OFD Chemnitz, Verfügung v. 16.03.1999, S 7333-7/1-St 34

Hat sich die Bemessungsgrundlage für einen steuerpflichtigen Umsatz im Sinne des § 1 Abs. 1 Nr. 1 bis 3 UStG geändert, so haben der Unternehmer, der diesen Umsatz ausgeführt hat, den dafür geschuldeten Steuerbetrag und der Unternehmer, an den dieser Umsatz ausgeführt worden ist, den dafür in Anspruch genommenen Vorsteuerabzug zu berichtigen (§ 17 Abs. 1 Nr. 1 UStG). Dies gilt gemäß § 17 Abs. 2 Nr. 1 UStG bei Uneinbringlichkeit des vereinbarten Entgelts sinngemäß.

Zu der Frage der Uneinbringlichkeit bitte ich, nachfolgende Grundsätze zu beachten:

Ein Entgelt wird uneinbringlich, wenn die zugrundeliegende Forderung einerseits noch nicht erfüllt, andererseits aber weder rechtlich noch tatsächlich durchsetzbar ist (BFH-Urteil vom 08.12.1993 XI R 81/90, BStBl. 1994 II S. 338). Die von § 17 Abs. 2 Nr. 1 UStG erfassten Fälle der Uneinbringlichkeit sind mithin durch eine bestehende aber nicht realisierbare Forderung gekennzeichnet (BFH-Beschluss 10.03.1983 V B 46/80, BStBl. 1983 II S. 389).

Rechtlich nicht mehr durchsetzbar ist eine Forderung, wenn diese gerichtlich erfolglos geltend gemacht wurde oder mit einer gerichtlichen Durchsetzbarkeit nicht mehr gerechnet werden kann oder begründete Einreden (z. B. Verjährung) erhoben werden. In welchem Umfang der Gläubiger rechtliche Maßnahmen geprüft bzw. ergriffen hat, ist darzulegen. Erst das rechtliche Unvermögen des Gläubigers, seine Forderung durchzusetzen, löst die Berichtigung des Umsatzsteuerbetrages aus. Zweifel an der Durchsetzbarkeit der Forderung oder die bloße Absicht, die Höhe eines vereinbarten Entgelts gerichtlich klären zu lassen, genügen für die Annahme der Uneinbringlichkeit und damit für eine Berichtigung nicht.

Hauptfälle mangelnder Durchsetzbarkeit aus tatsächlichen Gründen sind die Zahlungsunfähigkeit. Mangelnder Zahlungswille des Schuldners reicht grundsätzlich nicht aus, es sei denn, er entzieht sich erfolgreich den Zahlungsverpflichtungen, z. B. wegen vereinbarten Einforderungsverzichts des Gläubigers. Zahlungseinstellung des Schuldners ist nicht erforderlich. Der Gläubiger kann das vereinbarte Entgelt als uneinbringlich ansehen, wenn der Forderungsausfall tatsächlich droht, z. B. bei allgemein bekannter schlechter wirtschaftlicher Lage des Schuldners oder wenn der Schuldner einen Wechsel nicht einlösen konnte (Urteil des Finanzgerichts Niedersachsen vom 26.09.1991 XI 620/87, EFG 1992, S. 303).

Uneinbringlichkeit liegt nicht vor, wenn laufende Zahlungen dokumentieren, dass der Leistungsempfänger im Streitjahr nicht zahlungsunfähig war. Auf den Rechtsgrund der Zahlungen kommt es hierbei nicht an (Urteil des Finanzgerichts München vom 06.10.1993 3 K 432/91, EFG 1994, S. 855).

Uneinbringlichkeit wegen Zahlungsunfähigkeit setzt voraus, dass die Vollstreckungsmaßnahmen des Gläubigers gegen den Schuldner erfolglos waren bzw. objektiv feststeht, dass der Schuldner vorläufig nicht mehr zahlen kann. Wenn der Schuldner die Zahlung lediglich über einen längeren Zeitraum verweigert, liegt Uneinbringlichkeit im Sinne von § 17 Abs. 2 UStG nicht vor.

Der Zahlungsunfähigkeit des Schuldners steht wirtschaftlich das rechtliche Unvermögen des Gläubigers gleich, seine Forderung durchzusetzen, weil sie einredebehaftet ist und den Schuldner zur Zahlungsverweigerung berechtigt. Beiden Fallgruppen der Uneinbringlichkeit ist gemeinsam, dass dem Gläubiger die zum Forderungseinzug führende Einwirkungsmöglichkeit genommen ist. In einem Fall beruht sie auf Rechtsgründen, im anderen auf tatsächlichen Gründen (z. B. Zahlungsunfähigkeit oder ausnahmsweise mangelnder Zahlungswille, vgl. BFH-Beschluss vom 10.03.1983 V B 46/80, BStBl. 1983 II S. 389).

Eine vorgetragene längerfristige Nichtdurchsetzbarkeit und die Angabe, dass der Schuldner auf absehbare Zeit nicht zahlt, begründet nicht die Uneinbringlichkeit, wenn weder ersichtlich ist, wann die Forderungen fällig waren, noch wann und mit welchen Maßnahmen die Beitreibung versucht worden bzw. inwieweit die objektive Zahlungsunfähigkeit des Schuldners (z. B. durch Antrag auf Gesamtvollstreckung) belegt ist.

Für die Umsatzsteuer-Voranmeldestelle gilt folgendes:

Wird im Rahmen des Umsatzsteuer-Voranmeldungsverfahrens die Uneinbringlichkeit einer Forderung durch den leistenden Unternehmer vorgebracht, hat das Finanzamt die Voraussetzungen für die Berichtigung der Umsatzsteuer nach § 17 Abs. 2 Nr. 1 UStG bzw. den Zeitpunkt der Berichtigung nach § 17 Abs. 1 S. 3 UStG zu überprüfen. Der Sachverhalt ist durch die Umsatzsteuer-Voranmeldungsstelle mit den Mitteln des Innendienstes, z. B. durch Anforderung entsprechender Belege beim Gläubiger der Forderung, aufzuklären. Die Frage der Uneinbringlichkeit eines vereinbarten Entgelts ist grundsätzlich an Amtsstelle zu prüfen.

Entsprechendes gilt für die Überprüfung der Umsatzsteuer-Jahreserklärung durch die Veranlagungsstelle.

Ich bitte die Umsatzsteuer-Hauptsachgebietsleiter die Feststellung des Sachverhaltes und die sachliche Überprüfung durch die U...

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