BMF, Schreiben v. 13.7.1999, IV C 1 - S 2303 - 267/99, BStBl. 1999 I S. 687

Im Einvernehmen mit den obersten Finanzbehörden der Länder wird zum Steuerabzug nach § 50 a Abs. 8 EStG folgende Auffassung vertreten:

Zur Sicherstellung des Steueranspruchs aus beschränkt steuerpflichtigen Einkünften i.S. des § 49 EStG, die nicht bereits dem Steuerabzug vom Arbeitslohn oder vom Kapitalertrag oder dem Steuerabzug nach § 50 a Abs. 1 bis 7 EStG unterliegen, kann das FA des Vergütungsschuldners einen besonderen Steuerabzug anordnen (sog. Sicherungseinbehalt). Der Vergütungsschuldner hat den Steuerabzug für Rechnung des beschränkt steuerpflichtigen Vergütungsgläubigers (Steuerschuldner) vorzunehmen. Der Steuerabzug ist auf die veranlagte Einkommensteuer anzurechnen § 36 Abs. 2 Nr. 2 EStG).

Der Steuerabzug beträgt 25 % der gesamten Einnahmen, wenn der beschränkt Steuerpflichtige dem FA nicht glaubhaft macht, daß die voraussichtlich geschuldete Steuer niedriger ist. In die Bemessungsgrundlage für den Steuerabzug ist auch die Umsatzsteuer einzubeziehen. Abzüge von der Bemessungsgrundlage, z.B. für Betriebsausgaben, sind nicht zulässig.

Die Steuer entsteht in dem Zeitpunkt, in dem die Vergütungen, für die ein Steuerabzug nach § 50 a Abs. 8 EStG angeordnet ist, an den beschränkt Steuerpflichtigen gezahlt werden § 50 a Abs. 8 Satz 3 i.V.m. Abs. 5 Satz 1 EStG und § 73 c Nr. 1 EStDV). Sind Teilvergütungen bereits vor der Anordnung des Steuerabzugs nach § 50 a Abs. 8 EStG an den beschränkt steuerpflichtigen Gläubiger gezahlt worden, so kann der Sicherungseinbehalt, der sich nach der Gesamtvergütung bemißt, von den verbleibenden Teilvergütungen angeordnet werden.

Der Vergütungsschuldner hat die Steuer im Zeitpunkt der Zahlung der Vergütung an das FA abzuführen, das den Steuerabzug angeordnet hat, und demselben FA auf amtlichem Vordruck eine Steueranmeldung zu übersenden § 149 Abs. 1 Satz 2 AO). Werden Vergütungen nach Anordnung des Steuerabzugs nach § 50 a Abs. 8 EStG ohne einen Sicherungseinbehalt an den beschränkt Steuerpflichtigen ausgezahlt, so haftet der Vergütungsschuldner für die Einbehaltung und Abführung der Steuer § 50 a Abs. 8 Satz 3 i.V.m. Abs. 5 Satz 5 EStG).

Die vorstehenden Regelungen ersetzen das BMF-Schreiben vom 4.3.1996 (BStBl 1996 I S. 162).

 

Normenkette

EStG § 50 a Abs. 8

 

Fundstellen

BStBl I, 1999, 687

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