Leitsatz (amtlich)
Räumt die Mutter ihren Kindern an einem Kommanditanteil schenkweise je eine typische Unterbeteiligung ein, behält sie sich aber das Recht vor, "jederzeit eine unentgeltliche Rückübertragung der Kapitalanteile ihrer Kinder" zu verlangen, so kann nicht ernstlich zweifelhaft sein, daß den Kindern keine Einkunftsquelle übertragen ist und daß deshalb die Gewinngutschriften auf die Unterbeteiligungen bei der Mutter keine Sonderbetriebsausgaben, sondern nichtabzugsfähige Zuwendungen im Sinne des § 12 Nr. 2 EStG sind.
Normenkette
EStG § 4 Abs. 4, § 12 Nr. 2
Tatbestand
Streitig ist, ob die Vollziehung des einheitlichen Gewinnfeststellungsbescheides für 1970 insoweit auszusetzen ist, als darin die Gutschriften von Gewinnanteilen aufgrund von typischen Unterbeteiligungen an einem Kommanditanteil, die die Mutter ihren Kindern schenkungsweise einräumte, nicht als Sonderbetriebsausgaben anerkannt sind.
Die Antragstellerin und Beschwerdegegnerin (Antragstellerin), eine KG, betrieb im Streitjahr 1970 ein gewerbliches Unternehmen. Alleininhaber dieses Unternehmens war bis 1968 WH. Dieser schloß am 9. Mai 1968 mit seiner Ehefrau EH in notariell beurkundeter Form einen Gesellschaftsvertrag (sog. erster Vertrag). Danach gründeten die Eheleute zur Fortführung des bisher allein vom Ehemann betriebenen Unternehmens eine KG, die Antragstellerin. Der Ehemann wurde Komplementär, die Ehefrau Kommanditistin. Die KG sollte ein Festkapital haben, an dem der Ehemann zu 60 v. H. und die Ehefrau zu 40 v. H. beteiligt sein sollten (§ 3 des Gesellschaftsvertrags). Der Ehemann brachte sein Einzelunternehmen in die Gesellschaft ein, und zwar zur Erfüllung der eigenen Einlageverpflichtung und schenkungsweise im Verhältnis zu seiner Ehefrau auch zur Erfüllung der Einlageverpflichtung seiner Ehefrau (§ 4 des Gesellschaftsvertrags). Der Gesellschaftsvertrag sah vor, daß der nach Abzug der dem Komplementär zustehenden Vorabvergütungen verbleibende Gewinn auf Komplementär und Kommanditistin im Verhältnis 60 : 40 aufgeteilt wird und die Gesellschafter im gleichen Verhältnis am Verlust beteiligt sind. Die Gewinn- und Verlustanteile sollten jeweils einem Kapitalsonderkonto gut- bzw. abgeschrieben werden, dessen Guthaben verzinst werden (§ 8 des Gesellschaftsvertrags). Über das Recht zu Entnahmen bestimmte der Gesellschaftsvertrag in § 9 wörtlich:
"§ 9
Entnahmen
Jeder Gesellschafter ist befugt, die ihm zustehenden Zinsbeträge zu entnehmen. Außerdem kann jeder Gesellschafter die Beträge entnehmen, die zur Tilgung der durch seine Beteiligung an der Gesellschaft ausgelösten Steuern aller Art erforderlich sind.
Herr H kann über sein Kapitalsonderkonto jederzeit frei verfügen. Die Verfügung von Frau H über ihr Kapitalsonderkonto ist nur mit Zustimmung des Ehemannes möglich.
..."
Am 6. November 1968 schloß EH im Einvernehmen mit ihrem Ehemann mit ihren damals noch minderjährigen Kindern E, W und P, diese jeweils gesetzlich vertreten durch einen gerichtlich bestellten Pfleger, einen notariell beurkundeten Gesellschaftsvertrag (sog. zweiter Vertrag). Danach waren die Vertragschließenden darin einig, daß die drei Kinder der Eheleute H am Kommanditanteil der Ehefrau "in der Rechtsform einer stillen Gesellschaft" unterbeteiligt sein sollen, und daß Frau H zu diesem Zwecke "je 25 % ihres Kapitalanteils an der Firma WH" an ihre Kinder "überträgt". Der Gesellschaftsvertrag bestimmte u. a. wörtlich:
"§ 3
Die Kinder der Erschienenen zu 1) [Ehefrau] sind an dem ihrer Mutter zustehenden Gewinnanteil mit je 25 % beteiligt. An einem etwaigen Verlust der Erschienenen zu 1) an der Firma WH nehmen sie nicht teil.
Zur Klarstellung wird hervorgehoben, daß durch die Unterbeteiligung der Kinder der Erschienenen zu 1) deren Entnahmerecht als Kommanditistin unter der Firma WH nicht berührt wird, vielmehr auch insoweit die entsprechenden Bestimmungen des Gesellschaftsvertrages vom 9. Mai 1968 maßgebend sind.
§ 4
Die Kinder können von der Erschienenen zu 1) nur die Vorlage der Steuerbilanz einschließlich der Gewinn- und Verlustrechnung verlangen.
§ 5
Die Erschienene zu 1) kann mit Zustimmung des Erschienen zu 5) [Ehemann] jederzeit eine unentgeltliche Rückübertragung der Kapitalanteile ihrer Kinder verlangen. Von diesem Recht sind jedoch die den Kindern inzwischen angefallenen Gewinnanteile ausgeschlossen. Diese verbleiben auf jeden Fall den Kindern."
In ihrer Erklärung zur einheitlichen Feststellung des Gewinns für 1970 wies die Antragstellerin einen Gewinn von 201 506 DM aus. Davon rechnete sie dem Komplementär WH 131 091 DM und der Kommanditistin EH und den drei Kindern der Eheleute H je 17 604 DM zu.
Der Antragsgegner und Beschwerdeführer (das FA) vertrat im Anschluß an eine Betriebsprüfung die Auffassung, die drei Kinder seien zwar typische stille Gesellschafter, die stillen Beteiligungen könnten jedoch steuerlich nicht anerkannt werden. Der Gesellschaftsvertrag sei nicht ernsthaft vereinbart, denn die Schenkerin könne mit Zustimmung ihres Ehemannes jederzeit eine unentgeltliche Rückübertragung der Kapitalanteile verlangen. Auch stünde den Kindern das erweiterte Kontrollrecht des § 338 HGB nicht zu. Schließlich hätten die Kinder nur hinsichtlich der Zinserträge ihrer Gewinnanteile ein Entnahmerecht.
Demgemäß rechnete das FA im Gewinnfeststellungsbescheid 1970 vom 21. August 1972 den Gewinn der KG in der ermittelten Höhe von 208 181 DM mit 161 279 DM dem Komplementär und mit 46 902 DM der Kommanditistin zu, ohne dabei den Gewinn der KG und den Gewinnanteil der Kommanditistin um die auf die Unterbeteiligten nach dem sog. zweiten Vertrag entfallenden Gewinnanteile als Sonderbetriebsausgaben zu kürzen.
Die Antragstellerin erhob nach erfolglosem Einspruch Klage mit dem Ziel, daß die Unterbeteiligungen der Kinder am Gesellschaftsanteil der Kommanditistin steuerlich anerkannt werden und die den Kindern gebührenden Gewinnanteile als Betriebsausgaben abgezogen werden. Über die Klage ist noch nicht entschieden.
Gleichzeitig beantragte die Antragstellerin beim FG, die Vollziehung des Gewinnfeststellungsbescheides 1970 teilweise auszusetzen. Das FG setzte die Vollziehung des Gewinnfeststellungsbescheids 1970 "bezüglich des der Kommanditistin zugerechneten Gewinnanteils in Höhe von 7 710 DM" aus und wies den darüber hinausgehenden Aussetzungsantrag ab. Das FG war der Auffassung, daß die von der KG für ihre Rechtsauffassung vorgetragenen Gründe gewichtig genug seien, um im Rahmen einer summarischen Prüfung Unentschiedenheit und Unsicherheit in der Beurteilung der Rechtsfrage zu bewirken, ob die Unterbeteiligungen dem Grunde nach steuerlich anerkannt werden könnten. Hinsichtlich der Höhe des auszusetzenden Betrages müsse jedoch beachtet werden, daß nach der Rechtsprechung des BFH zur Angemessenheit der Gewinnverteilung bei einer typischen stillen Gesellschaft regelmäßig nur ein Betrag bis zu 15 v. H. des Nennwerts der Beteiligung als angemessener Gewinnanteil anerkannt werden könne. Der Kommanditanteil sei in der Bilanz mit 68 531 DM ausgewiesen. Der Nennwert des Kapitalanteils der Kinder als Unterbeteiligte belaufe sich demnach auf je 17 133 DM. Somit könnte die Kommanditistin 3 X 2 570 DM (15 v. H. von 17 133 DM) als Sonderbetriebsausgaben im Rahmen des Gewinnfeststellungsverfahrens der Antragstellerin absetzen.
Mit der Beschwerde beantragt das FA, den angefochtenen Beschluß aufzuheben und den Antrag auf Aussetzung der Vollziehung abzulehnen.
Die Antragstellerin beantragt, die Beschwerde als unbegründet zurückzuweisen.
Entscheidungsgründe
Die Beschwerde ist begründet. Sie führt zur Aufhebung der angefochtenen Entscheidung und zur Ablehnung des Antrags auf Aussetzung der Vollziehung des Gewinnfeststellungsbescheids 1970.
Der Senat kann der Vorentscheidung nicht darin beipflichten, daß ernstliche Zweifel an der Rechtmäßigkeit des angefochtenen Gewinnfeststellungsbescheides insoweit bestehen, als darin die Gutschriften der Gewinnanteile der Unterbeteiligten bereits dem Grunde nach nicht als Sonderbetriebsausgaben der Kommanditistin anerkannt und demgemäß der Gewinn der Antragstellerin und der Gewinnanteil der Kommanditistin nicht entsprechend gemindert sind.
1. Nach § 4 Abs. 4 EStG sind Betriebsausgaben, die das Betriebsvermögen und damit den steuerpflichtigen Gewinn i. S. von § 5 in Verbindung mit § 4 Abs. 1 EStG mindern, "die Aufwendungen, die durch den Betrieb veranlaßt sind". Nimmt ein Kaufmann einen Fremden als stillen Gesellschafter auf, beteiligt sich also ein Fremder mit einer Vermögenseinlage an dem Handelsgewerbe, das ein anderer betreibt, in gesetzestypischer Form als stiller Gesellschafter (§ 335 HGB), so kann im Regelfalle nicht zweifelhaft sein, daß die Anteile des stillen Gesellschafters am Gewinn (§§ 336, 337 HGB) für den Inhaber des Handelsgewerbes Aufwendungen sind, "die durch den Betrieb veranlaßt sind" (vgl. Herrmann-Heuer, Kommentar zur Einkommensteuer und Körperschaftsteuer, 16. Aufl., EStG § 4 Anm. 62 "Stiller Gesellschafter"). Umgekehrt führen die Gewinnanteile dann beim stillen Gesellschafter nach Maßgabe ihres tatsächlichen Zuflusses zu Einkünften aus Kapitalvermögen (§ 20 Abs. 1 Nr. 2 EStG).
Entsprechendes gilt, wenn sich ein Fremder mit einer Vermögenseinlage am Gesellschaftsanteil des Gesellschafters einer Personengesellschaft, insbesondere an einem Kommanditanteil unterbeteiligt. Ein derartiges Rechtsverhältnis ist zwar zivilrechtlich nach herrschender Lehre keine stille Gesellschaft i. S. des § 335 HGB, sondern eine BGB-Innengesellschaft, auf die die Vorschriften der §§ 335 f. HGB allenfalls teilweise sinngemäß oder insoweit anzuwenden sind, als dies vertraglich vereinbart ist (vgl. BGHZ 50, 316 ff.; ferner z. B. Westermann, in Handbuch der Personengesellschaften Teil I, Rdnr. 949 mit Nachweisen; Schilling, in Großkommentar zum HGB, 3. Aufl., § 161 Anm. 30). Das ändert aber nichts daran, daß die Gewinnanteile des Unterbeteiligten für den Inhaber des Anteils an der Personengesellschaft Sonderbetriebsausgaben sind, die seinen Gewinnanteil an der Personengesellschaft mindern, und daß umgekehrt die Gewinngutschriften beim Unterbeteiligten als Einkünfte aus Kapitalvermögen zu erfassen sind. Der Begriff der stillen Gesellschaft i. S. des § 20 Abs. 1 Nr. 2 EStG erscheint insofern einerseits umfassender als der handelsrechtliche Begriff der stillen Gesellschaft, so wie er andererseits auch enger ist, wie die steuerliche Behandlung der atypischen stillen Gesellschaft zeigt.
2. Nach § 12 Nr. 2 EStG dürfen "Zuwendungen an eine gegenüber dem Steuerpflichtigen oder seinem Ehegatten gesetzlich unterhaltsberechtigte Person ..., auch wenn diese Zuwendungen auf einer besonderen Vereinbarung beruhen" weder bei den einzelnen Einkunftsarten noch vom Gesamtbetrag der Einkünfte abgezogen werden.
a) Zahlt ein Kaufmann z. B. an seine Tochter jährlich schenkungsweise einen bestimmten Geldbetrag aus dem Gewinn seines Gewerbebetriebs, so können diese Zahlungen gemäß § 12 Nr. 2 EStG den steuerpflichtigen Gewinn aus Gewerbebetrieb keinesfalls mindern. Dies gilt auch, wenn sich der Kaufmann in einer notariellen Urkunde zu diesen laufenden Leistungen verpflichtet hat.
Die Rechtslage ist nicht anders, wenn ein Einzelkaufmann, zu dessen gewerblichem Betriebsvermögen z. B. eine verzinsliche Darlehnsforderung gehört, die künftigen Zinsansprüche vorweg unentgeltlich an seine Tochter abtritt, oder wenn der Gesellschafter einer Personengesellschaft seine künftigen Gewinnansprüche vorweg unentgeltlich an seine Tochter abtritt. Eine derartige unentgeltliche Verfügung über laufende künftige Einkünfte ändert nichts daran, daß die Einkünfte, sobald sie anfallen, dem Steuerpflichtigen als bezogen zuzurechnen sind, der über sie vorweg verfügte, und daß die unentgeltliche Überlassung der Einkünfte an gesetzlich unterhaltsberechtigte Personen das Einkommen des Überlassenden nicht mindern kann (vgl. Herrmann-Heuer, a. a. O., 16. Aufl., EStG § 2 Anm. 40j und § 12 Anm. 8 e).
b) In der Rechtsprechung ist allerdings bereits seit geraumer Zeit anerkannt, daß der Grundsatz, die unentgeltliche Verfügung über laufende künftige Einkünfte ändere nichts an der steuerlichen Zurechnung dieser Einkünfte beim Verfügenden, und das Abzugsverbot des § 12 Nr. 2 EStG nicht eingreifen, wenn unmittelbar nicht laufende künftige Einkünfte, sondern eine Einkunftsquelle unentgeltlich auf eine gesetzlich unterhaltsberechtigte Person übertragen wurde (Herrmann-Heuer, a. a. O., EStG § 2 Anm. 40j [3] und § 12 Anm. 8 f, jeweils mit Nachweisen; siehe auch Littmann, Das Einkommensteuerrecht. 10. Aufl., § 12 Rdnrn. 116 bis 116a mit Nachweisen). In diesem Falle sind die künftigen Einkünfte, die dem Zuwendungsempfänger aus der übertragenen Einkunftsquelle erwachsen, originäre eigene Einkünfte, die unmittelbar dem Zuwendungsempfänger zuzurechnen sind und die demnach auch beim Zuwendenden nicht mehr dem Abzugsverbot des § 12 Nr. 2 EStG unterliegen.
3. Die für den Streitfall maßgeblichen, wenn auch letztlich erst im Hauptsacheverfahren abschließend zu entscheidenden Fragen, gehen somit bei summarischer Prüfung gemäß § 69 FGO dahin,
a) ob die schenkungsweise Gewährung einer Unterbeteiligung am Anteil einer Personengesellschaft durch die Mutter an ihre Kinder grundsätzlich als Übertragung einer Einkunftsquelle zu werten sein wird mit der Folge, daß die Kinder in Höhe der angemessenen laufenden Gewinngutschriften eigene Einkünfte aus Kapitalvermögen haben und daß bei der Mutter die Gewinnanteile der Kinder abzugsfähige Sonderbetriebsausgaben und nicht etwa nichtabzugsfähige Leistungen an unterhaltsberechtigte Personen darstellen, und
b) sofern die Frage zu a) zu bejahen sein sollte, ob dieser Grundsatz auch dann noch gelten kann, wenn sich die Mutter bei der Schenkung vertraglich vorbehalten hat, "jederzeit eine unentgeltliche Rückübertragung der Kapitalanteile ihrer Kinder" zu verlangen, d. h. die Schenkung jederzeit zu widerrufen und damit die Unterbeteiligung (mit Ausnahme der inzwischen gutgeschriebenen Gewinnanteile) zurückzufordern.
Der Senat hat bei summarischer Prüfung keine ernstlichen Zweifel i. S. des § 69 FGO, daß jedenfalls die zu b) erwähnte Frage zu verneinen sein wird, d. h. daß die schenkungsweise Einräumung einer Unterbeteiligung am Anteil an einer Personengesellschaft durch die Mutter an ihre Kinder dann nicht als Übertragung einer Einkunftsquelle wird gewertet werden können, wenn sich die Mutter das Recht vorbehalten hat, die Schenkung jederzeit zu widerrufen.
Ist Gegenstand der Schenkung eine stille Beteiligung oder eine Unterbeteiligung und behält sich der Schenker vor, die Schenkung jederzeit zu widerrufen und damit die stille Beteiligung oder die Unterbeteiligung zurückzufordern, so wird nicht davon ausgegangen werden können, daß dem Bedachten eine Einkunftsquelle übertragen ist, als deren Erträge die laufenden Gewinnanteile angesehen werden könnten. Denn auch im Rahmen der in diesem Aussetzungsverfahren gebotenen Prüfung sind ernstliche Zweifel nicht erkennbar, daß eine derartige Gestaltung in ihrem wirtschaftlichen Gehalt und damit in den für die steuerliche Wertung (insbesondere für die in Frage stehende Restriktion des vom Verbalen her bestimmten Anwendungsbereichs des § 12 Nr. 2 EStG) wesentlichen Zügen mit einer schuldrechtlichen Vereinbarung übereinstimmt, die von vornherein nur auf die Zuwendung laufender künftiger Einkünfte, also auf Leistungen aus den Erträgnissen einer bestimmten, beim Schenker verbleibenden Einkunftsquelle gerichtet ist. Da das im schenkungsweisen Abschluß eines stillen Gesellschaftsvertrags oder eines Unterbeteiligungsvertrags enthaltene Versprechen des Schenkers, den Bedachten (stiller Gesellschafter oder Unterbeteiligter) "so zu stellen, als ob er sich mit einer bestimmten Einlage am Geschäft beteiligt hätte" (Huber, Vermögensanteil, Kapitalanteil und Gesellschaftsanteil an Personengesellschaften des Handelsrechts, S. 154), insbesondere ihm bei Auflösung der Gesellschaft als Auseinandersetzungsguthaben einen bestimmten Kapitalbetrag, die fiktive Vermögenseinlage des Bedachten, auszuzahlen jederzeit widerrufen werden kann, fehlt es an einer definitiven, grundsätzlich unentziehbaren (wenn auch nur schuldrechtlichen) Teilhabe am Vermögen, das der Ausübung des Handelsgewerbes dient. Eine solche definitive Teilhabe am Vermögen ist aber jedenfalls dann, wenn die Rechtsbeziehungen der Beteiligten nur obligatorischer Natur sind, unerläßliche Voraussetzung für die Annahme, die Gewinngutschriften seien die Erträgnisse einer dem Bedachten übertragenen Einkunftsquelle, denn als solche kommt - jedenfalls wenn jegliche dingliche Berechtigung fehlt - eben nur eine definitive, wenn auch nur schuldrechtliche Teilhabe am Vermögen in Betracht. Es ist zwar nicht zu verkennen, daß sich zivilrechtlich die Rechtstellung eines stillen Gesellschafters oder Unterbeteiligten, dem schenkungsweise unter dem Vorbehalt des jederzeitigen Widerrufs eine stille Beteiligung oder eine Unterbeteiligung zugewendet ist, in gewisser Weise von der Rechtstellung desjenigen unterscheidet, dem nur laufende, vom Ertrag eines Einzelunternehmens oder eines Gesellschaftsanteils abhängige Leistungen versprochen sind. Insbesondere stehen dem stillen Gesellschafter oder Unterbeteiligten z. B. gewisse Kontrollrechte zu, soweit diese nicht vertraglich abbedungen sind; umgekehrt obliegt ihm auch eine gesellschaftsrechtliche Treuepflicht. Diese Rechte und Pflichten sind aber nur akzessorischer Natur (Huber, a. a. O., S. 155; vgl. auch Fischer, Juristische Rundschau 1962 S. 201/202 f.). Unter diesen Umständen erscheint es nicht möglich, gerade in ihnen - und nicht etwa in der für eine stille Beteiligung oder Unterbeteiligung kennzeichnenden definitiven (schuldrechtlichen Teilhabe am Vermögen, die beim Vorbehalt eines jederzeitigen Widerrufs der Schenkung gerade fehlt - die steuerlich maßgebliche Einkunftsquelle zu sehen.
4. Für den Streitfall wird aus den zu 3. dargestellten Gesichtspunkten bei summarischer Prüfung, ohne daß der Entscheidung in der Hauptsache vorzugreifen war, zu folgen sein, daß die streitigen Gewinngutschriften nicht als Sonderbetriebsausgaben der Kommanditistin deren Gewinnanteil und damit den Gewinn der KG insgesamt mindern können. Diese werden vielmehr als Zuwendungen an gesetzlich unterhaltsberechtigte Personen i. S. des § 12 Nr. 2 EStG zu werten sein, weil die Kommanditistin sich bei der Schenkung der Unterbeteiligungen das Recht zum jederzeitigen Widerruf vorbehalten hat und deshalb die Übertragung einer Einkunftsquelle, als deren Erträgnis die Gewinnanteile angesehen werden könnten, nicht anzunehmen ist.
Ohne steuerliche Bedeutung dürfte es sein, daß die Kommanditistin das Widerrufsrecht nur mit Zustimmung ihres Ehemannes ausüben kann. Diese Besonderheit ändert nichts daran, daß die Kinder keinen definitiven, wenn auch nur schuldrechtlichen Anteil am Vermögen (Gesellschaftsanteil) der Kommanditistin erlangten. Hierauf kommt es aber allein an.
5. Die Erwägungen des FG zur zivilrechtlichen und steuerrechtlichen Bedeutung des in § 5 des sog. zweiten Vertrags vorbehaltenen Widerrufsrechts können die Annahme des FG nicht rechtfertigen, es bestünden insoweit ernstliche Zweifel an der Rechtmäßigkeit des angefochtenen Gewinnfeststellungsbescheids, als darin nicht wenigstens 15 v. H. des Nennwerts der Unterbeteiligungen als Sonderbetriebsausgaben der Kommanditistin berücksichtigt seien.
a) Zwar mag es so sein, daß eine kurzfristige Kündigungsmöglichkeit die steuerrechtliche Anerkennung einer stillen Gesellschaft und ebenso einer typischen Unterbeteiligung grundsätzlich nicht hindern wird. Es kann aber nicht zutreffen, daß eine etwaige Ausübung des vertraglich vorbehaltenen Rechts zum Widerruf der Schenkung "in der Auswirkung einer Kündigung der stillen Beteiligungen gleichzusetzen" sei. Denn eine Kündigung einer stillen Gesellschaft oder einer Unterbeteiligung führt zu einer Auflösung und zu einer Auseinandersetzung der Gesellschaft und damit zu einem Anspruch des stillen Gesellschafters oder Unterbeteiligten auf Auszahlung seines Guthabens, insbesondere seiner (ihm geschenkten) Vermögenseinlage. Demgegenüber hat die Ausübung des vertraglich vorbehaltenen Rechts zum Widerruf der Schenkung gerade die Rechtsfolge, daß der stille Gesellschafter oder Unterbeteiligte alle seine Rechte - abgesehen von den bisher gutgeschriebenen Gewinnanteilen - verliert und keinen Anspruch auf Auszahlung der (ihm geschenkten) Vermögenseinlage erlangt.
b) Auf die vom FG aufgeworfene Frage, ob ein Fremder, der das Kapital für eine stille Beteiligung oder Unterbeteiligung an einem Kommanditanteil vom Kommanditisten geschenkt erhalten hätte, bereit gewesen wäre, einen Vertrag in der Fassung desjenigen vom 6. November 1968 abzuschließen, dürfte es bereits deshalb nicht ankommen, weil sie die allein entscheidende Frage nach der Einkunftsquelle und der Interpretation des § 12 Nr. 2 EStG nicht tangiert.
6. Bei dieser Rechtslage kann jedenfalls im Aussetzungsverfahren dahingestellt bleiben, in welcher Weise das Recht der Unterbeteiligten auf Entnahme ihrer Gewinnanteile vertraglich beschränkt ist und welche steuerrechtliche Bedeutung einer etwaigen Entnahmebeschränkung zuzumessen ist.
Fundstellen
BStBl II 1974, 740 |
BFHE 1975, 226 |