Leitsatz

Die erweiterte Kürzung nach § 9 Nr. 1 Satz 2 GewStG (um den Teil des Gewerbeertrags, der auf die Verwaltung und Nutzung eigenen Grundbesitzes entfällt) kommt nicht in Betracht, wenn ein nicht ganz unwesentlicher Teil des Grundbesitzes im Rahmen einer Betriebsaufspaltung verpachtet wird.

 

Sachverhalt

Eine GmbH & Co KG hatte von ihrem einzigen Kommanditisten ein unbebautes Grundstück gepachtet und darauf ein Hotel sowie ein Einkaufszentrum errichtet. Das Hotel wurde im Rahmen einer Betriebsaufspaltung an eine GmbH vermietet, die der Kommanditist beherrschte. Das Einkaufszentrum wurde an fremde Dritte verpachtet. Als jährliche Pacht für das Hotel waren 300.000 DM vereinbart worden. Im Streitjahr wurde jedoch vereinbarungsgemäß wegen schlechter Ertragslage der GmbH keine Pacht gezahlt. Die übrigen Einnahmen der GmbH & Co KG lagen bei mehr als 6,3 Mio DM. Die GmbH & Co KG beantragte die Kürzung des Gewerbeertrags nach § 9 Nr. 1 Satz 2 GewStG um den Teil des Gewerbeertrags, der auf die Verwaltung und Nutzung eigenen Grundbesitzes entfällt, was das Finanzamt und im Ergebnis auch das FG ablehnte.

 

Entscheidung

Das FG beruft sich auf die ständige Rechtsprechung des BFH, nach der im Rahmen einer Betriebsaufspaltung die erweiterte Kürzung des Gewerbeertrags nicht zum Tragen kommt. Im Streitfall liege eine Betriebsaufspaltung vor, weil der Kommanditist der KG mit 60 % beherrschend an der Betriebs-GmbH beteiligt war und der Gesellschaftsvertrag der GmbH Einstimmigkeit der Beschlüsse nicht vorsah. Die Betriebsaufspaltung könne auch nicht wegen Geringfügigkeit dieser Tätigkeit im Verhältnis zu den anderen Umsätzen der GmbH unberücksichtigt bleiben.

 

Hinweis

Angreifbar erscheint die Auffassung des FG vor allem insoweit, als es die Verpachtung des Hotelgrundstücks, aus der im Streitjahr keine Einnahmen geflossen sind, nicht unter dem Gesichtspunkt der Geringfügigkeit außer Betracht lässt. Gleichwohl erscheint fraglich, ob der BFH auf die Nichtzulassungsbeschwerde der KG die Revision zulassen wird. Im Übrigen ist darauf hinzuweisen, dass sich im Streifall die steuerlichen Nachteile leicht hätten vermeiden lassen, etwa indem der Kommanditist der KG seine Ehefrau an der GmbH nicht nur mit 40%, sondern mit mindestens 50 % beteiligt hätte oder indem für die Vermietung des Einkaufszentrums eine eigene Gesellschaft gegründet worden wäre, die nicht gleichzeitig im Rahmen der Betriebsaufspaltung das Hotel vermietet.

 

Link zur Entscheidung

FG Nürnberg, Urteil vom 19.03.2003, III 103/2001

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