Rz. 11

§ 272 HGB ist dem Zweiten Abschnitt des Dritten Buchs des HGB – also den ergänzenden Vorschriften für Kapital- sowie bestimmte Personenhandelsgesellschaften – zugeordnet.[1] Damit sind dem § 272 HGB die AG, die SE, die KGaA und die GmbH unterworfen. Auf Personenhandelsgesellschaften (KapCoGes) findet § 272 HGB hingegen in der Praxis wegen der grds. Unterschiede zwischen dem EK der phG und dem EK der KapG keine Anwendung (§ 264c Rz 15 ff.Rz 25). Auf die dem Geltungsbereich des PublG unterfallenden Unt ist § 272 HGB gem. § 5 Abs. 1 Satz 2 PublG sinngemäß anzuwenden.

 

Rz. 12

Für die eG schreibt § 336 Abs. 2 Hs. 1 HGB die entsprechende Anwendung des § 272 HGB vor, soweit in den §§ 336338 HGB nichts anderes bestimmt ist. Hier ist zu berücksichtigen, dass in § 337 HGB Sondervorschriften zum gezeichneten Kapital (Abs. 1) und zu den Gewinnrücklagen (Abs. 2) enthalten sind. § 337 Abs. 4 HGB enthält eine ergänzende Vorschrift zum EK-Ausweis bei Kleinstgenossenschaften. § 32 SCEAG schreibt für die SCE vor, dass für die Aufstellung des Jahresabschlusses die §§ 336338 HGB entsprechend gelten.

 

Rz. 13

Kreditinstitute haben nach § 340a Abs. 1 HGB – unabhängig von ihrer Rechtsform – die für große KapG geltenden Vorschriften des Ersten Unterabschnitts des Zweiten Abschnitts anzuwenden, soweit sich aus den §§ 340a340l HGB nichts anderes ergibt. Nach Formblatt 1 der RechKredV erfolgt der Eigenkapitalausweis in Anlehnung an § 272 HGB. Zu beachten ist aber § 25 RechKredV, der für das gezeichnete Kapital und die Gewinnrücklagen Sondervorschriften enthält.

 

Rz. 14

Auch für VersicherungsUnt gelten nach § 341a Abs. 1 HGB – unabhängig von der Rechtsform – die für große KapG geltenden Vorschriften des Ersten Unterabschnitts des Zweiten Abschnitts. Nach Formblatt 1 der RechVersV erfolgt der Ausweis des EK ebenfalls in Anlehnung an § 272 HGB. Die Vorschrift ersetzende oder ergänzende Sondervorschriften sind in den §§ 341a341p HGB bzw. in der RechVersV nicht enthalten.

[1] Tochter-KapG, die die Voraussetzungen des § 264 Abs. 3 HGB erfüllen, brauchen § 272 HGB nicht anzuwenden. Sie müssen das EK jedoch nach Maßgabe des § 247 Abs. 1 HGB hinreichend aufgliedern, was praktisch regelmäßig auf die Anwendung des § 266 Abs. 3 A. HGB i. V. m. § 272 HGB hinausläuft.

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