Entscheidungsstichwort (Thema)

Kostenentscheidung nach Erledigung in der Hauptsache bei Klage gegen vZTA

 

Leitsatz (NV)

Hat sich das Klageverfahren wegen einer verbindlichen Zolltarifauskunft in der Hauptsache erledigt und ergibt sich, daß zwar die Anfechtungs- nicht aber die Verpflichtungsklage Erfolg gehabt hätte, so entspricht es billigem Ermessen, die Kosten den Beteiligten je zur Hälfte aufzuerlegen.

 

Normenkette

FGO § 138 Abs. 1

 

Gründe

...Nach der in diesem Verfahren eingeholten, den Senat bindenden Vorabentscheidung (Urteil des Gerichtshofs der Europäischen Gemeinschaften vom 10. März 1993 C-191/91) gehören die Erzeugnisse, deren zolltarifliche Einordnung in den angefochtenen vier verbindlichen Zolltarifauskünften erfolgt ist, weder, wie von der Beklagten angenommen, zu Unterposition 3002 9090 noch zu Unterposition 3002 1010, sondern zu Unterposition 3002 1091 der Kombinierten Nomenklatur. Erfolg hätte danach zwar das Anfechtungs-, nicht aber das Verpflichtungsbegehren der Klägerin (Erteilung von Auskünften mit Zuweisung zu Unterposition 3002 1010) gehabt. Dem Schriftsatz der Klägerin vom ..., der vor Abgabe der Erledigungserklärungen eingegangen ist, könnte zwar entnommen werden, daß die Klägerin den entsprechenden Verpflichtungsantrag fallen lassen, die Klage also in diesemUmfang zurücknehmen will. Hierzu bedarf es jedoch der Einwilligung des Beklagten, da beiderseits auf mündliche Verhandlung verzichtet worden war (§ 72 Abs. 1 Satz 2 FGO). Die Einwilligung ist nicht erteilt; sie ist vielmehr als versagt anzusehen, nachdem die Beklagte (mit Schriftsatz vom ...) angeregt hat, die Kosten gegeneinander aufzuheben. Unter Berücksichtigung des hiernach anzunehmenden Prozeßverlaufs war wie geschehen zu beschließen (§ 138 Abs. 1 FGO).

 

Fundstellen

Haufe-Index 423220

BFH/NV 1994, 55

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