Entscheidungsstichwort (Thema)

Grundsätzliche Bedeutung: Gibt es einen "gewerblichen Gaststättenhandel"?

 

Leitsatz (NV)

Die Frage, wie eine Tätigkeit zu beurteilen ist, die den Betrieb, die Verpachtung und die Veräußerung von Gaststätten umfaßt, bedarf der Klärung durch den BFH.

 

Normenkette

EStG § 15 Abs. 3 Nr. 1, §§ 16, 34; GewStG § 2 Abs. 4

 

Verfahrensgang

FG Berlin

 

Gründe

1. Divergenzrügen sind nicht in zulässiger Weise erhoben. Darüber hinaus sind Abweichungen von konkreten Rechtssätzen des Bundesfinanzhofs nicht zu erkennen.

2. Die grundsätzliche Bedeutung der Rechtssache ist zwar nicht formgerecht dargetan. Der Rechtsstreit wirft jedoch offenkundig (Gräber/Ruban, Finanzgerichtsordnung, § 115 Rdnr. 61, m. w. N.) mehrere Fragen auf, die sich weder aus dem Gesetz noch aus der bisherigen Rechtsprechung zweifelsfrei beantworten lassen. So erscheinen folgende entscheidungserhebliche Fragen klärungsbedürftig:

(1) Handelt es sich um eine "vorübergehende Betriebsunterbrechung" i. S. des § 2 Abs. 4 des Gewerbesteuergesetzes, wenn die Voraussetzungen des § 15 Abs. 3 Nr. 1 Einkommensteuergesetzes (EStG) ("Abfärbetheorie") zeitweise nicht vorliegen?

(2) Ist für die Veräußerung eines verpachteten Unternehmesteils, der für sich genommen die an einen Teilbetrieb zu stellenden Voraussetzungen erfüllen würde, die Steuervergünstigung der §§ 16, 34 EStG immer dann zu versagen, wenn die Verpachtung nicht (nur) wegen Ausübung des Verpächterwahlrechts, sondern auch wegen des Vorliegens der Voraussetzungen des § 15 Abs. 3 Nr. 1 EStG als gewerblich anzusehen ist?

(3) Ergeben sich die unter (1) und (2) dargestellten Rechtsfolgen bereits daraus, daß Tätigkeiten wie die der Kläger und Beschwerdeführer (Kläger) als "gewerblicher Gaststättenhandel" zusammenzufassen sind?

Von einer weiteren Begründung wird gemäß Art. 1 Nr. 6 des Gesetzes zur Entlastung des Bundesfinanzhofs abgesehen.

Die Kläger werden darauf hingewiesen, daß im Falle einer Revision für jedes Streitjahr und jede Steuerart genau zu beziffernde Anträge zu stellen und die jeweiligen Zahlen zu erläutern sind. Aus den Akten läßt sich das derzeitige Begehren der Kläger zahlenmäßig nicht nachvollziehen. Es könnte sich auch ergeben, daß nicht wegen aller Streitjahre/Steuerarten Revision einzulegen ist. Außerdem ist dazu Stellung zu nehmen, ob die tatsächlichen Grundlagen des Streitstoffs durch den Änderungsbescheid vom 31. Mai 1996 berührt sind (vgl. Gräber/Ruban, a. a. O., § 127 Rdnr. 2).

 

Fundstellen

Haufe-Index 423848

BFH/NV 1997, 856

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