Entscheidungsstichwort (Thema)

Fehlerhafte Rechtsanwendung; Übergehen eines Beweisantrags

 

Leitsatz (NV)

1. Die Revision ist nur dann wegen Divergenz zuzulassen, wenn das FG in seiner Entscheidung einen tragenden abstrakten Rechtssatz aufgestellt hat, der von einem -- ebenfalls tragenden -- abstrakten Rechtssatz in einer BFH- Entscheidung abweicht (st. Rspr., z. B. BFH- Urteil vom 23. April 1992 VIII B 49/90, BFHE 167, 488, BStBl II 1992, 671, m. w. N.). Eine lediglich fehlerhafte Rechtsanwendung im Einzelfall ist dagegen keine Abweichung i. S. d. §115 Abs. 2 Nr. 2 FGO.

2. Die Rüge der mangelnden Sachaufklärung (§76 FGO) durch Übergehen eines Beweisantrags führt nicht zur Zulassung der Revision nach §115 Abs. 2 Nr. 3 FGO, wenn das FG die Tatsachen, die der benannte Zeuge bekunden sollte, als wahr unterstellt hat.

 

Normenkette

FGO § 115 Abs. 2 Nrn. 2-3

 

Verfahrensgang

FG des Landes Sachsen-Anhalt

 

Fundstellen

Haufe-Index 66348

BFH/NV 1998, 595

Das ist nur ein Ausschnitt aus dem Produkt Haufe Steuer Office Excellence. Sie wollen mehr?

Anmelden und Beitrag in meinem Produkt lesen


Meistgelesene beiträge