Entscheidungsstichwort (Thema)

Prozeßkostenhilfe für GmbH

 

Leitsatz (NV)

Eine GmbH kann Prozeßkostenhilfe u.a. nur dann erhalten, wenn die Unterlassung der Rechtsverfolgung allgemeinen Interessen zuwiderlaufen würde. Dazu ist erforderlich, daß außer den an der Führung des Prozesses wirtschaftlich Beteiligten ein erheblicher Personenkreis durch die Unterlassung der Rechtsverfolgung in Mitleidenschaft gezogen werden kann.

 

Normenkette

FGO § 142 Abs. 1; ZPO § 116 S. 1 Nr. 2

 

Verfahrensgang

FG Münster

 

Tatbestand

Die Klägerin und Antragstellerin (Klägerin), eine KG, in Liquidation, beantragt Prozeßkostenhilfe (PKH) für das Beschwerdeverfahren . . . wegen Nichtzulassung der Revision im Urteil des Finanzgerichts vom 10. Dezember 1991. Es wurde eine Erklärung über die persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnisse des Liquidators der Klägerin, Dipl.-Volksw. . . ., vorgelegt.

Der Senat hat die Nichtzulassungsbeschwerde mit Beschluß vom heutigen Tage als unzulässig verworfen.

 

Entscheidungsgründe

Der Antrag ist unbegründet.

Inländische juristische Personen oder parteifähige Vereinigungen können PKH u.a. nur dann erhalten, wenn die Unterlassung der Rechtsverfolgung allgemeinen Interessen zuwiderlaufen würde (§ 142 Abs. 1 der Finanzgerichtsordnung - FGO - i.V.m. § 116 Satz 1 Nr.2 der Zivilprozeßordnung - ZPO -). Die Klägerin gehört zu den parteifähigen Vereinigungen in diesem Sinn (vgl. Beschluß des Bundesfinanzhofs - BFH - vom 26. Mai 1982 I B 98-99/81, BFHE 136, 62, BStBl II 1982, 600). Die Einleitung eines Liquidationsverfahrens gegen die Klägerin ändert nichts daran, daß sie als Klägerin Beteiligte des Verfahrens ist (BFH-Beschluß vom 12. November 1987 IV B 20/87, BFH/NV 1989, 657).

Umstände dafür, daß die Unterlassung der Rechtsverfolgung allgemeinen Interessen zuwiderlaufen würde, hat die Klägerin nicht vorgetragen; sie sind auch nicht ersichtlich. Dazu ist erforderlich, daß außer den an der Führung des Prozesses wirtschaftlich Beteiligten ein erheblicher Personenkreis durch die Unterlassung der Rechtsverfolgung in Mitleidenschaft gezogen werden kann (BFH-Beschlüsse vom 31. Juli 1973 VII R 125/71, BFHE 110, 76, BStBl II 1973, 851; in BFHE 136, 62, BStBl II 1982, 600). Daß dies hier der Fall sein könnte, ist nicht erkennbar.

 

Fundstellen

Haufe-Index 418624

BFH/NV 1993, 323

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