In der Praxis ist es häufig schwer zu bestimmen, welcher Stpfl. der Beneficial Owner ist. Die Abgrenzung muss nach wirtschaftlichen Gesichtspunkten und nicht nach zivilrechtlichen Verhältnissen erfolgen. Die Beurteilung der wirtschaftlichen Verhältnisse ist aber häufig sehr schwierig und führt nicht zu eindeutigen Ergebnissen. So enthält z. B. § 39 AO für das deutsche Steuerrecht teilweise klare Zuordnungen, die im Ausland nicht nachvollzogen werden müssen. Werden die wirtschaftlichen Verhältnisse von verschiedenen Staaten unterschiedlich beurteilt, kann es aufgrund dieser unterschiedlichen Einordnung zu Doppelbesteuerungen oder gar keiner Besteuerung kommen. Derartige Doppelbesteuerungen werden regelmäßig auch nicht durch die Methoden zur Vermeidung der Doppelbesteuerung vermieden.

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