Entscheidungsstichwort (Thema)

Unzulässige NZB bei ins Leere gehenden Verfahrensrügen

 

Leitsatz (NV)

Es ist nicht Sache des Bundesfinanzhofs im Verfahren über die Nichtzulassungsbeschwerde, anhand der Akten des Streitfalls zu überprüfen, ob und wieweit in bezug auf ganz andere Verfahren erhobene Verfahrensrügen auch auf den Streitfall zutreffen.

 

Normenkette

FGO § 115 Abs. 2 Nr. 3

 

Gründe

Die Beschwerde ist unzulässig.

Die Rüge von Verfahrensmängeln durch den Kläger und Beschwerdeführer (Kläger) geht ins Leere. Sie bezieht sich auf Umstände, die andere vom Kläger angestrengte Verfahren und nicht den Streitfall betreffen. Der Prozeßbevollmächtigte des Klägers hat nämlich offenbar eigenhändig handschriftlich nur den Betreff und den Antrag, jedoch nicht die Begründung der Beschwerdeschrift gegenüber den anderen Verfahren geändert. So wird in der Beschwerdebegründung die Nichtverlegung des Termins vom 21. Dezember 1993 gerügt, während im Streitfall die mündliche Verhandlung am 26. September 1994 stattgefunden hat. Der angegriffene Ausschluß des X von der Prozeßvertretung durch Beschlüsse vom Dezember 1993 sowie die angeblichen Beweisanträge vom November und Dezember 1993, die das Finanzgericht übergangen haben soll, liegen weit vor der Klageerhebung im Streitfall (Schriftsatz vom 21. Juli 1994) und können daher mit vorliegendem Verfahren nichts zu tun haben. Es kann nicht Sache des Bundesfinanzhofs im Verfahren über die Nichtzulassungsbeschwerde sein, anhand der Akten des Streitfalles zu überprüfen, ob und wieweit die in bezug auf ganz andere Verfahren erhobenen Rügen auch auf den Streitfall zutreffen.

Im übrigen ergeht die Entscheidung gemäß Art. 1 Nr. 6 des Gesetzes zur Entlastung des Bundesfinanzhofs i. d. F. des Gesetzes zur Änderung des Gesetzes zur Entlastung des Bundesfinanzhofs vom 20. Dezember 1993 (BGBl I 1993, 2236) ohne Angabe von Gründen.

 

Fundstellen

Haufe-Index 421345

BFH/NV 1996, 754

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