BMF, Schreiben v. 17.4.2007, IV C 8 - S 2301/07/0002, BStBl I 2007, 451

Der EuGH hat mit Urteil vom 6.7.2006 in der Rechtssache C-346/04 „Conijn” entschieden:

Artikel 52 EG-Vertrag (nach Änderung jetzt Artikel 43 EG) steht einer nationalen Vorschrift entgegen, die einer beschränkt steuerpflichtigen Person nicht erlaubt, die Steuerberatungskosten, die ihr für die Erstellung ihrer Einkommensteuererklärung entstanden sind, in gleicher Weise wie eine unbeschränkt steuerpflichtige Person von ihren steuerpflichtigen Einkünften als Sonderausgaben abzuziehen.”

Unter Bezugnahme auf das Ergebnis der Erörterungen mit den obersten Finanzbehörden der Länder nehme ich hierzu wie folgt Stellung:

§ 50 Abs. 1 Satz 4 EStG ist nicht anzuwenden, soweit er für Veranlagungszeiträume bis einschließlich 2005 bei beschränkt Steuerpflichtigen den Sonderausgabenabzug von Steuerberatungskosten ausschließt. Der Abzug von Steuerberatungskosten als Sonderausgaben setzt voraus, dass der beschränkt Steuerpflichtige Staatsangehöriger eines Mitgliedstaates der Europäischen Union oder eines Staates ist, auf den das Abkommen über den Europäischen Wirtschaftsraum Anwendung findet, und im Hoheitsgebiet eines dieser Staaten seinen Wohnsitz oder gewöhnlichen Aufenthalt hat. Ab Veranlagungszeitraum 2006 ist dagegen aufgrund des Wegfalls von § 10 Abs. 1 Nr. 6 EStG der Sonderausgabenabzug für Steuerberatungskosten bei unbeschränkt wie beschränkt Steuerpflichtigen gleichermaßen ausgeschlossen. Die vorstehenden Grundsätze sind in allen noch offenen Fällen anzuwenden.

Dieses Schreiben wird im Bundessteuerblatt Teil I veröffentlicht.

Besprechung zu dieser Verwaltungsanweisung

 

Normenkette

EStG § 50 Abs. 1 Satz 4

 

Fundstellen

BStBl I, 2007, 451

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