Leitsatz

Die AfA nach Einlage eines Gebäudes in das Betriebsvermögen bei vorheriger Nutzung zur Erzielung von Einkünften aus Vermietung und Verpachtung bemisst sich nach dem Einlagewert abzüglich der bereits vorgenommenen Abschreibungen.

 

Sachverhalt

Strittig war hier allein eine Rechtsfrage, nämlich welches die AfA-Bemessungsgrundlage bei Einlage eines Wirtschaftsguts in ein Betriebsvermögen ist, wenn dies zuvor der Erzielung von Einkünften aus Vermietung und Verpachtung gedient hat. Bei diesem Wirtschaftsgut handelte es sich im Streitfall um ein Gebäude (Baujahr 1908), das bereits seit 1954 zur Erzielung von Einkünften aus Vermietung und Verpachtung diente. Als AfA-Bemessungsgrundlage kam hierbei ab 1954 der sog. Hilfswert (Einheitswert des Gebäudes zum 1.4.1949) zur Anwendung. Dementsprechend wurde eine laufende AfA vorgenommen, bis das Gebäude in 1994 vollständig abgeschrieben worden war. In 2003 legten die Eigentümerinnen des Gebäudes dieses in das Betriebsvermögen einer GmbH & Co. KG ein, ohne hierfür neue Gesellschaftsanteile zu erhalten. Als neue Bemessungsgrundlage für die AfA wurde ab 2003 der Teilwert abzüglich der in den Vorjahren vorgenommenen Abschreibung angesetzt. Dem trat die Finanzverwaltung mit der Auffassung entgegen, auch nach der Einlage in das Betriebsvermögen sei als AfA-Bemessungsgrundlage der Hilfswert anzusetzen. Damit sei eine Abschreibung nicht mehr möglich.

 

Entscheidung

Das Finanzgericht stützte in seinem Urteil die Rechtsauffassung der Kläger. Nach Ansicht des Gerichts ist § 7 Abs. 1 Satz 4 EStG in der Fassung des StEntlG 1999/2000/2002 (jetzt § 7 Abs. 1 Satz 5 EstG) dahingehend auszulegen, dass bei einer Einlage eines Gebäudes in ein Betriebsvermögen sich die Bemessungsgrundlage für die AfA aus dem Einlagewert gemäß § 6 Abs. 1 Nr. 5 EStG abzüglich der bereits im Rahmen der vorher erzielten VuV-Einkünfte vorgenommenen Abschreibungen ergibt. Abgelehnt wird damit die Auffassung der Finanzverwaltung, die sich auch aus R 43 Abs. 6 Satz 1 EStR 1999 (jetzt R 7.3. VI 1 EStR) ergibt, dass sich die AfA stets nach den fortgeführten historischen Anschaffungs- und Herstellungskosten bemisst. Im Rahmen des Urteils setzte sich das Finanzgericht dabei ausführlich mit der Diskussion zu dieser Rechtsfrage sowie der Entstehungsgeschichte der Bestimmung auseinander. Letztlich führt dabei eine systemrechte Auslegung der Norm nach Auffassung des FG dazu, dass als Einlagewert der Teilwert abzüglich der bisher vorgenommenen AfA anzusetzen sei. Das Urteil ist nicht rechtskräftig. Die Revision zum BFH wurde nach § 115 Abs. 2 Nr. 1 FGO zugelassen, da die Rechtssache grundsätzliche Bedeutung hat. Das Aktenzeichen des BFH ist IV R 41/08.

 

Hinweis

Das Urteil ist insofern von einiger Bedeutung als es eine strittige Rechtsfrage eingehend erörtert wird: Was ist bei Einlage eines Wirtschaftsguts in das Betriebsvermögen und vorheriger Nutzung im Rahmen von Überschusseinkünften die maßgebliche AfA-Bemessungsgrundlage?

Der wohl überwiegende Teil der Finanzrechtsprechung und der Literatur vertreten hierbei die gleiche Auffassung wie aktuell das FG Schleswig-Holstein Vgl. FG Niedersachsen, Urteil v. 5.9.2006, 13 K 537/05, EFG 2007 S. 112; FG Münster, Urteil v. 23.8.2996, 1 K 6956/03, EFG 2007 S. 178; FG Münster, Urteil v. 21.3.2007, 8 K 3908/04, EFG 2008 S. 32; Bartone, in: Korn, EStG, § 7 EStG Tz. 98 und Handzik, in: Littmann/Bitz/Pust, EStG, § 7 Rz. 153. Dabei darf allerdings nicht außer Acht gelassen werden, dass es durchaus auch finanzgerichtliche Entscheidungen und Stimmen in der Literatur gibt, die die Gegenauffassung stützen Vgl. FG Niedersachsen, Urteil v. 6.4.2006, 11 K 449/03, EFG 2006 S. 1239; FG Hamburg, Urteil v. 4.11.2005, I 296/04, EFG 2006 S. 324, auch Kulosa, in: Schmidt, EStG, § 7 EStG Tz. 80 und Schmieder, in: Frotscher/Maas, EStG, § 7 EStG Tz. 130. Somit dürfte erst eine Entscheidung des BFH in dieser Rechtsfrage Sicherheit bringen. Da das FG Schleswig-Holstein die Revision zugelassen hat, bleibt zu hoffen, dass sich der BFH zu dieser Rechtsfrage abschließend äußert.

 

Link zur Entscheidung

Schleswig-Holsteinisches FG, Urteil vom 10.07.2008, 5 K 149/05

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