Die Problematik sei kurz an einem Beispiel erklärt.

A ist Eigentümer einer in einem Gewerbegebiet liegenden Halle, in dem er seinen Gewerbebetrieb (Großhandel für Werkzeuge) betreibt. Zum 1.1.2002 beendet er diese Tätigkeit und verpachtet das Grundstück an B, verbunden mit der Erlaubnis, das Gebäude für seine Zwecke (Betrieb eines Kinos) umzugestalten und zu erweitern.

Lösung: Werden die Räumlichkeiten eines Großhandelsgeschäftes unter Veräußerung des verbliebenen Warenbestandes und Verschrottung der Einrichtungsgegenstände in einen Kinobetrieb umgebaut, so dass eine Wiederaufnahme des ursprünglichen Betriebes nur unter Durchführung wesentlicher Änderungen möglich wäre, hat dies die Zwangsbetriebsaufgabe zur Folge[3]. Denn hier war mit Beginn der Verpachtung klar, dass der Verpächter seine gewerbliche Tätigkeit nicht ohne wesentliche Änderungen wiederaufnehmen könnte.

A hat seinen Betrieb also zum 1.1.2002 aufgegeben. Da er der Auffassung war, er hätte das Verpächterwahlrecht, erklärte er die Pachteinnahmen weiter als gewerbliche Einkünfte. Das FA veranlagte in den Folgejahren jeweils erklärungsgemäß.

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