Kommentar

Das BSG hat erneut bestätigt, daß eine versicherungspflichtige Beschäftigung in der Kranken- und Rentenversicherung Krankenversicherung , Rentenversicherung ) grundsätzlich nicht dadurch ausgeschlossen wird, daß jemand für seinen Ehegatten tätig ist. Die Anerkennung wirksamer versicherungspflichtiger Beschäftigungsverhältnisse zwischen Ehegatten ist gerade auch durch die Rechtsänderungen im Eherecht gefördert worden. Um eine wirksame Abgrenzung zwischen einem abhängigen Beschäftigungsverhältnis und familienhafter Mithilfe vornehmen zu können, ist es erforderlich, daß neben der Eingliederung in den Betrieb und dem ggf. abgeschwächten Weisungsrecht des Arbeitgebers der Beschäftigte ein Entgelt erhält, das einen angemessenen Gegenwert für die geleistete Arbeit darstellt, und über einen freien Unterhalt, ein Taschengeld oder eine Anerkennung für Gefälligkeiten hinausgeht.

Als weitere Abgrenzungskriterien ist festzustellen, ob ein schriftlicher Arbeitsvertrag abgeschlossen worden ist, ob das gezahlte Entgelt der Lohnsteuerpflicht unterliegt, als Betriebsausgabe verbucht und dem Angehörigen zur freien Verfügung ausgezahlt wird, und schließlich, ob der Angehörige eine fremde Arbeitskraft ersetzt. Liegen diese Voraussetzungen vor, ist es nicht erforderlich, daß der Beschäftigte wirschaftlich auf das Entgelt angewiesen ist.

 

Link zur Entscheidung

BSG, Urteil vom 23.06.1994, 12 RK 50/93

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