Leitsatz

Eine Lieferung oder sonstige Leistung eines Unternehmers wird "letztendlich" nur mit der Bemessungsgrundlage besteuert, die sich aufgrund der von ihm wirklich vereinnahmten Gegenleistung ergibt. Umsatzsteuerrechtlich macht es keinen Unterschied, ob der Besteller eines Werks, das sich als mangelhaft erweist, das Werk behält und statt der Minderung Schadensersatz wegen Nichterfüllung gem. § 635 BGB verlangt.

 

Normenkette

§ 10 Abs. 1 UStG , § 17 Abs. 1 Satz 1 UStG , Art. 11 Teil A Abs. 1 Buchst. A der 6. EG-RL

 

Sachverhalt

Die Klägerin erwarb für ihr Sägewerk von M eine an Ort und Stelle zu montierende Sägewerksmaschine zuzüglich USt. Vereinbarungsgemäß leistete die Klägerin eine Anzahlung von 130 000 DM und machte die gezahlte Vorsteuer geltend. Die Vorsteuer für den nach Inbetriebnahme der Maschine zu zahlenden Restbetrag machte sie geltend, ohne diese Restforderung tatsächlich zu begleichen; nachdem schwerwiegende Mängel aufgetreten waren, machte die Klägerin gegenüber M Schadensersatz wegen Nichterfüllung geltend. Sie wolle das mangelhafte Werk behalten und verlangte von der Beigeladenen Ersatz des entstandenen Schadens in Geld. Schließlich "verglichen" sich die Vertragsbeteiligten. Im Vergleich wurde lediglich festgestellt, dass alle wechselseitigen Forderungen aus dem Vertrag über die Lieferung und Montage der Sägewerksmaschine erledigt seien. Es bestehe Einigkeit, dass die Maschine in das Eigentum der Klägerin übergegangen sei.

Das FA sah darin eine Minderung der Bemessungsgrundlage und berichtigte dementsprechend den Vorsteuerabzug gem. § 17 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 UStG. Die Klägerin meinte, sie habe im Ergebnis mit einem Schadensersatzanspruch aufgerechnet. Die Klage hatte keinen Erfolg.

 

Entscheidung

Der BFH wies die Revision als unbegründet zurück.

Umsatzsteuerrechtlich bedeute diese Vereinbarung, dass das ursprünglich vereinbarte Entgelt auf 130 000 DM gemindert wurde. Die Klägerin hatte nunmehr für die ihr von der Beigeladenen erbrachten Leistungen "letztendlich" nur noch 130 000 DM (zuzüglich Mehrwertsteuer) zu zahlen. Dass der Vergütungsanspruch nicht gem. § 634 i.V.m. §§ 459, 462, 465 und 472 BGB gemindert wurde, sei für die Bestimmung des umsatzsteuerrechtlich "letztendlich" bezahlten Entgelts nicht erheblich. Ebenso wenig komme es für die Beurteilung des hier gegebenen Sachverhalts darauf an, wie die Rechtslage wäre, wenn die Klägerin zunächst die von ihr geschuldete Vergütung in voller Höhe gezahlt und erst danach aufgrund aufgetretener Mängel von der Beigeladenen Schadensersatz verlangt hätte.

 

Hinweis

Hat sich die Bemessungsgrundlage für einen steuerpflichtigen Umsatz geändert, ist beim Leistenden der Umsatzsteuerbetrag, beim Leistungsempfänger der Vorsteuerabzug zu berichtigen (§ 17 Abs. 1 Satz 1 UStG). Die Berichtigungen sind für den Besteuerungszeitraum vorzunehmen, in dem die Änderung der Bemessungsgrundlage eingetreten ist (§ 17 Abs. 1 Satz 3 UStG).

Maßgebend für die Höhe der Bemessungsgrundlage, des Entgelts, ist, was der Leistungsempfänger vereinbarungsgemäß für die Leistung aufwendet. Dem entspricht, dass die – zunächst maßgebende – vereinbarte Bemessungsgrundlage durch eine nachträgliche Vereinbarung mit umsatzsteuerrechtlicher Wirkung verändert (erhöht oder ermäßigt) werden kann, und dass die Leistung des Unternehmers "letztendlich" nur mit der Bemessungsgrundlage besteuert wird, die sich aufgrund der von ihm wirklich vereinnahmten Gegenleistung ergibt.

Das entspricht Art. 11 Teil A Abs. 1 Buchst. a der 6. EG-RL; auch danach ist Besteuerungsgrundlage die tatsächlich erhaltene Gegenleistung für die erbrachte Leistung. Umsatzsteuerrechtlich macht es keinen Unterschied, ob der Besteller eines Werks, das sich als mangelhaft erweist, das Werk behält und statt der Minderung Schadensersatz wegen Nichterfüllung gem. § 635 BGB verlangt.

 

Link zur Entscheidung

BFH, Urteil vom 16.1.2003, V R 72/01

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