Entscheidungsstichwort (Thema)
Fehlerhafte Rechtsanwendung; Übergehen eines Beweisantrags
Leitsatz (NV)
1. Die Revision ist nur dann wegen Divergenz zuzulassen, wenn das FG in seiner Entscheidung einen tragenden abstrakten Rechtssatz aufgestellt hat, der von einem -- ebenfalls tragenden -- abstrakten Rechtssatz in einer BFH- Entscheidung abweicht (st. Rspr., z. B. BFH- Urteil vom 23. April 1992 VIII B 49/90, BFHE 167, 488, BStBl II 1992, 671, m. w. N.). Eine lediglich fehlerhafte Rechtsanwendung im Einzelfall ist dagegen keine Abweichung i. S. d. §115 Abs. 2 Nr. 2 FGO.
2. Die Rüge der mangelnden Sachaufklärung (§76 FGO) durch Übergehen eines Beweisantrags führt nicht zur Zulassung der Revision nach §115 Abs. 2 Nr. 3 FGO, wenn das FG die Tatsachen, die der benannte Zeuge bekunden sollte, als wahr unterstellt hat.
Normenkette
Verfahrensgang
FG des Landes Sachsen-Anhalt |
Fundstellen
Haufe-Index 66348 |
BFH/NV 1998, 595 |
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