NV)

1. Die Erklärung über die persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnisse auf dem hierfür vorgeschriebenen amtlichen Vordruck ist unverzichtbar, wenn die erforderlichen Angaben nicht anderweitig und in vergleichbarer übersichtlicher Weise vorliegen.

2. Eine Rückwirkung der Bewilligung auf den Zeitpunkt der Antragstellung wird nur dann zugelassen, wenn der Antragsteller einen formgerechten Antrag unter Beifügung aller erforderlichen Unterlagen gestellt hat (Anschluß an BFH-Beschluß vom 9. Januar 1992 III B 96/91, BFH/NV 1992, 834).

 

Normenkette

FGO § 142; ZPO §§ 114, 117

 

Verfahrensgang

FG Baden-Württemberg

 

Gründe

Die Beschwerde des Antragstellers ist unbegründet. Das Finanzgericht (FG) hat dem Antragsteller die Bewilligung von Prozeßkostenhilfe (PKH) im Ergebnis zu Recht versagt.

Nach § 142 der Finanzgerichtsordnung (FGO) i.V.m. § 114 der Zivilprozeßordnung (ZPO) erhält ein Beteiligter, der nach seinen persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnissen die Kosten der Prozeßführung nicht, nur zum Teil oder nur in Raten aufbringen kann, auf Antrag PKH, wenn die beabsichtigte Rechtsverfolgung oder Rechtsverteidigung hinreichende Aussicht auf Erfolg bietet und nicht mutwillig erscheint. Den beim Prozeßgericht zu stellenden Antrag (§ 117 Abs. 1 Satz 1 ZPO) sind eine Erklärung des Beteiligten über seine persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnisse sowie entsprechende Belege beizufügen (§ 117 Abs. 2 ZPO). Hierbei hat sich der Beteiligte der dafür vorgesehenen Vordrucke zu bedienen (§ 117 Abs. 4 ZPO).

Der Antragsteller hat weder vor dem FG noch im Beschwerdeverfahren eine solche Erklärung vorgelegt.

Er hat auch sonst keine Angaben gemacht, die eine Entscheidung über seine Bedürftigkeit ermöglichten (Beschluß des Bundesfinanzhofs - BFH - vom 4. Januar 1989 III B 122/88, BFH/NV 1989, 660). Das Vorbringen des Antragstellers im Beschwerdeverfahren

ist verspätet, weil die Bewilligung der Prozeßkostenhilfe grundsätzlich nur für die Zukunft wirkt. Eine Rückwirkung der Bewilligung auf den Zeitpunkt der Antragstellung wird nur dann zugelassen, wenn der Antragsteller einen formgerechten Antrag unter Beifügung aller erforderlichen Unterlagen gestellt hat (BFH-Beschluß vom 9. Januar 1992 III B 96/91, BFH/NV 1992, 834 m.w.N.). Die im Beschwerdeverfahren vorgelegte Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichts (BVerwG) genügt diesen Anforderungen nicht.

Sie enthält keine dem amtlichen Vordruck vergleichbare Angaben zu den persönlichen und den wirtschaftlichen Verhältnissen des Antragstellers. Insbesondere ist daraus nicht ersichtlich, ob noch sonstige Vermögenswerte, z.B. Bargeld, Bankguthaben vorhanden sind, aus denen die Kosten der Prozeßführung aufgebracht werden können.

Der Senat kann damit unerörtert lassen, ob die Beschwerde auch deshalb keinen Erfolg haben könnte, weil die Rechtsverfolgung des Antragstellers keine hinreichende Aussicht auf Erfolg bietet.

 

Fundstellen

Haufe-Index 423197

BFH/NV 1993, 682

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