Entscheidungsstichwort (Thema)

Autodidakt mit den Kenntnissen eines Diplom-Informatikers kann Freiberufler sein

 

Leitsatz (NV)

Das FG weicht vom BFH-Urteil vom 7. November 1991 IV R 17/90 BFHE 166, 443 ab, wenn es die Freiberuflichkeit eines Autodidakten mit der Begründung verneint, daß seine Kenntnisse zwar denen eines Diplom-Informatikers, nicht aber denen eines Ingenieurs entsprechen.

 

Normenkette

EStG § 18 Abs. 1 Nr. 1; FGO § 115 Abs. 2 Nr. 2

 

Verfahrensgang

FG Düsseldorf

 

Gründe

Die Beschwerde ist begründet.

Der Bundesfinanzhof (BFH) ist an den geltend gemachten Zulassungsgrund nicht gebunden, wenn nach Einlegung einer auf grundsätzlicher Bedeutung der Rechtssache gestützten Nichtzulassungsbeschwerde ein Urteil des BFH bekannt wird, aus dem sich eine Abweichung zu dem angefochtenen Urteil des Finanzgerichts (FG) ergibt. In solchen Fällen ist die Revision wegen Divergenz zuzulassen (Klein / Ruban, Der Zugang zum Bundesfinanzhof, Rdnr. 181 m. w. N.).

Das angefochtene FG-Urteil divergiert vom Senatsurteil vom 7. November 1991 IV R 17/90 (BFHE 166, 443). Dort heißt es unter 1) b) bb): ,,Nach der Auffassung des Senats, wie sie sich nach der Entscheidung in BFHE 159, 171, BStBl II 1990, 337 darstellt, ist ein Autodidakt im Bereich der EDV ebenso zu behandeln wie im Bereich anderer technischer Berufe (Zitate). Er kann insbesondere den Nachweis der erforderlichen theoretischen Kenntnisse anhand eigener praktischer Arbeiten erbringen. Diese Arbeiten müssen den Schluß rechtfertigen, daß seine theoretischen Kenntnisse ihrer Breite und Tiefe nach denjenigen des an einer Fachhochschule oder wissenschaftlichen Hochschule ausgebildeten Diplom-Informatikers entsprechen."

Demgegenüber will das FG-Urteil einen solchen Kenntnisstand offenbar nicht genügen lassen. Das ergibt sich daraus, daß nach der Auffassung des FG die Tätigkeit des Klägers und Beschwerdeführers (Kläger) mit der eines Informatikers vergleichbar ist, die eine ,,hochspezialisierte und qualifizierte Ausbildung" im EDV-Bereich voraussetzt. Dieser Ausbildung stellt das FG jedoch die ,,breitgefächerten Grundlagen eines Ingenieurstudiums" gegenüber.

Ob der Klage der Erfolg bereits deshalb zu versagen gewesen wäre, weil der Kläger in den Streitjahren nur im Anwendersoftwarebereich und nicht im Bereich der Systemtechnik tätig war (Senatsurteil in BFHE 159, 171, BStBl II 1990, 337), läßt sich den Feststellungen des FG nicht entnehmen.

 

Fundstellen

Haufe-Index 423133

BFH/NV 1992, 821

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