BMF, 08.06.1999, IV C 2 - S 2241 - 35/99

Bezug: BMF-Schreiben vom 29.4.1994 (BStBl 1994 I S. 282) und vom 27.12.1996 (BStBl 1996 I S. 1521);

Mit Urteil vom 11.12.1997, III R 14/96 hat der III. Senat des BFH neue Grundsätze zur Einkünfteermittlung und zum Feststellungsverfahren bei im Betriebsvermögen gehaltenen Beteiligungen an vermögensverwaltenden Personengesellschaften entwickelt.

Kernpunkt der Ausführungen des III. Senats ist, daß nach der Grundordnung des Besteuerungs- und Feststellungsverfahrens die Ermittlung der Höhe der gemeinschaftlich erzielten Einkünfte stets dem sach- und ortsnäheren Betriebsfinanzamt obliegt, d.h. ggf. auch die „Umrechnung” der Einkünfte. Dagegen soll die „Umqualifizierung” der Art der Einkünfte aufgrund außerhalb des Gesellschaftsverhältnisses liegender Besteuerungsmerkmale allein dem Wohnsitzfinanzamt obliegen. Diese Entscheidungen sind nach Auffassung des III. Senats wechselseitig Grundlagen- und Folgebescheid (sog. „Ping-Pong-Lösung”).

Dieses Verfahren widerspricht der im BMF-Schreiben vom 29.4.1994 (BStBl 1994 I S. 282) unter Tz. 2 vertretenen Auffassung, wonach die Einkünfte regelmäßig erst auf der Ebene des Gesellschafters umzuqualifizieren sind. Nach Auffassung der obersten Finanzbehörden des Bundes und der Länder könnte die Umsetzung der vom III. Senat des BFH entwickelten „Ping-Pong-Lösung” das Besteuerungsverfahren komplizieren und praktische Probleme aufwerfen. Der III. Senat räumt in seinem Urteil vom 11.12.1997 (a.a.O.) ein, daß das bisherige Verfahren auf der Grundlage des BMF-Schreibens vom 29.4.1994 (BStBl 1997 I S. 282) „im allgemeinen offenbar den verwaltungspraktischen Bedürfnissen ausreichend Rechnung” trägt. Im Hinblick auf das noch beim BFH anhängige Revisionsverfahren XI R 39/98, in dem die gleiche Rechtsfrage zu entscheiden ist, sind die Grundsätze des BFH-Urteils vom 11.12.1997 (a.a.O.) über den entschiedenen Einzelfall hinaus nicht anzuwenden.

 

Normenkette

EStG § 15 Abs. 1 Nr. 2

 

Fundstellen

BStBl I, 1999, 592

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