Entscheidungsstichwort (Thema)

PKH-Beschwerde

 

Leitsatz (NV)

Einseitige Erledigungserklärung des Beschwerdeführers.

 

Normenkette

FGO §§ 72, 121, 132, 138, 144; GKG KV

 

Tatbestand

Nach Erledigung der Hauptsache hat der Antragsteller und Beschwerdeführer (Antragsteller) mit Schriftsatz vom 21. Oktober 1998 auch seine Beschwerde gegen den Beschluß des Finanzgerichts, mit dem sein Antrag auf Bewilligung von Prozeßkostenhilfe abgelehnt wurde, für erledigt erklärt. Der Beklagte (das Finanzamt) hat keine entsprechende Erklärung abgegeben.

 

Entscheidungsgründe

Da keine übereinstimmende Erklärung vorliegt, wertet der Senat die Erklärung des Antragstellers als Rücknahme seiner Beschwerde (vgl. den Beschluß des Bundesfinanzhofs vom 14. Februar 1989 VII B 111/88, BFH/NV 1989, 719 a. E.). Das Beschwerdeverfahren war daher einzustellen.

Eine Kostenentscheidung war nicht zu treffen (§144 der Finanzgerichtsordnung). Gerichtskosten fallen nicht an (Anlage 1 zu §11 Abs. 1 des Gerichtskostengesetzes i. d. F. vor dem 1. Juli 1994 Kostenverzeichnis Nr. 1371).

 

Fundstellen

Haufe-Index 154294

BFH/NV 1999, 515

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