Leitsatz

Strafbare Handlungen anlässlich einer beruflichen Tätigkeit können Erwerbsaufwendungen begründen, wenn die zur Last gelegte Tat ausschließlich und unmittelbar mit der beruflichen Tätigkeit zusammenhängt.

 

Sachverhalt

Der Kläger ist Betriebsprüfer und wurde strafrechtlich verurteilt, weil er auf einer Dienstfahrt zu einer Betriebsprüfung die Insassen eines vor ihm fahrenden Fahrschulautos mit den Worten "Fahr doch du Arschloch!" beleidigt hatte. Die ihm in diesem Zusammenhang entstandenen Rechtsanwaltsgebühren und Gerichtskosten machte er in seiner Steuererklärung als Werbungskosten geltend. Er war der Meinung, dass die Fahrschülerin durch ihr unentschlossenes Verhalten beim Linksabbiegen seine Weiterfahrt blockiert und damit seine dienstliche Tätigkeit behindert habe. Das Finanzamt folgte dem nicht.

 

Entscheidung

Das FG hat dem Finanzamt Recht gegeben und entschieden, dass die Aufwendungen des Klägers nicht beruflich veranlasst sind. Kosten der Strafverteidigung stellen bei vorsätzlich begangenen Straftaten und auch bei einer Verurteilung nur ausnahmsweise Werbungskosten dar, wenn die zur Last gelegte Tat in Ausübung der beruflichen Tätigkeit begangen worden ist. Ein solcher beruflicher Zusammenhang besteht nur, wenn die dem Steuerpflichtigen zur Last gelegte Tat ausschließlich und unmittelbar aus seiner erwerbsbedingten, beruflichen Tätigkeit erklärbar ist.

Vorliegend hat der Kläger die Insassen des Fahrschulautos nicht in Ausübung der beruflichen Tätigkeit beleidigt. Sein Verhalten hatte den Grund nicht in einem besonderen beruflichen Risiko, sondern beruhte allein auf dem konkreten Verhalten im Straßenverkehr. Die Tatsache, dass der Kläger sich auf einer Dienstfahrt befunden hat, genügt nicht für die Begründung der ausreichenden beruflichen Veranlassung. Vielmehr muss - wie bereits dargelegt - die zur Last gelegte Tat ausschließlich und unmittelbar aus der beruflichen Tätigkeit heraus erklär sein.

 

Hinweis

Für die Beurteilung der Abzugsfähigkeit von Strafverteidigungskosten als Werbungskosten für eine einem Beamten zur Last gelegten Straftat ist ohne Bedeutung, dass die verhängte Strafe beim Verurteilten disziplinarrechtliche Folgen haben kann. Deshalb sind die Kosten eines Wiederaufnahmeverfahrens regelmäßig auch dann keine Werbungskosten, wenn disziplinarrechtliche Folge der strafrechtlichen Verurteilung die Entfernung aus dem Dienst war. Denn ein strafrechtlicher Vorwurf und insbesondere eine Verurteilung sind regelmäßig zu gewichtig und einschneidend, als dass ein Interesse an der Beseitigung dieses Vorwurfs völlig zurückträte gegenüber dem Interesse an der Rückgängigmachung der Konsequenzen im Einkommensbereich [1].

 

Link zur Entscheidung

FG Baden-Württemberg, Urteil vom 02.04.2008, 6 K 327/07

[1] Vgl. BFH, Urteil v. 13.12.1994, VIII R 34/93, BStBl 1995 II S. 457

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