Kommentar

Wenn es die Sicherheit oder die Abwicklung des Verkehrs erfordert, sind Kreuzungen von Schienen und Straßen nach § 3 EBKrG

  • zu beseitigen,
  • durch Baumaßnahmen, die den Verkehr an der Kreuzung vermindern, zu entlasten oder
  • durch den Bau von Überführungen, durch die Einrichtung technischer Sicherungen, insbesondere von Schranken oder Lichtsignalen, durch die Herstellung von Sichtflächen an Bahnübergängen, die nicht technisch gesichert sind, oder in sonstiger Weise zu ändern.

Die Kosten für solche notwendigen Maßnahmen tragen zu je 1/3 (§ 13 EBKrG):

  • der Träger der Baulast des kreuzenden Schienenwegs,
  • der Träger der Baulast der kreuzenden Straße,
  • der Bund bei Kreuzungen mit einem Schienenweg einer Eisenbahn des Bundes, ansonsten das Bundesland (sog. Staatsdrittel).

Der BFH[1] hatte 2010 entschieden, dass in den Fällen, in denen einer der beteiligten Baulastträger die Baumaßnahme durchführen lässt, das vom Bundesland zu zahlende Staatsdrittel weder Entgelt für eine an das Land erbrachte Leistung noch ein (zusätzliches) Entgelt eines Dritten i. S. d. § 10 Abs. 1 Satz 3 UStG für eine an den Straßenbaulastträger erbrachte Leistung darstellt.

Die Finanzverwaltung reagiert jetzt auf dieses Urteil und ändert ein BMF-Schreiben aus dem Jahr 1971. Aus der bloßen Kostentragungspflicht des Bundes und der Länder ergibt sich danach nicht, dass an den Träger des Staatsdrittels eine Leistung ausgeführt wird; Zahlungen aus diesem Grund sind nicht steuerbare, echte Zuschüsse. Dies gilt auch in den Fällen, in denen der Baulastträger, der die Baumaßnahme vom anderen Beteiligten durchführen lässt, gleichzeitig Träger des Staatsdrittels ist und aus diesem Grunde 2/3 der Kosten aufbringen muss.

Wichtig

Etwas anderes gilt nach Auffassung der Finanzverwaltung dann, wenn einer der Beteiligten die Durchführung der Maßnahme selber übernimmt – also die Bauarbeiten an der Kreuzung selber ausführt. In diesen Fällen erfüllt er nicht nur die eigenen gesetzlichen Verpflichtungen, sondern auch die Verpflichtungen der anderen Beteiligten. In diesem Fall ist die Zahlung der anderen Beteiligten ein Entgelt für eine an diese ausgeführte Leistung.

Konsequenzen für die Praxis

Die aufgrund des BFH-Urteils geänderte Auffassung ist in allen noch offenen Fällen anzuwenden. Allerdings beanstandet es die Finanzverwaltung bei allen vor dem 1.2.2013 getroffenen Kreuzungsvereinbarungen nicht, wenn bei diesen Maßnahmen noch von einer steuerbaren und steuerpflichtigen Leistung an den Träger des Staatsdrittels ausgegangen wird.

Ansonsten wird die neue Rechtslage keine wesentliche Veränderung nach sich ziehen, da sie nur das Innenverhältnis zwischen dem Betreiber des Schienennetzes, dem Straßenbaulastträger und dem Bund/Land betrifft.

 

Link zur Verwaltungsanweisung

BMF, Schreiben v. 1.2.2013, IV D 2 – S 7200/07/10010 :017, BStBl 2013 I S. 182

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