Das BMF[1] geht von einem Zusammenhang zwischen den deutschen aufsichtsrechtlichen Bestimmungen und der Begründung einer Betriebsstätte aus. Hierbei wird auf die folgenden Fälle ausl. Versicherungsunternehmen abgestellt:

  • Versicherungsunternehmen mit Sitz innerhalb eines EU- oder EWR-Staats dürfen nach den §§ 110a, 110d VAG das Direktversicherungsgeschäft im Inland durch eine Niederlassung oder eine Mittelsperson betreiben, ohne dass hierfür eine Erlaubnis der inl. Versicherungsaufsicht erforderlich ist.
  • Hingegen bedürfen Versicherungsunternehmen mit Sitz außerhalb eines EU- oder EWR-Staats nach § 105 VAG einer Erlaubnis durch die deutsche Versicherungsaufsichtsbehörde und haben nach § 106 VAG eine Niederlassung zu errichten.

Liegt versicherungsrechtlich eine Niederlassung vor, gilt diese als Betriebsstätte. Fehlt es hieran, begründet ein abhängiger Vertreter eine Betriebsstätte, wenn er im Inland Vollmacht hat, Verträge im Namen des ausl. Versicherungsunternehmens abzuschließen (Abschlussvollmacht), und diese regelmäßig ausübt. Ebenso begründet ein Makler (Kommissionär) oder sonstiger unabhängiger Vertreter mit Abschlussvollmacht eine Betriebsstätte, wenn er außerhalb seines gewöhnlichen Geschäftsbetriebs handelt. Ausl. Rückversicherungsunternehmen, die im Inland das Rückversicherungsgeschäft durch eine Niederlassung oder Mittelsperson betreiben, unterhalten unter den allgemeinen Voraussetzungen der §§ 12ff. AO im Inland eine Betriebsstätte bzw. einen ständigen Vertreter.

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