Entscheidungsstichwort (Thema)

Absenkung der Eingangsvergütung

 

Leitsatz (redaktionell)

1. Nach Kündigung der Anlage 1a zum BAT können arbeitsvertraglich wirksam die TdL-Richtlinien vom 27. Dezember 1983 bei Neueinstellungen zur Absenkung der Eingangsvergütung vereinbart werden.

2. Im öffentlichen Dienst der Freien und Hansestadt Hamburg besteht kein Mitbestimmungsrecht des Personalrats zur Einführung der TdL-Richtlinien über die Absenkung der Eingangsvergütung.

 

Orientierungssatz

Keine Mitbestimmung des Betriebsrats, wenn der Grundsatz der Bezahlung wie im öffentlichen Dienst beibehalten wird; Lohngestaltung im Sinne des Personalvertretungsrechts; Absenkung keine Lohngestaltung (vgl BVerwG vom 6. Februar 1987 - 6 P 8.84).

 

Normenkette

BAT §§ 23, 74, 22; BAT Anlage 1a; PersVG HA § 86

 

Verfahrensgang

LAG Hamburg (Entscheidung vom 04.09.1986; Aktenzeichen 7 Sa 94/85)

ArbG Hamburg (Entscheidung vom 08.08.1985; Aktenzeichen 10 Ca 44/85)

 

Tatbestand

Der Kläger ist bei der Beklagten, einer Stiftung des Privatrechts, seit 9. Januar 1984 als Diplom-Bibliothekar beschäftigt. Die Beklagte ist Mitglied der Arbeitsrechtlichen Vereinigung Hamburg e.V., die mit der Gewerkschaft Öffentliche Dienste, Transport und Verkehr (ÖTV) und der Deutschen Angestellten- Gewerkschaft (DAG) den Manteltarifvertrag für Angestellte vom 30. April 1964 (MTV-Angestellte) abgeschlossen hat. Der MTV-Angestellte regelt in seiner Anlage 1 a die Vergütung nach Tätigkeitsmerkmalen entsprechend den Vergütungsgruppen der Anlage 1 a zum BAT. Nach § 74 Unterabs. 4 MTV-Angestellte kann die Anlage 1 a ohne Einhaltung einer Frist jederzeit schriftlich gekündigt werden. Von dieser Kündigungsmöglichkeit hat die Arbeitsrechtliche Vereinigung Hamburg e.V. Gebrauch gemacht und die Anlage 1 a zum MTV-Angestellte zum 31. Dezember 1983 gekündigt. Der Kläger ist seit 1. März 1984 Mitglied der Gewerkschaft ÖTV.

In § 1 des schriftlichen Arbeitsvertrags vom 18. Januar 1984 haben die Parteien vereinbart, daß der Kläger "unter Einreihung in die VergGr. V b mit Grundvergütung nach V c der Anlage 1 a zum MTV-Angestellte" bei der Beklagten eingestellt wird. Unter Ziff. 5 des Arbeitsvertrags haben die Parteien vereinbart:

"Nebenabreden:

Auf dieses Arbeitsverhältnis findet die Ver-

gütungsordnung (Anlage 1 a) zum MTV-Ange-

stellte in der am 31. Dezember 1983 gelten-

den Fassung mit der Maßgabe Anwendung, daß

die Richtlinien der Tarifgemeinschaft deut-

scher Länder vom 27. Dezember 1983 über die

Absenkung der Eingangsbezahlung im Bereich

des BAT entsprechend gelten."

Der Betriebsrat der Beklagten stimmte der Einstellung des Klägers zu, lehnte aber die vorgesehene Grundvergütung ab. Daraufhin wurde die Einigungsstelle tätig, die nach dem zwischen der Arbeitsrechtlichen Vereinigung Hamburg e.V. und den Gewerkschaften ÖTV und DAG abgeschlossenen Tarifvertrag über die Erweiterung der Mitbestimmungsrechte vom 2. Dezember 1971 bei Streitigkeiten über die Eingruppierung zu entscheiden hat. Die Einigungsstelle lehnte durch Beschluß vom 19. Oktober 1984 den Antrag der Beklagten, die Zustimmung zur Eingruppierung des Klägers in die VergGr. V c MTV-Angestellte zu ersetzen, ab.

Die Beklagte zahlt dem Kläger gemäß der Vereinbarung im Arbeitsvertrag Vergütung nach VergGr. V c MTV-Angestellte. Hiergegen richtet sich die Klage. Der Kläger begehrt von der Beklagten für die Zeit vom 9. Januar bis 31. Dezember 1984 den Differenzbetrag zwischen den VergGrn. V c und V b MTV-Angestellte in der rechnerisch unstreitigen Höhe von DM 1.245,24 brutto.

Der Kläger hat vorgetragen, wegen der fehlenden Zustimmung des Betriebsrats zur Einführung der TdL-Richtlinien vom 27. Dezember 1983 als neuer Entlohnungsgrundsätze und zur Eingruppierung des Klägers sei die Vergütungsvereinbarung unwirksam. Deshalb schulde die Beklagte ihm die übliche Vergütung. Für die von ihm ausgeübten Tätigkeiten sei eine Vergütung nach VergGr. V b MTV-Angestellte üblich. Darüber hinaus verstoße die Beklagte gegen den Gleichbehandlungsgrundsatz, wenn sie nur die Vergütung der neu eingestellten Angestellten, die nach den VergGrn. V a, V b, IV b und II a MTV-Angestellte eingruppiert seien, absenke, bei Neueinstellungen von Angestellten der übrigen Vergütungsgruppen aber keine Absenkung vornehme. Aufgrund seiner Mitgliedschaft bei der Gewerkschaft ÖTV seit 1. März 1984 stehe ihm auch ein tariflicher Anspruch nach VergGr. V b MTV-Angestellte zu. Die Kündigung der Anlage 1 a zum MTV-Angestellte durch die Arbeitsrechtliche Vereinigung Hamburg e.V. stelle eine unzulässige Teilkündigung dar. Zumindest finde die Anlage 1 a zum MTV- Angestellte kraft Nachwirkung auf das Arbeitsverhältnis der Parteien Anwendung. Andernfalls führe dies zu unauflösbaren Widersprüchen zu den Eingruppierungsgrundsätzen des § 22 MTV-Angestellte.

Der Kläger hat beantragt,

die Beklagte zu verurteilen, an den Kläger

DM 1.245,24 zuzüglich 4 % Zinsen seit Kla-

gezustellung zu zahlen.

Die Beklagte hat beantragt, die Klage abzuweisen. Sie hat vorgetragen, die zwischen den Parteien getroffene Vergütungsvereinbarung sei wirksam. Es gelte insoweit der Grundsatz der Vertragsfreiheit. Die Nebenabrede über die Anwendung der TdL-Richtlinien im Arbeitsvertrag sei nicht mitbestimmungspflichtig. Im übrigen sei für Arbeitnehmer, die nach dem 31. Dezember 1983 mit Tätigkeiten der VergGr. V b MTV-Angestellte neu eingestellt seien, die Vergütung nach VergGr. V c MTV-Angestellte die übliche Vergütung.

Das Arbeitsgericht hat der Klage unter Beschränkung des Zinsanspruchs auf den Nettobetrag stattgegeben. Auf die Berufung der Beklagten hat das Landesarbeitsgericht die Klage abgewiesen.

Mit der vom Landesarbeitsgericht zugelassenen Revision begehrt der Kläger die Wiederherstellung des erstinstanzlichen Urteils. Die Beklagte beantragt Zurückweisung der Revision.

 

Entscheidungsgründe

Die Revision ist unbegründet. Das Landesarbeitsgericht hat die Klage mit Recht abgewiesen. Der Kläger kann von der Beklagten nicht die Zahlung von DM 1.245,24 nebst Zinsen verlangen. Denn ihm steht für die Zeit vom 9. Januar bis 31. Dezember 1984 keine Vergütung nach VergGr. V b MTV-Angestellte, sondern nur die im Arbeitsvertrag vereinbarte Vergütung nach VergGr. V c MTV-Angestellte entsprechend den TdL-Richtlinien zu.

Ein tariflicher Anspruch des Klägers auf die begehrte Vergütung nach VergGr. V b MTV-Angestellte besteht nicht. Denn die Anlage 1 a zum MTV-Angestellte ist in gleicher Weise und aus denselben Gründen wie die Anlage 1 a zum BAT wirksam gekündigt (vgl. BAG Beschluß vom 3. Dezember 1985 - 4 ABR 7/85 -, AP Nr. 1 zu § 74 BAT, auch zur Veröffentlichung in der Amtlichen Sammlung des Gerichts bestimmt). Die Nachwirkung der Anlage 1 a zum MTV-Angestellte gemäß § 4 Abs. 5 TVG erstreckt sich nicht auf das Arbeitsverhältnis der Parteien, da dieses erst nach Außerkrafttreten der Anlage 1 a zum MTV-Angestellte begründet worden ist (vgl. BAG, aaO). Auch die Tarifbindung beider Parteien ändert daran nichts.

Im Arbeitsvertrag der Parteien ist entsprechend den TdL- Richtlinien Vergütung nach VergGr. V c MTV-Angestellte wirksam vereinbart. Hierbei ist davon auszugehen, daß die Vereinbarung der TdL-Richtlinien im Arbeitsvertrag nur das widerspiegeln soll, was zivilrechtlich gilt. Insoweit gilt nichts anderes als bei der Vereinbarung der Anwendung von tariflichen Bestimmungen, die der Senat auch dahin auslegt, daß sie nur das widerspiegelt, was tarifrechtlich gilt (vgl. BAGE 27, 22, 31 = AP Nr. 8 zu § 4 TVG Nachwirkung). Die Vereinbarung der TdL-Richtlinien vom 27. Dezember 1983 in dem Arbeitsvertrag der Parteien kann danach nur dann Wirksamkeit entfalten, wenn die Beklagte sie nach allgemeinen Rechtsgrundsätzen zum Inhalt des Arbeitsvertrags machen durfte. Das ist vorliegend zu bejahen.

Die Beklagte durfte ohne Mitwirkung des Betriebsrats und ohne Verletzung von dessen Mitbestimmungsrechten die TdL-Richtlinien ihren Arbeitsverträgen bei Neueinstellungen ab 1. Januar 1984 zugrunde legen. Die Einführung der TdL-Richtlinien ohne Mitwirkung des Betriebsrats verstößt nicht gegen § 87 Abs. 1 Nr. 10 BetrVG, der die betriebliche Lohngestaltung der Mitbestimmung des Betriebsrats unterwirft. Denn das Landesarbeitsgericht hat festgestellt, daß bei der Beklagten der Grundsatz gilt und ständig angewendet wurde, die Angestellten nicht nur nach dem MTV-Angestellte, sondern darüber hinaus auch faktisch immer so zu vergüten wie die entsprechenden Angestellten des BAT-Bereichs und des allgemeinen öffentlichen Dienstes, wobei eine Besserstellung diesen gegenüber bei der Beklagten ausgeschlossen sein soll. Diesen Grundsatz hat die Beklagte beibehalten, wenn sie - wie im öffentlichen Dienst - die TdL-Richtlinien vom 27. Dezember 1983 bei Neueinstellungen ab 1. Januar 1984 zugrunde legte (vgl. BAG Beschluß vom 3. Dezember 1985 - 4 ABR 60/85 -, AP Nr. 2 zu § 74 BAT, auch zur Veröffentlichung in der Amtlichen Sammlung des Gerichts bestimmt).

Die TdL-Richtlinien vom 27. Dezember 1983 sind im öffentlichen Dienst der Freien und Hansestadt Hamburg, der den für die Beklagte vergleichbaren öffentlichen Dienst darstellt, wirksam ohne Verletzung von Mitbestimmungsrechten der Personalvertretung eingeführt worden und dürfen deshalb von der Freien und Hansestadt Hamburg bei Neueinstellungen ab 1. Januar 1984 den Arbeitsverträgen mit Angestellten zugrunde gelegt werden. Insoweit besteht kein Mitbestimmungsrecht des Personalrats nach § 86 Abs. 1 Nr. 7 des Hamburgischen Personalvertretungsgesetzes (HambPVG) in der Fassung vom 16. Januar 1977 (GVBl. S. 17), der lautet:

(1) Der Personalrat hat außer bei einer Rege-

lung durch Rechtsvorschriften oder einer

allgemeinen Regelung der obersten Dienst-

behörde in folgenden sozialen Angelegen-

heiten mitzubestimmen:

.....

7. Fragen der Lohngestaltung, insbesonde-

re Aufstellung von Entlohnungsgrundsät-

zen, Einführung und Anwendung von neuen

Entlohnungsmethoden und deren Änderung

sowie Festsetzung von Akkord- und Prä-

miensätzen und vergleichbaren leistungs-

bezogenen Entgelten einschließlich der

Geldfaktoren.

Die Einführung der TdL-Richtlinien mit der Folge, daß für eine Eingangszeit in bestimmten Vergütungsgruppen eine geringere Vergütung als bisher gezahlt wird, fällt nicht unter den Begriff der "Lohngestaltung" im Sinne von § 86 Abs. 1 Nr. 7 HambPVG. Der Begriff der Lohngestaltung ist im Bereich des Personalvertretungsrechts nicht so umfassend wie im Bereich des Betriebsverfassungsrechts (§ 87 Abs. 1 Nr. 10 BetrVG). Im Interesse einer sparsamen Haushaltsführung und eines sinnvollen Einsatzes von Steuermitteln ist es geboten, die Vergütung der Arbeitnehmer des öffentlichen Dienstes möglichst einheitlich zu regeln und nicht durch miteinander konkurrierende öffentliche Dienstherren in die Höhe zu treiben (Grundsatz der Einheit des öffentlichen Dienstes). Es kann davon ausgegangen werden, daß sich auch der Bundes- und die Landesgesetzgeber bei den von ihnen beschlossenen Gesetzen von diesem Grundsatz leiten lassen. Dem Grundsatz der Einheit des öffentlichen Dienstes widerspräche es aber, Regelungen im Bereich des öffentlichen Dienstes, die die Vergütungshöhe unmittelbar beeinflussen, der Mitbestimmung der Personalvertretung zu unterwerfen, weil dann von Dienststelle zu Dienststelle oder von Land zu Land für gleiche Tätigkeiten unter Umständen eine unterschiedlich hohe Vergütung gezahlt würde. Deshalb ist im Bereich des öffentlichen Dienstes unter Lohngestaltung nur die Aufstellung allgemeiner Regeln, die die Technik bestimmen, nach der die Lohnfindung zu erfolgen hat, zu verstehen. Der Senat schließt sich damit der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts an (BVerwG Beschluß vom 6. Februar 1987 - 6 P 8.84 -, zur Veröffentlichung vorgesehen). Demgegenüber tritt der Gedanke der innerbetrieblichen Lohngerechtigkeit, der für die Auslegung des § 87 Abs. 1 Nr. 10 BetrVG maßgebend ist (vgl. BAG Beschluß vom 17. Dezember 1985 - 1 ABR 6/84 -, AP Nr. 5 zu § 87 BetrVG 1972 Tarifvorrang, auch zur Veröffentlichung in der Amtlichen Sammlung des Gerichts bestimmt), zurück. Daher hat das Bundesverwaltungsgericht in der angeführten Entscheidung Richtlinien, nach denen die Angestellten in bestimmte Vergütungsgruppen eingruppiert werden, nicht als mitbestimmungspflichtige Lohngestaltung im Sinne des Personalvertretungsrechts angesehen. Nichts anderes gilt für Richtlinien, nach denen bei der Eingruppierung nach bestimmten Vergütungsgruppen zunächst eine geringere Vergütung gezahlt wird, wie es die TdL-Richtlinien vom 27. Dezember 1983 vorsehen. Durch solche Richtlinien wird die Höhe der Vergütung der neu eingestellten Arbeitnehmer unmittelbar beeinflußt.

Darüber hinaus bezieht sich das Mitbestimmungsrecht des § 86 Abs. 1 Nr. 7 HambPVG nur auf die Lohngestaltung innerhalb einer bestimmten Dienststelle, nicht aber auf die Lohngestaltung für einen darüber hinausgehenden Geschäftsbereich. Dies folgt aus der Verknüpfung des Landespersonalvertretungsrechts mit Bestimmungen des Bundespersonalvertretungsgesetzes. Nach § 104 BPersVG sind in den Ländern die Personalvertretungen in sozialen Angelegenheiten der Beschäftigten zu beteiligen, wobei eine Regelung angestrebt werden soll, wie sie für die Personalvertretungen in Bundesbehörden nach dem BPersVG festgelegt ist. Bezüglich der Lohngestaltung heißt es in § 75 Abs. 3 Nr. 4 BPersVG:

(3) Der Personalrat hat, soweit eine gesetzli-

che oder tarifliche Regelung nicht besteht,

gegebenenfalls durch Abschluß von Dienst-

vereinbarungen mitzubestimmen über

.....

4. Fragen der Lohngestaltung innerhalb

der Dienststelle, insbesondere die

Aufstellung von Entlohnungsgrundsät-

zen, die Einführung und Anwendung

von neuen Entlohnungsmethoden und de-

ren Änderung sowie die Festsetzung

der Akkord- und Prämiensätze und ver-

gleichbarer leistungsbezogener Ent-

gelte, einschließlich der Geldfakto-

ren,

.....

Das bedeutet, daß Fragen der Lohngestaltung nur mitbestimmungspflichtig sind, wenn es um Maßnahmen innerhalb der Dienststelle geht. Nur die Lohngestaltung für eine bestimmte Dienststelle ist mitbestimmungspflichtig (Grabendorff/Windscheid/Ilbertz, BPersVG, 4. Aufl. 1977, § 77 Rz 115; in diesem Sinne auch: Dietz/Richardi, BPersVG, Bd. 2, 2. Aufl. 1978, § 75 Rz 278). Der hamburgische Gesetzgeber hat sich eng an die Vorschrift des § 75 Abs. 3 Nr. 4 BPersVG angelehnt. Es fehlen zwar in § 86 Abs. 1 Nr. 7 HambPVG die Worte "innerhalb der Dienststelle". Daraus kann aber noch nicht geschlossen werden, daß der hamburgische Gesetzgeber der Personalvertretung ein weitergehendes Mitbestimmungsrecht einräumen wollte als nach dem BPersVG. Vielmehr liegt der Gedanke näher, daß der hamburgische Gesetzgeber im Zweifel der Vorschrift des § 104 BPersVG Rechnung tragen wollte und eine Regelung anstrebte, wie sie im BPersVG festgelegt ist, wobei er als selbstverständlich davon ausging, daß sich die Lohngestaltung nur auf besondere Fragen bezieht, die für eine bestimmte Dienststelle von Bedeutung sind, wie dies in § 75 Abs. 3 Nr. 4 BPersVG ausdrücklich normiert ist.

Da die Vereinbarung der TdL-Richtlinien in den Arbeitsverträgen des hamburgischen öffentlichen Dienstes keine Lohngestaltung im Sinne des HambPVG darstellt, kann offenbleiben, ob allgemeine Regelungen der obersten Dienstbehörde über die Lohngestaltung nach § 94 HambPVG der verbindlichen Vereinbarung mit den Spitzenorganisationen der zuständigen Gewerkschaften und Berufsverbände bedürfen. Gegen die Wirksamkeit des § 94 HambPVG bestehen erhebliche Bedenken. § 94 HambPVG ist kaum vereinbar mit § 96 BPersVG, so daß ein Verstoß gegen Art. 31 GG (Bundesrecht bricht Landesrecht) naheliegt. Darüber hinaus wird durch § 94 HambPVG sowohl die positive als auch die negative Koalitionsfreiheit berührt, die durch das Grundgesetz (Art. 9 Abs. 3 GG) geschützt ist.

Die Vereinbarung der VergGr. V c MTV-Angestellte im Arbeitsvertrag der Parteien ist nicht wegen Verstoßes gegen das Mitbestimmungsrecht des Betriebsrats bei Eingruppierungen (§ 99 BetrVG) unwirksam. Die fehlende Zustimmung des Betriebsrats zur Eingruppierung und auch die Ablehnung der Zustimmung zur Eingruppierung durch die Einigungsstelle ist ohne Einfluß auf die Wirksamkeit der arbeitsvertraglichen Vereinbarung der VergGr. V c MTV-Angestellte. Insoweit besteht nur ein Mitbeurteilungsrecht des Betriebsrats, da die Eingruppierung eines Arbeitnehmers in eine tarifliche Vergütungsgruppe durch den Arbeitgeber Rechtsanwendung ist und kein Akt rechtlicher Gestaltung. Der tarifliche Entgeltanspruch besteht unabhängig von dem Beteiligungsrecht des Betriebsrats (BAGE 42, 121, 126, 127 = AP Nr. 6 zu § 101 BetrVG 1972). Das gilt auch, soweit es um die Eingruppierung nach vereinbarten Richtlinien geht.

Dem Kläger steht auch nicht nach dem arbeitsrechtlichen Gleichbehandlungsgrundsatz Vergütung nach VergGr. V b MTV-Angestellte zu. Nach dem arbeitsrechtlichen Gleichbehandlungsgrundsatz darf der Arbeitgeber gleichliegende Fälle aus unsachlichen oder sachfremden Gründen nicht ungleich behandeln (BAG Beschluß vom 3. Dezember 1985 - 4 ABR 60/85 -, AP Nr. 2 zu § 74 BAT, auch zur Veröffentlichung in der Amtlichen Sammlung des Gerichts bestimmt, mit weiteren Nachweisen). Eine solche sachfremde Ungleichbehandlung von Angestellten liegt hier nicht vor. Die Beklagte hat unstreitig mit allen ab 1. Januar 1984 neu eingestellten Arbeitnehmern die Anwendung der TdL-Richtlinien vom 27. Dezember 1983 vereinbart. Damit ist der Gleichbehandlungsgrundsatz gewahrt. Mit Arbeitnehmern, die vor dem 1. Januar 1984 eingestellt wurden, läßt sich der Kläger nicht vergleichen. Vor dem 1. Januar 1984 war der MTV-Angestellte noch in Kraft. Gerade das Außerkrafttreten des MTV-Angestellte bot der Beklagten die Möglichkeit, die Vergütungsordnung auf neue Grundlagen zu stellen. Dies entspricht auch der Regelung des § 4 Abs. 5 TVG, nach der abgelaufene Tarifnormen nur solange nachwirken, bis sie durch eine andere Abmachung ersetzt sind.

Auch eine Ungleichbehandlung gegenüber Arbeitnehmern anderer Vergütungsgruppen, deren Eingangsvergütung nach den TdL-Richtlinien nicht abgesenkt wurde, liegt nicht vor. Die Beklagte konnte nach Ablauf des MTV-Angestellte die Vergütung durch entsprechende Vereinbarungen mit Arbeitnehmern neu ordnen. Die Tätigkeiten von Arbeitnehmern unterschiedlicher Vergütungsgruppen sind nicht miteinander vergleichbar. Nur innerhalb der einzelnen Vergütungsgruppen mußte die Beklagte den Gleichbehandlungsgrundsatz beachten. Im übrigen hat nach gefestigter Senatsrechtsprechung im Bereich der Vergütung der Grundsatz der Vertragsfreiheit Vorrang vor dem arbeitsrechtlichen Gleichbehandlungsgrundsatz (BAG Urteil vom 30. Mai 1984 - 4 AZR 146/82 -, AP Nr. 2 zu § 21 MTL II; BAG Urteil vom 10. April 1973 - 4 AZR 180/72 -, AP Nr. 38 zu § 242 BGB Gleichbehandlung mit weiteren Nachweisen).

Die Vereinbarung der VergGr. V c MTV-Angestellte im Arbeitsvertrag verstößt auch nicht gegen Art. 33 Abs. 2 GG. Danach hat zwar jeder Deutsche nach seiner Eignung, Befähigung und fachlichen Leistung gleichen Zugang zu jedem öffentlichen Amt. Die Ausgestaltung der Arbeitsbedingungen für ein bestimmtes öffentliches Amt wird aber durch Art. 33 Abs. 2 GG nicht geregelt und damit auch nicht die Eingangsvergütung (BAG Urteil vom 13. August 1986 - 4 AZR 130/86 -, zur Veröffentlichung in der Fachpresse vorgesehen).

Der Kläger hat gemäß § 97 Abs. 1 ZPO die Kosten seiner erfolglosen Revision zu tragen.

Dr. Neumann Dr. Freitag Dr. Etzel

H. Pallas Wiese

 

Fundstellen

Haufe-Index 439538

RdA 1987, 319

AP § 74 BAT (LT1-2), Nr 6

AR-Blattei, Öffentlicher Dienst Entsch 334 (LT1-2)

AR-Blattei, Personalvertretung XIC Entsch 7 (LT1-2)

EzBAT § 22 BAT, Nr 3 (LT1-2)

PersR 1988, 20-21 (LT1-2)

PersR 1988, 20-21 (ST3, 4)

PersV 1989, 180-182 (KT)

VR 1988, 111-113

Das ist nur ein Ausschnitt aus dem Produkt Haufe Steuer Office Excellence. Sie wollen mehr?

Anmelden und Beitrag in meinem Produkt lesen


Meistgelesene beiträge