Durch das Jahressteuergesetz 2007 (JStG 2007) vom 13.12.2006 (BGBl I S. 2878) wurde § 3 Nr. 56 EStG eingefügt, wonach laufende Zuwendungen des Arbeitgebers nach § 19 Abs. 1 Satz 1 Nr. 3 Satz 1 EStG aus dem ersten Dienstverhältnis an eine Pensionskasse zum Aufbau einer nicht kapitalgedeckten betrieblichen Altersversorgung, bei der eine Auszahlung der zugesagten Alters-, Invaliditäts- oder Hinterbliebenenversorgung in Form einer Rente oder eines Auszahlungsplans (§ 1 Abs. 1 Satz 1 Nr. 4 des Altersvorsorgeverträge- Zertifizierungsgesetzes) vorgesehen ist, steuerfrei sind, soweit diese Zuwendungen im Kalenderjahr 1 v. H. der Beitragsbemessungsgrenze in der allgemeinen Rentenversicherung nicht übersteigen. Dieser Betrag erhöht sich vom 01.01.2014 an auf 2 v. H., vom 01.01.2020 an auf 3 v. H. und vom 01.01.2025 an auf 4 v. H. der Beitragsbemessungsgrenze in der allgemeinen Rentenversicherung. Mit dieser Regelung, die nach § 52 Abs. 5 EStG erstmalig auf Zuwendungen anzuwenden ist, die nach dem 31.12.2007 geleistet werden, wird in Verbindung mit der Neufassung des § 22 Nr. 5 EStG die nachgelagerte Besteuerung der umlagefinanzierten Versorgungssysteme - vergleichbar der Besteuerung der kapitalgedeckten betrieblichen Altersversorgung - eingeführt. Die steuerfreien Beträge der umlagefinanzierten Versorgungssysteme sind zwar um die nach § 3 Nr. 63 Satz 1, 3 oder 4 EStG steuerfreien Beträge der kapitalgedeckten betrieblichen Altersversorgung zu mindern (§ 3 Nr. 56 Satz 3 EStG); allerdings bleibt die Möglichkeit der Pauschalbesteuerung nach § 40b Abs. 1 EStG bestehen. In der Praxis sind Meinungsverschiedenheiten darüber aufgetreten, ob aufgrund der Steuerfreiheit der Umlagen nach § 3 Nr. 56 EStG in der Sozialversicherung Beitragsfreiheit besteht. Darüber hinaus wird die Frage aufgeworfen, welche Auswirkungen eine nachträgliche Minderung des steuerfreien Betrags nach § 3 Nr. 56 EStG durch die Anrechnung steuerfreier Beträge nach § 3 Nr. 63 EStG auf bereits beitragsfrei geleistete Umlagen hätte.

Nach Auffassung der Besprechungsteilnehmer ist der nach § 3 Nr. 56 EStG steuerfreie Teil der Umlage als zusätzliche steuerfreie Zuwendung nach § 1 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 SvEV nicht dem Arbeitsentgelt zuzurechnen und damit beitragsfrei in der Sozialversicherung.

Darüber hinaus sieht § 1 Abs. 1 Satz 1 Nr. 4 SvEV nach wie vor die Beitragsfreiheit für den nach § 40b Abs. 1 EStG pauschalversteuerten Umlageanteil vor. Demnach ist der Teil der Umlage, der den nach § 3 Nr. 56 EStG steuerfreien Betrag übersteigt, bei Pauschalbesteuerung nach § 40b EStG entsprechend § 1 Abs. 1 Satz 1 Nr. 4 in Verb. mit Satz 2 SvEV (weiterhin) dem Arbeitsentgelt nicht hinzuzurechnen und damit beitragsfrei in der Sozialversicherung. Für diesen pauschalversteuerten Teil der Umlage ist jedoch ein Hinzurechnungsbetrag nach § 1 Abs. 1 Satz 3 SvEV zu bilden.

Bei einem monatlichen zusatzversorgungspflichtigen Arbeitsentgelt von nicht mehr als 813,95 EUR[1]

ist der Arbeitgeberanteil an den Umlagen stets im Rahmen des § 3 Nr. 56 EStG steuerfrei und damit nach § 1 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 SvEV dem sozialversicherungspflichtigen Arbeitsentgelt nicht hinzuzurechnen, weil der Grenzbetrag in Höhe von 1 v. H. der jährlichen Beitragsbemessungsgrenze der allgemeinen Rentenversicherung nicht überschritten wird. In diesen Fällen kann ein Hinzurechnungsbetrag nach § 1 Abs. 1 Satz 3 SvEV nicht gebildet werden. Soweit der steuerfreie Grenzbetrag nicht ausgeschöpft wird, mindert sich dadurch nicht das sonstige beitragspflichtige Arbeitsentgelt.

Sofern nach Ausschöpfung des Steuerfreibetrags nach § 3 Nr. 56 EStG und der Pauschalierungsmöglichkeit nach § 40b EStG immer noch ein geldwerter Vorteil aus dem Arbeitgeberanteil an der Umlage verbleibt, ist dieser individuell zu versteuern und beitragspflichtig.

Mit den folgenden Beispielen wird die Ermittlung des beitragspflichtigen Arbeitsentgelts unter Berücksichtigung des § 3 Nr. 56 EStG und der daneben zu berücksichtigenden Regelungen zur beitragsrechtlichen Behandlung des geldwerten Vorteils aus dem Arbeitgeberanteil an der Umlage dargestellt.

Beispiel 1:

Steuerfreiheit und gleichzeitige Pauschalversteuerung; von der tariflichen Begrenzung der Pauschalversteuerung wird Gebrauch gemacht:

Zusatzversorgungspflichtiges Entgelt   2.500,00 EUR
Arbeitgeberumlage (6,45 v.H. von 2.500,00 EUR) 161,25 EUR  
Steuerfreibetrag § 3 Nr. 56 EStG (1 v.H. von 5.250,00 EUR) - 52,50 EUR  
Pauschalbesteuerungsbetrag § 40b EStG - 92,03 EUR[2]  
SV-pflichtige Umlage   16,72 EUR
SV-Hinzurechnungsbetrag § 1 Abs. 1 Satz 3 SvEV (2,5 v.H. von 1.426,82 EUR[3] ./. 13,30 EUR)   22,37 EUR
Beitragspflichtiges Arbeitsentgelt   2.539,09 EUR

Beispiel 2:

Die Umlage übersteigt den Betrag von 1 v. H. der jährlichen Beitragsbemessungsgrenze der allgemeinen Rentenversicherung nicht:

Zusatzversorgungspflichtiges Entgelt   800,00 EUR
Arbeitgeberumlage (6,45 v.H. von 800,00 EUR) 51,60 EUR  
Steuerfreibetrag § 3 Nr. 56 EStG (1,0 v.H. von 5.250,00 EUR, begrenzt auf tatsächliche Umlage) - 51,60 EUR  
P...

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