Die wesentlichen Rechtsgrundlagen für die Durchführungen einer steuerlichen Außenprüfung sind in den §§ 193ff. AO sowie in der BpO zu finden. Zentral für die Schlussbesprechung ist § 201 AO

Betriebsprüfung, Schlussbesprechung
Folgende Punkte bei der Schlussbesprechung sind zu beachten: Ja Nein

Rechtzeitige Bekanntgabe des Termins der Schlussbesprechung und der Besprechungspunkte (Prüfungsfeststellungen)?

Für eine angemessene Vorbereitung sollte die Frist je nach Umfang der Feststellungen zwei bis vier Wochen betragen.
Schriftliche Bekanntgabe der Besprechungspunkte fordern! (mündliche Bekanntgabe ist rechtlich allerdings ausreichend!)
Analyse der Prüfungsfeststellungen vor Schlussbesprechung zusammen mit Berater!    
  • Prüfungsfeststellungen in tatsächlicher Hinsicht (Sachverhalt) zutreffend ermittelt?
  • Widerlegung der tatsächlichen Feststellungen des Prüfers möglich?
  • Entspricht rechtliche Beurteilung den Gesetzen, der Rechtsprechung (BFH und Finanzgerichte) sowie den Verwaltungsanweisungen?
  • Betreffen die als Beleg für die Rechtsauffassung des Prüfers zitierten Urteile wirklich den gleichen Sachverhalt, der Gegenstand der Prüfungsfeststellung ist?
  • Von der Auffassung des Finanzamts abweichende Urteile des BFH, der Finanzgerichte sowie abweichende Literaturmeinungen heraussuchen!
  • Höhe der steuerlichen Auswirkung der Prüfungsfeststellungen?
  • Endgültige steuerliche Mehrbelastungen oder Gewinnverlagerungen? Hierbei sollte indes der Zinseffekt nicht außer Acht gelassen werden!
Nimmt an Schlussbesprechung ein für die Entscheidung über die Steuerfestsetzung zuständiger Amtsträger (Sachgebietsleiter Innendienst, Vorsteher) teil?
Wer nimmt auf Seiten des Steuerpflichtigen an Besprechung teil?
Wer nimmt zum Vortrag der Finanzverwaltung Stellung? (Steuerpflichtiger, Steuerberater, Auskunftsperson, sonstige Mitarbeiter?)
Verhandlungsführer bestimmen! (Steuerpflichtiger, Steuerberater?)
Strategie für Schlussbesprechung planen und festlegen!    
  • Nachgeben bei Punkten mit geringer steuerlicher Auswirkung?
  • Gewinnverlagerungen als Verhandlungsmasse zum Nachgeben, falls sie Zahlungsfähigkeit nicht zu sehr belasten?
  • Behandlung von Prüfungsfeststellungen mit geringen steuerlichen Auswirkungen im Prüfungszeitraum, aber nachteiligen Folgen über Prüfungszeitraum (begrenzt oder mit Dauerwirkung) hinaus?
  • Punkte festlegen, wo kein Spielraum zum Nachgeben existiert und notfalls auch ein Rechtsstreit riskiert wird.
Festlegung des Ortes der Schlussbesprechung! ("Heimvorteil" bei Besprechung in eigenen Geschäftsräumen); Achtung: seit dem 1.1.2023 besteht nach § 87a Abs. 1a AO auch die Möglichkeit, Besprechungen elektronisch -etwa als Videokonferenz - durchzuführen. Auch wenn dies im Einzelfall durchaus praktisch ist, sollten Sie gut sich überlegen, ob Sie dies wirklich wollen. Eine Videokonferenz ersetzt die persönliche Besprechung selten vollständig.
Tipps für eine erfolgreiche Verhandlungsführung:    
  • Objektivierung und Konzentrierung des Gesprächs
  • Fairer Umgang mit den beteiligten Finanzbeamten, persönliche Angriffe und Emotionen sind schädlich
  • Gegenseite nicht mit neuen Sachverhalten überraschen (falls Finanzamt in der Schlussbesprechung erstmals neuen Sachverhalt "auftischt"; neuen Schlussbesprechungstermin verlangen, wenn Sachverhalt in der Kürze der Zeit nicht geklärt werden kann!)
  • Verhandlungsspielraum nutzen, den eine Schlussbesprechung bietet
  • Strittige und emotionale Punkte zunächst zurückstellen
  • Ausklammern von Grundsatzfragen, für die es keine Lösung gibt
  • Feststellungen des Prüfers, die als reine Rechtsfragen strittig sind, können in einer Schlussbesprechung nicht geklärt werden; endgültige Lösung kann nur im Rechtsbehelfsverfahren gefunden werden
  • Getrennte Zwischenberatungen zur Überwindung "toter Punkte"
  • Zugeständnisse signalisieren, wenn auch die Gegenseite dazu bereit ist, Möglichkeit von Paketlösungen erörtern (Nachgeben in Punkten 1, 2, 3, wenn Gegenseite in Punkten 4 und 5 Zugeständnisse macht und Punkte 6, 7 und 8 fallen lässt)
  • Bemühen um wirtschaftlich sinnvolle, praktikable Lösungen, die steuerrechtlich vertretbar sind
  • Da Rechtsstandpunkte oftmals unverrückbar sind, Lösungen auf Ebene des Sachverhalts (im Tatsächlichen) suchen ("die Außenprüfung ist fest im Recht, aber beweglich im Sachverhalt")
  • Einigungsmöglichkeit liegt oftmals "in der Mitte" von zwei Positionen (z.B. Feststellungen, bei deren Behandlung ein Ermessensspielraum besteht, z.B. Bewertung von Sachbezügen und geldwerten Vorteilen)
  • Wenn Einigung nicht in allen Punkten möglich, Teillösung anstreben oder Vertagung der Schlussbesprechung anregen (Teillösung, wenn über einzelne isolierte Sach- oder Rechtsfragen gestritten wird; Vertagung, wenn Einigung an emotionaler Atmosphäre der Besprechung gescheitert ist)
Soll eine tatsächliche Verständigung geschlossen werden? (eine tatsächliche Verständigung ist möglich ...

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