Begriff

Der Beschäftigungsort, auch Arbeitsort oder Dienstort genannt, ist der Ort, an dem die Arbeit überwiegend erbracht wird. Sonderformen des Beschäftigungsorts ergeben sich u. a., wenn der Arbeitnehmer an unterschiedlichen Orten (z. B. als Bauarbeiter, im Kundendienst, Homeoffice) tätig ist oder der Arbeitgeber an mehreren Orten Arbeitsstätten unterhält. Auch welche gesetzlichen Regelungen angewendet werden, richtet sich nach dem Beschäftigungsort. Betroffen sind z. B. das Feiertagsgesetz oder die versicherungsrechtlichen Bestimmungen in den Rechtskreisen Ost und West.

 
Gesetze, Vorschriften und Rechtsprechung

Arbeitsrecht: Der Beschäftigungsort ergibt sich i. d. R. aus dem Arbeitsvertrag, in dem geregelt ist, wo der Arbeitnehmer seine Arbeitsleistung zu erbringen hat (§ 269 BGB). Fehlt eine ausdrückliche Regelung, so ist im Wege der Auslegung unter Berücksichtigung der näheren Umstände zu ermitteln, für welchen Arbeitsort der Arbeitnehmer eingestellt wurde.

Sozialversicherung: Der Beschäftigungsort ist in den §§ 911 SGB IV definiert. § 175 Abs. 1 SGB V regelt die Krankenkassenwahlrechte für die Krankenkassen des Beschäftigungsorts. Ergänzend hierzu haben die (ehemaligen) Spitzenverbände der Krankenkassen eine "Gemeinsame Verlautbarung zum Krankenkassenwahlrecht" veröffentlicht. Darüber hinaus haben die Spitzenorganisationen der Sozialversicherungsträger die "Richtlinien zur versicherungsrechtlichen Beurteilung von Arbeitnehmern bei Einstrahlung und Ausstrahlung" erlassen.

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