Ein Richter kann auch ausgeschlossen sein, wenn dieser darauf hinweist, dass aus seiner Sicht Gründe für seine Ausschließung oder Ablehnung vorliegen könnten (sog. Selbstablehnung nach § 48 Halbs. 1 ZPO i.V.m. § 51 Abs. 1 S. 1 FGO). Das Gleiche gilt für den Fall von Gründen für seine Ausschließung aus "anderen Gründen" (vgl. weiterführend nur Brandis in Tipke/Kruse, § 51 FGO Rz. 43 [Lfg 09.2020]). Schließlich soll sichergestellt werden, dass dem verfassungsrechtlichen Gebot, dass ein Rechtssuchender nicht vor einem Richter steht, der möglicherweise nicht die gebotene Distanz für das Verfahren hat, genüge getan wird. Betroffen sind dabei prozessuale Situationen, die zwar nicht einem prozessualen Ausschließungsgrund unterfallen, aber bei denen die Möglichkeit zur Stellung eines Ablehnungsantrags gegeben erscheint (BVerfG v. 26.1.1971 – 2 BvR 443/69, BVerfGE 30, 149 unter III.1). So wie der Richter nicht "Richter in eigener Sache" sein soll, muss er es auch nicht. Ihm bleibt deshalb die Möglichkeit der Selbstablehnung nach § 48 ZPO.

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